330
Anstalten, welche auf die menschliche
zur weitern Auflösung disponibel; werden aber die Zinsen im Ge-
sammtbetrage von 5581,74 fl. von der Zeitrente getrennt, so ist
die Auflösungsrcnte — 21038 fl.
Nach der Bertheilung im §. 175 theilen sich in derjenigen
Abtheilung, deren jüngste Mitglieder das 87ste Lebensjahr erreicht
haben, die Ueberlebenden in das Kapital der abgegangenen Mit
glieder, die höchste Rente ist zu 150 angesetzt, die Vererbung findet
von Abtheilung zu Abtheilung statt, und in denjenigen Abtheilungen,
in welchen noch keine Kapitalvererbungen vorkommen, theilen sich die
Ueberlebenden in die Zinsen des Einlagekapitals der.Abtheilung.
Nach der Vertheilung in §. 177 wird jedem Ueberlebenden statt des
Antheils am Kapital der abgegangenen Mitglieder eine seinem Alter
entsprechende Leibrente gewährt, und die Marimalrente ist ebenfalls
zu 150 fl. angesetzt. Durch das System der Erbkapitalvertheilung
werden die Erbschaften am schnellsten und vollständigsten zur Ver
theilung und zum Genuß der Mitglieder gebracht, und es erhöht
sich die Rente sofort sehr bedeutend, bleibt aber bald gegen die
Leibrente zurück, und während bei der Kapitalvertheilung nach dem
Aussterben des Rentenvereins 250764,84 fl. übrig bleiben, so stellt
sich bei dem System der Leibrentenvertheilung ein um 8023,52 fl.
kleinerer Rest beim Aussterben des Vereins heraus, so daß also hier
bei ein größerer Theil des Einlagekapitals als bei ersterem Systeme
aufgelöst wird. Das System der Erbkapitalvertheilung hat aber
auch den Nachtheil, daß es keine Stetigkeit der daraus hervorgehen
den Jahresrenten garantirt, vielmehr der Bezug in jedem neuen
Jahre erst wieder von neuen Todesfällen abhängt, durch diese Zu
fälligkeit mithin ebensowohl in einzelnen Jahren rückwärts als vor
wärts schreiten kann, während nach dem System der Leibrenten
vertheilung die einmal erreichten Renten stetig bis zum Lebensende
fortlaufen müssen und nur erhöht werden können.
In sofern es nun zweckmäßig ist, von beiden Systemen die
vorzüglichen Seiten beizubehalten und zu vereinigen, so führt dies
auf das, im §. 170 bereits angedeutete gemischte System, dessen
Combinationen freilich sehr vielseitig sein können. Nach den Sta
tuten der Rentenanstalt in Dresden z. B. wird ein Drittheil des
Kapitalantheils baar ausgezahlt, und für den Rest wird eine ent
sprechende Leibrente nach Maaßgabe folgenden Tarifs gewährt.