Sterblichkeit gegründet sind.
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Aus einer ähnlichen Betrachtung ergibt sich der Werth einer
aufgeschobenen temporären Leibrente, d. h. einer solchen, welche erst
nach Ablauf einer gewissen Anzahl von Jahren zahlbar ist, und
nach Ablauf einer weitern Frist wieder erloscht. Die aufgeschobene
und temporäre Leibrente wird übrigens, als solche, nicht mehr aus
gezahlt, wenn der Rentner vor Ablauf der bestimmten Frist mit
Tode abgeht.
Aufgesparte Leibrente.
§. 139. Eine Leibrente, welche der Rentner während einer ge
wissen Anzahl von Jahren nicht erhebt, sondern bei der Leibrenten
kasse stehen läßt, ist eine aufgesparte Leibrente. Das was
der Rentner durch das Aufsparen seiner Rente sammelt, kann nach
her entweder auf einmal erhoben, oder zur Vergrößerung der nach-
herigen Leibrente verwendet werden.
Ist die Leibrente während der ersten n Jahre nicht erhoben
worden, so ist der accumnlirte Werth derselben nach dem raten
Jahre =
Denn z. B. der gegenwärtige Werth einer bis zu Ende des 4ten
Jahres zahlbaren Leibrente r ist =
r
a
Sollen aber die 4 Leibrentenbeträge aufgespart werden, so ist
nach dem 4ten Jahre ra± angewachsen auf (1 4-/?) 3 , r« 2 auf
r« 2 (1+/0 2 , ra 3 auf f« 3 (l+p) 3 und r « 4 auf ra 4 ( 1 4-^)0 =
r« 4 . Der accumnlirte Werth der bis zum 4ten Jahre aufgesparten
Rente ist daher —
(1 +p) 3 + a 2 (1 4“P) 2 ö 3 (1 's —
§. 140. Soll vom (ra + l)ten Jahre die Leibrente 1 ausge
zahlt werden, und diese Rente durch jährliche, bis zum raten Jahre
zu entrichtenden Beiträge erkauft werden, so muß der Werth der
um w Jahre aufgeschobenen Leibrente 1 gleich sein dem Werthe der
bis zum raten Jahre jährlich zu entrichtenden Beiträge x] daher
(S. 138).