336 Anstalten, welche auf die menschliche
Jahresgesellschaften.
§. 179. Soll die Rentenanstalt ihrem Zweck entsprechen, so
muß sich begreiflicher Weise eine gehörige Anzahl von Personen dabei
betheiligen, und wenn der Verein zu Stande gekommen ist, so kön
nen später keine weitern Theilnehmer zugelassen werden. Wenn also
die Theilnahme an derartigen Anstalten sich fortwährend erhält, so
müssen die innerhalb einer gewissen Zeit sich weiter meldenden Theil
nehmer zu neuen Vereinen constituirt werden. Der dafür von den
Rentenanstalten angenommene Zeitraum ist gewöhnlich ein Jahr,
das sogenannte Sammeljahr, und die in einem Sammeljahre
der Anstalt beigetretenen Mitglieder werden mit dem Schlüsse des
selben zu einer, den Namen des nämlichen bürgerlichen Jahres tra
genden, für sich bestehenden Jahresgesellschaft vereinigt. Dem
Zweck der Rentenanstalt gemäß muß der Zutritt so viel als .möglich
erleichtert werden. Nothwendig ist es dagegen, daß ein gewisser
Zeitraum, in welchem die Thätigkeit der Verwaltung ganz besonders
in Anspruch genommen wird, die Zeit nämlich, in welche der Schluß
einer Jahresgesellschaft fällt, und die Rechnung für die verwichene
Periode zu stellen ist, lediglich für diese Arbeiten vorbehalten werden.
Aus diesem Grunde sind gewöhnlich der erste und der letzte Monat
des Jahres dem Eintritt verschlossen.
Eine und dieselbe Person kann sich übrigens auch bei mehreren
Jahresgesellschaften betheiligen, wird aber in jeder derselben so an
gesehen und behandelt, als wäre sie bloß Theilnehmer dieser einzel
nen Jahresgesellschaft.
Die Bildung einer Jahresgesellschaft ist an die Bedingung einer
hinlänglichen Anzahl von Einlagen und Theilnehmer» geknüpft. So
kann z. B. nach den Statuten der Darmstädter Rentenanstalt eine
Jahresgesellschaft gebildet werden, wenn die Summe der Einlagen
eines Sammeljahres nicht unter dem Betrage von 300 vollen Ein
lagen bleibt, und daran wenigstens 300 verschiedene Personen Theil
haben. Im entgegengesetzten Falle werden die Einlagen in das
folgende Sammeljahr übertragen und die Jahresgesellschast wird
erst dann geschlossen, wenn jenes Minimum erreicht ist. Eine solche
Sammelperiode darf jedoch nicht mehr, als drei Kalenderjahre um
fassen. Die Einlagen der frühern Sammeljahre werden in diesem
Falle vom Iten Januar des auf das Beitrittsjahr folgenden Jahres
an bis zum Schluß der Sammelperiode zu 3 Procent per Jahr
verzinst.
Nach den Statuten der sächsischen Nentenanstalt ist die.An
zahl der Einlagen, welche ein Theilnehmer machen darf, beschränkt