Full text: Politische Arithmetik

336 Anstalten, welche auf die menschliche 
Jahresgesellschaften. 
§. 179. Soll die Rentenanstalt ihrem Zweck entsprechen, so 
muß sich begreiflicher Weise eine gehörige Anzahl von Personen dabei 
betheiligen, und wenn der Verein zu Stande gekommen ist, so kön 
nen später keine weitern Theilnehmer zugelassen werden. Wenn also 
die Theilnahme an derartigen Anstalten sich fortwährend erhält, so 
müssen die innerhalb einer gewissen Zeit sich weiter meldenden Theil 
nehmer zu neuen Vereinen constituirt werden. Der dafür von den 
Rentenanstalten angenommene Zeitraum ist gewöhnlich ein Jahr, 
das sogenannte Sammeljahr, und die in einem Sammeljahre 
der Anstalt beigetretenen Mitglieder werden mit dem Schlüsse des 
selben zu einer, den Namen des nämlichen bürgerlichen Jahres tra 
genden, für sich bestehenden Jahresgesellschaft vereinigt. Dem 
Zweck der Rentenanstalt gemäß muß der Zutritt so viel als .möglich 
erleichtert werden. Nothwendig ist es dagegen, daß ein gewisser 
Zeitraum, in welchem die Thätigkeit der Verwaltung ganz besonders 
in Anspruch genommen wird, die Zeit nämlich, in welche der Schluß 
einer Jahresgesellschaft fällt, und die Rechnung für die verwichene 
Periode zu stellen ist, lediglich für diese Arbeiten vorbehalten werden. 
Aus diesem Grunde sind gewöhnlich der erste und der letzte Monat 
des Jahres dem Eintritt verschlossen. 
Eine und dieselbe Person kann sich übrigens auch bei mehreren 
Jahresgesellschaften betheiligen, wird aber in jeder derselben so an 
gesehen und behandelt, als wäre sie bloß Theilnehmer dieser einzel 
nen Jahresgesellschaft. 
Die Bildung einer Jahresgesellschaft ist an die Bedingung einer 
hinlänglichen Anzahl von Einlagen und Theilnehmer» geknüpft. So 
kann z. B. nach den Statuten der Darmstädter Rentenanstalt eine 
Jahresgesellschaft gebildet werden, wenn die Summe der Einlagen 
eines Sammeljahres nicht unter dem Betrage von 300 vollen Ein 
lagen bleibt, und daran wenigstens 300 verschiedene Personen Theil 
haben. Im entgegengesetzten Falle werden die Einlagen in das 
folgende Sammeljahr übertragen und die Jahresgesellschast wird 
erst dann geschlossen, wenn jenes Minimum erreicht ist. Eine solche 
Sammelperiode darf jedoch nicht mehr, als drei Kalenderjahre um 
fassen. Die Einlagen der frühern Sammeljahre werden in diesem 
Falle vom Iten Januar des auf das Beitrittsjahr folgenden Jahres 
an bis zum Schluß der Sammelperiode zu 3 Procent per Jahr 
verzinst. 
Nach den Statuten der sächsischen Nentenanstalt ist die.An 
zahl der Einlagen, welche ein Theilnehmer machen darf, beschränkt
	        
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