Full text: Ausbildung und Prüfung der preussischen Landmesser und Kulturtechniker

Anlagen. S. und T. 
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dafs die mündliche Prüfung noch nicht begonnen haben darf, sondern 
mehr noch 
a) in der allgemeinen Bestimmung unter Nr. 3 im § 16 der Landmesser 
prüfungsordnung. wonach die schriftliche Prüfung in drei Tagen er 
ledigt sein soll; 
b) in der besonderen Bestimmung unter Nr. 3 im § 17 a. a. 0., wonach 
die Lösung der einzelnen Aufgaben — vorbehaltlich der Wohltat des 
letzten Satzes dieser Nr. 3 — innerhalb der zu stellenden Fristen 
erfolgen mufs. 
Hieraus folgt, dafs, wenn einem Kandidaten auf sein Ansuchen eine 
neue Aufgabe seitens der Königlichen Prüfungskommission erteilt wird, 
die Lösung gleichwohl in der gestellten Frist, und zwar je nach Be 
wandtnis der Umstände sogar unter Anrechnung der auf die Lösung der 
ursprünglichen Aufgabe erfolglos verwendeten Zeit verlangt werden kann. 
Auch erscheint es nicht ausgeschlossen, durch Beschlufs der König 
lichen Prüfungskommission das Ansuchen des Kandidaten um Erteilung 
einer neuen Aufgabe abzulehnen, wenn der Kandidat mit dem Ansuchen 
so spät hervortritt, dafs durch die Berücksichtigung die ordnungsmäfsige 
Erledigung der Prüfungsgeschäfte gefährdet oder gar unausführbar gemacht 
werden würde. 
Gegenüber den unter a und b bezeichneten Bestimmungen konnte 
bei Erlafs der jetzigen Vorschrift unter Nr. 3 im § 20 der Geschäfts 
anweisung darauf verzichtet werden, den in den älteren Vorschriften ent 
haltenen ausdrücklichen Hinweis darauf wieder mit aufzunehmen, dafs bei 
Erteilung einer neuen Aufgabe die zu deren Bearbeitung erforderliche Zeit 
noch vorhanden sein mufs. 
Königliche Oberprüfungskommission für Landmesser. 
Anlage T. 
Zu L. P. 0. §§ 5, 7 u. 8. 
Verfügung der Oberpriifuugskommission für Landmesser an die Prüfungs 
kommissionen für Landmesser, Erläuterungen der abändernden Bestimmungen 
zur Landmesserprüfungsordnung, vom 8. Februar 1895. 
Nachdem die abändernden Bestimmungen vom 12. Juni 1893 zur 
Landmesserprüfungsordnung unter Aufhebung der betreffenden bisherigen 
Vorschriften mit dem 1. Juli 1894 in Kraft getreten sind, kommen sie 
zum erstenmale für die mit dem Beginne des Sommersemesters 1895 in 
die geodätischen Studien Eintretenden in gröfserem Umfange zur An 
wendung. Dies gibt uns Veranlassung, zur Vermeidung späterer Weite 
rungen ergebenst darauf aufmerksam zu machen, dafs nunmehr die 
praktische einjährige Beschäftigung zwar von der Königlichen Prüfungs-
	        
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