Full text: Politische Arithmetik

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Sterblichkeit gegründet sind. 
sicherungen, wodurch die Anstalt sich verpflichtet, die versicherte 
Summe nach Ablauf einer bestimmten Reihe von Jahren, deren Zahl 
25 nicht überschreiten darf, auszuzahlen, unter der Bedingung, daß 
der Versicherte die festgesetzte Prämie nur so lange, als er während jener 
Zeit am Leben ist, zu entrichten hat. Die Zahlung der Versicherungs 
summe erfolgt jedoch auch dann, wenn er früher stirbt, immer erst 
zu der festgesetzten Zeit. Ihre Prämien hat die Berliner Anstalt 
der Lciuitalil6-8oeiety in London entlehnt. 
Nach den Statuten der im Jahr 1845 in Frankfurt a. M. ge 
gründeten Lebensversicherungsanstalt sollen zwar die lebenslänglich 
Versicherten einen Antheil am Gewinn der Gesellschaft haben, über 
die Quote des Antheils enthalten sie aber keine Bestimmung. 
Die im Jahr 1828 in Lübeck auf Aktien errichtete Lebcnsver- 
sicherungsanstalt gewährt den Versicherten einen Antheil an den von 
4 zu 4 Jahren zu ermittelnden Überschüssen, und es beträgt dieser 
Antheil 2 / 3 . Diese Anstalt gewährt außer eigentlichen Lebensver 
sicherungen auch noch Aussteuerversicherungen und Leibrentenver 
sicherungen. 
Bei der im Jahr 1845 in Hamburg gegründeten Lebens- und 
Pensionsversicherungsgesellschaft Janus beträgt der Antheil der Ver 
sicherten am Gewinn 7 /io und wird vom 4teu Jahre der Versicher 
ung an, nach Maaßgabe der bezahlten Jahresprämte, entweder baar 
oder durch Abrechnung an den nächsten Prämienzahlungen gewährt. 
In Frankreich bestehen ebenfalls seit längerer Zeit Lebensver- 
sichernugöanstalten (z. B. die Compagnie nationale, die Compagnie 
d’Assurances géne'rales, die Union rc.). Allein diese Anstalten sind 
bisher verhältnißmäßig wenig benutzt worden, und die Summe der 
übernommenen Versicherungen soll sich gegenwärtig auf nicht mehr 
als 25 bis 30 Millionen Franken belaufen. Bessere Geschäfte schei 
nen dort die Tontinengesellschaften zu machen, worüber das Nähere 
im §. 203 zu ersehen. 
III. 
Rentenauftalte«. 
§. 165. Rentenan stalten haben den Zweck, ihren Theil- 
nehmern gegen bestimmte Kapitalanlagen gewisse jährliche, mit dem 
zunehmenden Alter wachsende Renten zu gewähren. Die Zunahme 
der Rente beruht auf der Erbvereinigung der Theiluehmer der An 
stalt, und letztere ist daher eine modificirte Tontine. (§♦ 88.)
	        
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