Full text: Präcisions-Nivellement der Oder von Nipperwiese abwärts einschließlich ihres Mündungsgebietes

XI 
E. Bolzen an der Eisenbahnüberführung (Nordseite) bei km 2.1 
4- 24m der Chaussee Stettin-Alt-Damm 
F. Bolzen mit der Aufschrift „Niv. P.“ am Zollhause (Nordwestecke) 
an der Gr. Reglitz 
G. Bolzen am Postgebäude (Nordseite) in Liebeseele 
II. Bolzen am Gasthause (Nordecke) in Liebeseele 
J. Bolzen mit der Bezeichnung „Niv. P.“ am Sclmlhause in Usedom 
K. Bolzen am nordöstlichen Landpfeiler (Nordwestseite) der Eisen 
bahnbrücke über die Einfahrt zum Bauhofhafen in Swinemünde 
L. Nr. 610 der Landesaufnahme bei km 1.0 -f- 70m der Chaussee 
Cammin —Treptow 
M. Bolzen mit der Bezeichnung „Niv. P.“ am Hause Wolliner- 
strasse Nr. 478 in Cammin 
N. Nr. 656 der Landesaufnahme bei km 30.0 der Chaussee Swine 
münde—Zeclierin 
O. Nr. 655 der Landesaufnahme bei km 28.2 der Chaussee Swine 
münde—Zecherin 
P. Nr. 623 der Landesaufnahme bei km 39.6 der Chaussee 
Gollnow—Swinemünde 
Q. Nr. 627 der Landesaufnahme bei km 45.7 der Chaussee 
Gollnow—Swinemünde 
= 
2.157 m 
über N. N. 2 ) 
= 
2.2o6 „ 
55 
55 
2 ) 
= 
5-737 » 
55 
55 
2 ) 
— 
2-579 » 
55 
55 
2 ) 
= 
6.181 „ 
« 
55 
2 ) 
= 
I.Ï4 1 „ 
55 
55 
2 ) 
= 
4-994 « 
55 
55 
2 ) 
= 
5-356 „ 
55 
55 
2 ) 
== 
i-34° » 
55 
55 
2 ) 
= 
0.940 „ 
55 
55 
2 ) 
= 
8-948 „ 
55 
55 
2 ) 
— 
28.611 „ 
55 
55 
2 ) 
Auf die unverändert gebliebene Höhenlage dieser Anschlussfestpunkte konnte aus den 
Ergebnissen der bis zu benachbarten Punkten ausgedehnten Nivellements mit Sicherheit ge 
schlossen werden.* *) 
Zunächst hat für das zwischen deu Festpunkten P und Q vorhandene Nivellement, mit 
Rücksicht darauf, dass dasselbe nur in einer Richtung ausgeführt wurde, eine Einschaltungs 
ausgleichung stattgefunden; die hierbei für den nicht mehr in seiner ursprünglichen Höhenlage 
befindlichen zwischen P und Q gelegenen Festpunkt der Landesaufnahme: 
R. Bolzen am Hintergebäude der Apotheke in Wollin, dicht bei der Brücke über die 
Dievenow 
ermittelte Höhe = 1-946 m über N. N. + ) 
tritt an Stelle der vorhin für die Festpunkte P und Q angegebenen Höhen über N. N. als Grund 
werth für die Ausgleichung im Systeme der Landesaufnahme ein. 
2 ) Entnommen der Veröffentlichung: „Die Nivellements-Ergebnisse der Trigonometrischen Abtheilung der 
Königl. Preussischen Landesaufnahme. Heft III. Provinz Pommern.“ — Berlin 1896. 
*) Diejenigen im Zuge des Nivellements liegenden Festpunkte der Landesaufnahme, die eine Verschiebung aus 
ihrer ursprünglichen Höhenlage erlitten haben, sind mit den diesseits für sie ermittelten Höhen über N. N., den ent 
sprechenden von der Landesaufnahme angegebenen Höhenwerthen und den zwischen den beiderseitigen Höhen 
angaben vorhandenen Abweichungen in der auf der nächsten Seite befindlichen Tabelle zusammengestellt. 
+ ) Vergleiche die am Schlüsse des Abschnitts: „Nivellementszüge“ dieser Veröffentlichung unter Nr. 10 ge 
gebene „Einschaltung der bei Wollin verschoben Vorgefundenen Festpunkte der Landesaufnahme.“ 
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