Anlagen. S. und T.
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dafs die mündliche Prüfung noch nicht begonnen haben darf, sondern
mehr noch
a) in der allgemeinen Bestimmung unter Nr. 3 im § 16 der Landmesser
prüfungsordnung. wonach die schriftliche Prüfung in drei Tagen er
ledigt sein soll;
b) in der besonderen Bestimmung unter Nr. 3 im § 17 a. a. 0., wonach
die Lösung der einzelnen Aufgaben — vorbehaltlich der Wohltat des
letzten Satzes dieser Nr. 3 — innerhalb der zu stellenden Fristen
erfolgen mufs.
Hieraus folgt, dafs, wenn einem Kandidaten auf sein Ansuchen eine
neue Aufgabe seitens der Königlichen Prüfungskommission erteilt wird,
die Lösung gleichwohl in der gestellten Frist, und zwar je nach Be
wandtnis der Umstände sogar unter Anrechnung der auf die Lösung der
ursprünglichen Aufgabe erfolglos verwendeten Zeit verlangt werden kann.
Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, durch Beschlufs der König
lichen Prüfungskommission das Ansuchen des Kandidaten um Erteilung
einer neuen Aufgabe abzulehnen, wenn der Kandidat mit dem Ansuchen
so spät hervortritt, dafs durch die Berücksichtigung die ordnungsmäfsige
Erledigung der Prüfungsgeschäfte gefährdet oder gar unausführbar gemacht
werden würde.
Gegenüber den unter a und b bezeichneten Bestimmungen konnte
bei Erlafs der jetzigen Vorschrift unter Nr. 3 im § 20 der Geschäfts
anweisung darauf verzichtet werden, den in den älteren Vorschriften ent
haltenen ausdrücklichen Hinweis darauf wieder mit aufzunehmen, dafs bei
Erteilung einer neuen Aufgabe die zu deren Bearbeitung erforderliche Zeit
noch vorhanden sein mufs.
Königliche Oberprüfungskommission für Landmesser.
Anlage T.
Zu L. P. 0. §§ 5, 7 u. 8.
Verfügung der Oberpriifuugskommission für Landmesser an die Prüfungs
kommissionen für Landmesser, Erläuterungen der abändernden Bestimmungen
zur Landmesserprüfungsordnung, vom 8. Februar 1895.
Nachdem die abändernden Bestimmungen vom 12. Juni 1893 zur
Landmesserprüfungsordnung unter Aufhebung der betreffenden bisherigen
Vorschriften mit dem 1. Juli 1894 in Kraft getreten sind, kommen sie
zum erstenmale für die mit dem Beginne des Sommersemesters 1895 in
die geodätischen Studien Eintretenden in gröfserem Umfange zur An
wendung. Dies gibt uns Veranlassung, zur Vermeidung späterer Weite
rungen ergebenst darauf aufmerksam zu machen, dafs nunmehr die
praktische einjährige Beschäftigung zwar von der Königlichen Prüfungs-