§. 178. Die in den §§. 171 — 177 beispielsweise dargestellten
Kapitalauflösungen sind in Betreff ihrer Wirkungen auf das Inter
esse der Theilnehmer won sehr verschiedener Art.
Im §. 171 sind' vorerst drei Nentenvereine angenommen wor
den, welche in keiner Gemeinschaft zu einander stehen. Der erste
Verein besteht aus 80-, 81- und 82-jährigen, der zweite ans 83-,
84- und 85-jährigen, und der dritte ans 86-, 87- und 88-jährigen
Mitgliedern, und es ist aus dem in jenem Paragraphen angefüllten
Grunde angenommen worden, daß die einzelnen Altersabstufungen
in dem Verhältniß vorkommen, in welchem die Lebenden nach der
Sterblichkeitstabelle von Deparcieux zu einander stehen. Die Ein
lagekapitalien werden in Zeitrenten aufgelöst, und die Auflösungs
zeit hängt von der Anzahl der Jahre ab, nach deren Ablauf der
Verein ansgestorben ist. Dies ist, nach der angeführten Sterblich
keitstabelle, für den ersten Verein nach dem 16ten, für den zweiten
nach dem 13ten und für den dritten Verein nach dem lOten Jahre
der Fall. Das Einlagekapital des ersten Vereins ist daher in eine
16-jährige, das Kapital des zweiten Vereins in eine 13-jährige,
und das ^Kapital des dritten Vereins in eine 10-jährige Zeitrente
zu verwandeln. In dem Maaße nun, in welchem die Anzahl der
abgegangenen Mitglieder größer wird, nimmt die Rente für die
überlebenden Mitglieder zu, und so erhält im ersten Verein der zu
letzt Lebende für seine Einlage von 100 fl. ein Kapital von 18013 fl.,
der im zweiten Verein zuletzt Lebende erhält 12247 fl., und der im
dritten Verein zuletzt Lebende erhält 7718 fl.
Im §. 172 werden die drei Vereine zu einem einzigen vereinigt,
und es wird, in Uebereinstimmung mit der frühern Bezeichnung,
die Abtheilung, welche die jüngsten Mitglieder hat, als erste, die
jenige, welche die ältern Mitglieder enthält, als zweite, und
die Abtheilung der ältesten Mitglieder als dritte Abtheilung be
zeichnet. Hier wird nun die Summe der Einlagen in eine 16-
jäbrige Zeitrente aufgelöst, und der entsprechende Betrag nach
Maaßgabe des Absterbcns der Mitglieder sämmtlicher Abtheilungen
unter die Ueberlcbenden zur Vertheilung gebracht. Die im §. 172
angenommene Vertheilung ist für die jüngern Altersklassen günstiger,
als für die ältern. Nach der Vertheilung im §. 171 verzehrt jede
Altersklasse ihr eigenes Kapital, während nach der andern Vertheil-
ung das Gesammtkapital gemeinschaftlich vertheilt wird.
Nach der Vertheilung im §. 173 sind die Zinsen des Gesammt-
kapitals von der Zeitrente getrennt worden, so zwar, daß die Ver
erbung der Zinsen von Abtheilung zu Abtheilung, die Vererbung