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Anstalten, welche auf die menschliche
Durch die Zeitrentenvertheilung wird das ganze Einlagekapital
aufgelöst, wenn bei der im §. 171 angenommenen Besetzung der
einzelnen Abtheilungen die, der Mortalitätstabelle (§. 171) ent
sprechende, erwartungsmäßige Sterblichkeit mit der wirklichen Sterb
lichkeit übereinstimmt. Nach dem System der Erbkapitalvertheilung
und Leibrentenvertheilung bleiben aber nach dem Aussterben des
Vereins mehr oder weniger bedeutende Kapitalien unaufgelöst,
die also den Mitgliedern desselben entzogen werden. Uebrigens
können die in den Beispielen §. 175 und §. 17/ beim Aussterben
des Vereins verbliebenen Reste in dieser Beziehung nicht maaßge
bend sein, weil wegen des hohen Alters der Mitglieder und der
verhältnißmäßig zu klein angenommenen Maximalrente nicht anders,
als viel zu bedeutende Reste herauskommen konnten. Wie aber im
§. 165 schon bemerkt worden, ist bei der beispielswcisen Auseinander
setzung der verschiedenen Kapitalauflösungssysteme absichtlich ange
nommen worden, daß die Mitglieder des Rentenvereinö in höherem
Alter stehen, um dadurch die Rechnung abzukürzen und die Dar
stellung deutlicher zu machen. Bei der Auflösung durch Leibrenten
vertheilung sind auch die verschiedenen Altersstufen der einzelnen
Abtheilungen zu mehrerer Deutlichkeit berücksichtigt worden, während
für die Mitglieder der einzelnen Abtheilungen ein durchschnittliches
Alter hätte angenommen werden können.' Auf letztere Weise wird
man aber die Rechnung führen, wenn es sich darum handelt, vor
läufig, nach einer angenommenen Klasseneintheilung und mit Be
rücksichtigung einer als normal anzunehmenden Klassenbesetzung, zu
ermitteln, wie sich die Renten in den verschiedenen Alterftufen stellen,
und in welchem Alter die Mitglieder erstmals zum Genuß der Ma
rimalrente gelangen können.
Nach den in den §§. 175 und 177 durchgeführten Kapitalauf
lösungen ist für jede Altersklasse eine besondere Erbklasse gebildet
worden; man kann aber auch sämmtliche Altersklassen zu einer ein
zigen Erbklasse vereinigen, wodurch aber, wie leicht zu ersehen, die
ältern Klassen im Nachtheil sind.
Bei der Kapitalauflösung nach Zeitrenten und der Annahme
einer höchsten Rente kann, zum Vortheil der ältern Mitglieder, die
Auslösung ebenfalls wie in den §§. 175 und 177 erst für das höhere
Alter beginnen.
Soll, in Beziehung auf das im §. 174 durchgeführte Beispiel,
die Auszahlung der Zeitrente für diejenige Altersklasse ihren An
fang nehmen, deren jüngstes Mitglied das 87te Lebensjahr erreicht
hat, so ist die Zeitrente, im Betrage von 21038 fl. zu vertheilen im