Full text: Westlicher Theil (2)

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an Sachsen: die sächsischen Höhenmarken in Zittau, Bodenbach, Groß-Schönau, Bünauburg, Eulau, 
Hoher Schneeberg und Unter-Wiesenthal; 
an Preußen: die preußischen Höhenbolzen Nr. 7044 bei Peterwitz, Nr. 4884 in Bobischau, 
Nr. 4862 in Schlaney und Nr. 4801 bei Liebau. 
Es wäre aber wohl verfrüht, wenn man schon jetzt aus der Differenz der fremdländischen mit 
unseren Coten dieser Anschlusspunkte weitergehende Schlüsse über die Verschiedenheit der Ausgangs- 
Horizonte, die Höhenlage der einzelnen Meerespegel etc. ziehen würde, denn unsere Höhenangaben 
sind nur als vorläufige zu betrachten. 
Was die Wiedergabe dieses ziemlich reichhaltigen Materials betrifft, so hat man seine linienweise 
Zusammenstellung für das zweckmässigste erachtet. Jede dieser Linien trägt in den Tabellen die fort 
laufende Nummer, welche mit der in der Übersichtskarte eingeschriebenen gleichlautet, sowie die 
Benennung der Endpunkte als Überschrift, nebst der Bemerkung, ob das Nivellement auf der Eisenbalm 
oder auf der Straße geführt worden ist. Die 16 Verticalspalten der Tabelle enthalten die Messungs- und 
Bechnungs-Besultate und die zur leichteren Auffindung der Fixpunkte dienlichen Angaben. 
In der 1. Spalte ist die laufende Nummer, die dem Fixpunkte im ganzen Neize zukommt, 
enthalten. Sie wiederholt sich in der 16. Spalte, damit man die zusammengehörigen und auf zwei 
Druckseiten vertheilten Daten leichter den Tabellen entnehmen kann. 
Die 2. Spalte gibt Ort und Lage des Fixpunktes so genau an, als es für das Auffinden in der 
Natur nötliig ist, ferner durch ein beigefügtes, für Nivellement-Publicationen conventionelles Zeichen 
die Art des Punktes. 
□ bedeutet einen Bepere-Punkt II. Ordnung, wenn er in einer sogenannten „Steinmarke“ besteht, 
d. h. eine horizontal abgemeißelte, rechteckig begrenzte, zur Aufstellung der Nivellier-Latte geeignete 
Fläche darstellt. Die angegebene Cote bezieht sich auf diese ebene Fläche. 
Für andere Fixpunkte gleicher Ordnung, die durch Horizontalstriche markiert, sind, ist in den 
Zusammenstellungen kein conventionelles Zeichen gewählt, sondern die Benennung „Strichmarke“ 
angesetzt worden. 
(7) bedeutet einen Bepere-Punkt I. Ordnung, auch Höhenmarke genannt, weil diese Punkte 
ähnlich wie in Sachsen und Bayern äußerlich durch 16 cm lange und 8 cm breite, rechteckige 
Gusseisen-Tafeln bezeichnet sind, welche die Inschrift „Höhenmarke“ tragen. Die angegebene Cote 
bezieht sich bei solchen Punkten auf die geometrische Mitte jenes Horizontalstriches, welcher unter der 
Inschrift sichtbar ist. 
[X] bezeichnet eine Urmarke, d. i. eine besonders sorgfältig hergerichtete, durch ein darüber 
gestelltes Monument geschützte Steinmarke. Die Urmarken bilden die Hauptfixpunkte unseres 
Nivellement. *) 
Bei Nebenpunkten, zu welchen Seiten-Nivellements geführt wurden, ist entweder, wde z. B. bei Pegeln, 
ein gut markierter Punkt (Pegelstrich) einbezogen worden, oder man hat eine Höhen- oder Steinmarkc 
gesetzt und das ITöhen-Element erhoben; also bei meteorologischen Stationen die Höhe des Barometers, 
bei astronomisch-trigonometrischen Punkten die Tiefe der unterirdischen Marke gegen diese Ni veile ment- 
*) Im VII. Bande ist die Art der Festlegung’ des Nivellement und die Beschreibung der Markierungen ausführlich besprochen worden. 
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