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Sterblichkeit gegründet sind.
sicherungen, wodurch die Anstalt sich verpflichtet, die versicherte
Summe nach Ablauf einer bestimmten Reihe von Jahren, deren Zahl
25 nicht überschreiten darf, auszuzahlen, unter der Bedingung, daß
der Versicherte die festgesetzte Prämie nur so lange, als er während jener
Zeit am Leben ist, zu entrichten hat. Die Zahlung der Versicherungs
summe erfolgt jedoch auch dann, wenn er früher stirbt, immer erst
zu der festgesetzten Zeit. Ihre Prämien hat die Berliner Anstalt
der Lciuitalil6-8oeiety in London entlehnt.
Nach den Statuten der im Jahr 1845 in Frankfurt a. M. ge
gründeten Lebensversicherungsanstalt sollen zwar die lebenslänglich
Versicherten einen Antheil am Gewinn der Gesellschaft haben, über
die Quote des Antheils enthalten sie aber keine Bestimmung.
Die im Jahr 1828 in Lübeck auf Aktien errichtete Lebcnsver-
sicherungsanstalt gewährt den Versicherten einen Antheil an den von
4 zu 4 Jahren zu ermittelnden Überschüssen, und es beträgt dieser
Antheil 2 / 3 . Diese Anstalt gewährt außer eigentlichen Lebensver
sicherungen auch noch Aussteuerversicherungen und Leibrentenver
sicherungen.
Bei der im Jahr 1845 in Hamburg gegründeten Lebens- und
Pensionsversicherungsgesellschaft Janus beträgt der Antheil der Ver
sicherten am Gewinn 7 /io und wird vom 4teu Jahre der Versicher
ung an, nach Maaßgabe der bezahlten Jahresprämte, entweder baar
oder durch Abrechnung an den nächsten Prämienzahlungen gewährt.
In Frankreich bestehen ebenfalls seit längerer Zeit Lebensver-
sichernugöanstalten (z. B. die Compagnie nationale, die Compagnie
d’Assurances géne'rales, die Union rc.). Allein diese Anstalten sind
bisher verhältnißmäßig wenig benutzt worden, und die Summe der
übernommenen Versicherungen soll sich gegenwärtig auf nicht mehr
als 25 bis 30 Millionen Franken belaufen. Bessere Geschäfte schei
nen dort die Tontinengesellschaften zu machen, worüber das Nähere
im §. 203 zu ersehen.
III.
Rentenauftalte«.
§. 165. Rentenan stalten haben den Zweck, ihren Theil-
nehmern gegen bestimmte Kapitalanlagen gewisse jährliche, mit dem
zunehmenden Alter wachsende Renten zu gewähren. Die Zunahme
der Rente beruht auf der Erbvereinigung der Theiluehmer der An
stalt, und letztere ist daher eine modificirte Tontine. (§♦ 88.)