V.
Anstalten,
welche auf die
menschliche Sterblichkeit
gegründet sind.
§. 133. Die Kenntniß des Gesetzes der menschlichen Sterblich
keit hat insbesondere zu derjenigen Art von Verträgen Veranlassung
gegeben, auf welcher die Leibrente (§. 88) und die Lebensversicherung
beruhen. Die durch das Ableben einer Person bedingte Berechtig
ung zur Erhebung einer vertraggemäß bestimmten Summe Geldes
oder zur Erlangung einer Leibrente nennt man Anwartschaft.
Die Anwartschaft lautet entweder auf bestimmte Personen und be
ruht auf dem Ableben anderer bestimmter Personen zur Erlangung
einer Leibrente, oder sie beruht auf dem Ableben bestimmter Per
sonen zu Gunsten anderer Personen oder ihrer Erben zur Erlangung
einer vertraggemäß bestimmten Summe Geldes oder einer Leibrente.
Eine Anwartschaft der ersten Art ist eine Ueberlebungsrente,
und diejenige der andern Art ist eine Lebensversicherung.
Hierher gehören ferner die sogenannten Re nt en anstalt en,
welche ihren Teilnehmern gegen bestimmte Kapitalanlagen gewisse,
mit zunehmendem Alter wachsende jährliche Renten gewähren.
I.
Leibrentenanstalten.
§. 134. Die Zahlung der Leibrente kann nicht nur an die
Dauer des Lebens von einem Menschen geknüpft sein, sondern sie