Full text: Theoretische Grundlagen und Ausführungsbestimmungen (1)

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„Die Verticalstellung der Nivellier-Latten und die Unveränderlichkeit ihres Standes während 
„der Drehung, sind durch besondere Vorrichtungen zu garantieren. 
„3. Die Contrôle hei dieser Operation soll durch polygonalen Abschluss der Stationen, wobei 
„die Polygone nicht zu groß anzunehmen sind, und womöglich auch durch mehrfache Nivellierung 
„derselben Linien erzielt werden. 
„4. Die seither erzielten Eesultate erlauben, die bei den geometrischen Nivellements erreichbare 
„Genauigkeit so zu definieren, dass der wahrscheinliche Fehler der Höhendifferenz zweier, um einen 
„Kilometer entfernter Punkte, im allgemeinen nicht 3 mm und in keinem Falle 5 mm überschreitet. 
„5. Das Höhennetz eines Landes ist auf einen solid versicherten Nullpunkt zu beziehen, dessen 
„Localität so zu wählen ist, dass aus geologischen oder anderen Gründen, Hebungen und Senkungen 
„desselben nicht zu erwarten stehen. 
„Außerdem hat das Höhennetz eine größere Anzahl von ebenfalls solid versicherten Fixpunkten 
„aufzunehmen, deren Höhendifferenzen gegen den Nullpunkt, sowie gegen einander jederzeit con- 
„troliert werden können. 
„6. Der dritte Beschluss der Conferenz vom Jahre 1864 wird dahin erneuert, dass die an das 
„Meer grenzenden Staaten, welche sich bei der europäischen Gradmessung betheiligen, dringend 
„ersucht werden, an möglichst vielen Punkten ihrer Küsten, womöglich durch Eegistrierapparate, 
„die mittlere Höhe des Meeres festzustellen. 
„7. Der Beschluss 4 der Conferenz von 1864 über Höhenmessungen soll festgehalten werden.“ 
Dieser Beschluss 4 der Conferenz vom Jahre 1864 lautet: 
„Je nach dem Eesultate dieser Messungen wird später der für ganz Europa gütige Nullpunkt 
„der absoluten Höhen bestimmt werden.“ 
Ferner muss bemerkt werden, dass die nach obigem Punkte 4 festgesetzten Genauigkeitsgrenzen 
unter der Voraussetzung zu gelten haben, dass die Berechnung aus den, bei den polygonalen Abschlüssen 
sich ergebenden Widersprüchen geschehe, worüber sich nachträglich in den Verhandlungen der dritten 
allgemeinen Conferenz ausgesprochen wurde. 5 ) 
In der dritten allgemeinen Conferenz, die 1871 in Wien tagte, wurde nach Berichterstattung über 
geometrische Nivellements, welche in Verbindung mit trigonometrischen zu bestimmten Zwecken aus 
geführt worden waren, der Wunsch ausgesprochen, „dass im österreichisch-ungarischen Kaiserstaate die 
Operationen der Präcisions-Nivellements so bald als möglich begonnen werden möchten“, und deshalb 
der Antrag gestellt: 
„Die Conferenz möge beschließen, an die k. k. österreichische Begierung die ergebene Bitte zu 
„richten, die für die Gradmessung wichtige Operation eines geometrischen Präcisions-Nivellements 
„auf dem Gebiete der Monarchie so bald als thunlich beginnen zu lassen“. G ) 
Nach einstimmiger Annahme dieses Antrages richtete die permanente Commission an das k. und 
k. Eeichs-Kriegs-Ministerium das nachstehende Schreiben: * 6 
5 ) Bericht über die Verhandlungen der vom 21. bis 31. September 1871 zu Wien abgehaltenen dritten allgemeinen Conferenz der euro 
päischen Gradmessung etc. etc. Geodätische Commission, 2. Sitzung (26. September) pag. 97. 
6) Bericht über die Verhandlungen der vom 21. bis 30. September 1871 zu Wien abgehaltenen dritten allgemeinen Conferenz der euro 
päischen Gradmessung. 3. Sitzung am 25. September, pag. 39. 
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