Full text: Politische Arithmetik

§. 178. Die in den §§. 171 — 177 beispielsweise dargestellten 
Kapitalauflösungen sind in Betreff ihrer Wirkungen auf das Inter 
esse der Theilnehmer won sehr verschiedener Art. 
Im §. 171 sind' vorerst drei Nentenvereine angenommen wor 
den, welche in keiner Gemeinschaft zu einander stehen. Der erste 
Verein besteht aus 80-, 81- und 82-jährigen, der zweite ans 83-, 
84- und 85-jährigen, und der dritte ans 86-, 87- und 88-jährigen 
Mitgliedern, und es ist aus dem in jenem Paragraphen angefüllten 
Grunde angenommen worden, daß die einzelnen Altersabstufungen 
in dem Verhältniß vorkommen, in welchem die Lebenden nach der 
Sterblichkeitstabelle von Deparcieux zu einander stehen. Die Ein 
lagekapitalien werden in Zeitrenten aufgelöst, und die Auflösungs 
zeit hängt von der Anzahl der Jahre ab, nach deren Ablauf der 
Verein ansgestorben ist. Dies ist, nach der angeführten Sterblich 
keitstabelle, für den ersten Verein nach dem 16ten, für den zweiten 
nach dem 13ten und für den dritten Verein nach dem lOten Jahre 
der Fall. Das Einlagekapital des ersten Vereins ist daher in eine 
16-jährige, das Kapital des zweiten Vereins in eine 13-jährige, 
und das ^Kapital des dritten Vereins in eine 10-jährige Zeitrente 
zu verwandeln. In dem Maaße nun, in welchem die Anzahl der 
abgegangenen Mitglieder größer wird, nimmt die Rente für die 
überlebenden Mitglieder zu, und so erhält im ersten Verein der zu 
letzt Lebende für seine Einlage von 100 fl. ein Kapital von 18013 fl., 
der im zweiten Verein zuletzt Lebende erhält 12247 fl., und der im 
dritten Verein zuletzt Lebende erhält 7718 fl. 
Im §. 172 werden die drei Vereine zu einem einzigen vereinigt, 
und es wird, in Uebereinstimmung mit der frühern Bezeichnung, 
die Abtheilung, welche die jüngsten Mitglieder hat, als erste, die 
jenige, welche die ältern Mitglieder enthält, als zweite, und 
die Abtheilung der ältesten Mitglieder als dritte Abtheilung be 
zeichnet. Hier wird nun die Summe der Einlagen in eine 16- 
jäbrige Zeitrente aufgelöst, und der entsprechende Betrag nach 
Maaßgabe des Absterbcns der Mitglieder sämmtlicher Abtheilungen 
unter die Ueberlcbenden zur Vertheilung gebracht. Die im §. 172 
angenommene Vertheilung ist für die jüngern Altersklassen günstiger, 
als für die ältern. Nach der Vertheilung im §. 171 verzehrt jede 
Altersklasse ihr eigenes Kapital, während nach der andern Vertheil- 
ung das Gesammtkapital gemeinschaftlich vertheilt wird. 
Nach der Vertheilung im §. 173 sind die Zinsen des Gesammt- 
kapitals von der Zeitrente getrennt worden, so zwar, daß die Ver 
erbung der Zinsen von Abtheilung zu Abtheilung, die Vererbung
	        
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