Full text: Politische Arithmetik

Staatsschuldentilgung. 
149 
licher Loose erfolgen wird, die Zahl der Ziehungen, mittelst welcher die 
Loose zur Einlösung bezeichnet werden, die Zahl der Loose für jede Zie 
hung, den Betrag der Gcwiunstc für jede Ziehung im Einzelnen und im 
Ganzen seht der VcrloosungSplan fest. 
Dabei müssen folgende Bestimmungen zur Anwendung kommen: 
1) Die Loose sollen alle den gleichen Ncnnwcrth, und zwar einen solchen 
von mindestens fünfunddreißig Gulden erhalten. 
2) Es sollen vom 1. April 1846 an jährlich oder halbjährlich Looszie 
hungen stattfinden und die gezogenen Loose je am 1. April des nächst 
folgenden JahreS, beziehungsweise am 1. Oktober des laufenden und 
am 1. April des nächstfolgenden Jahres durch Berichtigung der auf sie 
fallenden Gcwiunstc eingelöst werden. 
3) Kein Gewinnst soll weniger betragen, als der'Ncnnwcrth eines Looses 
nebst den zur Zeit der Heimzahlung erwachsenden einfachen Zinsen 
von zwei Proccnt jährlich. 
4) Die Gesammtsumme der jährlich zu berichtigenden Gewinnste soll ent 
weder forthin beiläufig gleich bleiben, oder aber vom ersten Jahre an 
bis zum Schlüsse der Tilgung Jahr für Jahr allmählig zunehmen. 
" Im letzteren Falle darf die Gesammtsumme der Gewinnste im ersten 
Jahre nicht unter fünfmalhunderttausend Gulden betragen. 
5) Die Anlchenssumme, die daraus fällig werdenden, in halbjährigen 
Raten zu berichtigenden Zinsen und die in gleicher Weise zu leisten 
den Zinsen von jenen Zinsbeträgen, welche nach dem VcrloosungSplan 
nicht zur Verfallzeit, sondern erst in spätern Terminen bezahlt werden, 
müssen durch die Gewinnste der -Gesammtheit der Loosinhabcr voll 
ständig zu gut kommen. 
Die Nichtangabe des Zinsfußes bei Lotterieanleihen in den Be 
kanntmachungen und Tilgungsanordnungen derselben, wie solche 
schon vorgekommen ist, namentlich wieder beim königlich sardinischen 
Anleihen vom Jahr 1844,*) läßt sich nicht rechtfertigen. Diejeni 
gen, welche sich mit dem Handel solcher Papiere befassen, verstehen 
es schon, den Zinsfuß durch Versuche beiläufig herauszllrechnen, 
und für die eigentlichen Mitspieler ist lediglich der Curs entschei 
dend, zu welchem sie die Loose kaufen können. 
§. 91. Die Partialloose haben gewöhnlich zwei Nummern, 
nämlich die Loosnummer und die Seriennnmmer. Vermit 
telst letzterer kann den Looseigenthümern auf eine leichte Art zum 
Voraus bekannt gemacht werden, welche Loose in der bevorstehenden 
Ziehung vorkommen werden. Die Anzahl der Loose wird zu dem 
Ende in gleiche Theile getheilt. Die Loose von Nr. 1 bis 100 z. B. 
erhalten die Seriennummer 1; die Loose von Nr. 101 bis 200 die 
Seriennummer 2, u. s. w. Zu einer gewissen Zeit oder zu verschie- 
*) Im Betrage von 3600000 Franken in 100000 Obligationen zu 36 Fr. 
und rückzahlbar in 24 jährlichen Ziehungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.