Verkehr mit Staatspapieren.
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Auf eine ähnliche Art wird gerechnet, wenn der Gewinnziehung
Serienziehungen vorhergehen.
Die Berechnung der natürlichen Versicherungsprämie beruht auf
der Annahme, daß eine große Anzahl von Loosen versichert werden,
weil alsdann die verschiedenen Wechselfälle sich so gegen einander
ausgleichen, daß sich das Verhältniß der Einnahme zur Ausgabe
dem berechneten Durchschnittsverhältniß je mehr und mehr nähert.
Soll also gewonnen werden, so muß die Prämie höher als die be
rechnete Durchschnittszahl angesetzt werden.
' Aktienhandel.
§. 106. Aktien, die von großem Unternehmungen herrühren,
so wie auch solche Aktien, bei welchen ein Staat betheiligt ist *),
werden ebenfalls zu Börsenoperationen benutzt.
Der Verkauf der Aktien hat mit Berücksichtigung der dafür in
den Statuten vorgeschriebenen Maßregeln zu geschehen. War übri
gens nach den Statuten der Gesellschaft der ganze Betrag der Aktie
sogleich einzuschießen, und ist dieß geschehen, so kann die Aktie un
bedingt veräußert werden. Ist aber, nach den Bestimmungen der
Statuten, nur ein Theil des Aktienbetrags gleich Anfangs einzu
schießen, so kaun der Aktionär seine Aktie nur an Denjenigen ver
kaufen, dessen Vermögenszustand der Gesellschaft für den noch zu
zahlenden Betrag die gehörige Sicherheit gibt. Der, welcher die
Aktie kaufen will, muß daher der Direktion namhaft gemacht werden,
und erst nach erfolgter Genehmigung kann der Uebertrag stattfinden.
Doch können auch die Jnterimsaktien oder sogenannten Quittungs
bögen mancher Aktienanftalten ohne Weiteres an Jeden verkauft
werden, in welchem Falle aber die ersten Uebernehmer der Aktien
*) Dahin gehören z. B. die Aktien der Wiener Nationalbank, ferner die
Anlehnsakticn (action8 d’emprunt), welche in dem Falle entstehen, wenn ein
Staat zu irgend einem Unternehmen Gelder aufnimmt, und den Darleihern einen
Antheil an den Ertragnissen desselben zusichert. So wurde z. B. im Jahr 1821
der französischen Regierung ein Vorschuß von 10 Millionen Franken gemacht, um
den Kanal von Besanpon (zur Vereinigung des Rheins mit der Saone) zu voll
enden. Dieses Kapital besteht in 10000 auf Inhaber lautenden aetion8 d’em
prunt zu 1000 Fr., und es sind denselben eben so viele actions de jouissance
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beigcgebcn, welche jqqqq des jährlichen Einkommens vom Kanal per Aktie zu
sichern. Die Aktien tragen 5 Procent jährliche Zinsen, und werden in jähr
lichen Ziehungen bis zum Jahre 1926 zurückbezahlt sein. Beim Herauskommen
erhält jeder Aktienbesitzer 250 Fr. Prämie gegen ein der Aktie beigelegtes killet
de prime. — Man negocirt entweder die Aktien mit Prämien, oder die Prä
mien von 250 Fr. allein, oder auch die aotion8 de joui58auee allein.