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Oeffentliche Glücksspiele.
und der durchschnittliche Ertrag des ordentlichen und außerordent
lichen Dividends 50 fl., so ist 3 61 /g3 der demselben entsprechende
Zinsfuß.
VI.
Oeffentliche Glücksspiele.
Rechtmäßige Wette.
§. 107. Die öffentlichen Glücksspiele werden, als Regal, ent
weder vom Staat oder von Privatpersonen, die der Staatskasse
einen Pachtzins entrichten, veranstaltet.
Der dem Einsatz des Spielers entsprechende Gewinn muß, an
und für flch betrachtet, der Gefahr des Verliercns angemessen sein,
und also nach Verhältniß der dem Spieler günstigen und ungünsti
gen Falle regulirt werden. So hat z. B. Derjenige, welcher darauf
wettet, eine bestimmte der 6 Nummern eines Würfels zu treffen,
nur den 6ten Theil des auf die Wette gesetzten Preises, oder 1
gegen 5 einzulegen, weil er unter den 6 möglichen Würfen nur
einen für sich und der Gegner deren 5 für sich hat. Wenn der
Gewinn auf diese Weise festgesetzt wird, so ist die Wette recht
mäßig oder pari.
Soll das Verhältniß der Einlage zum Gewinn flch nach dem
Verhältniß der dem Spieler günstigen und ungünstigen Fälle rich
ten, so muß die Anzahl dieser Fälle aus der Beschaffenheit des
Spiels ermittelt werden.
Mit zwei Würfeln z. B., von welchen der eine durch A und
der andere durch B bezeichnet werde, können, wie aus folgender
Zusammenstellung ersichtlich, 36 verschiedene Würfe fallen.
A
B
A
B
A
B
A
B
A
B
A
B
1
1
2
1
3
1
4
1
5
1
6
1
1
2
2
2
3
2
4
2
5
2
6
2
1
3
2
3
3
3
4
3
5
3
6,
3
1
4
2
4
3
4
4
4
5
4
6
4
1
5
2
5
3
5
4
5
5
5
6
5
1
6
2
6
3
6
4
6
5
6
6
6