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Sterblichkeit gegründet sind.
(auf 25); was dagegen in allen andern Rentenanstalten nicht der
Fall ist. Eine solche Beschränkung ist aber schon aus dem Grunde
überflüssig, weil gar nicht zu erwarten steht, daß sich einzelne Per
sonen für unverhältnißmäßig große Summen bei derartigen Anstalten
betheiligen werden, weil das Kapital nicht gekündigt werden darf.
Ueberdem steht Derjenige, welcher eine große Zahl von Einlagen
macht, den übrigen Einlegern gegenüber im Nachtheil, weil er beim
Ableben eines dieser Mitglieder weniger erbt, als jedes derselben
bei seinem Ableben. Bliebe ein solcher, für ein unverhältnißmäßig
großes Kapital beteiligter Einleger lange am Leben, so würde da
durch die Reute langsamer steigen, als wenn alle Mitglieder gleiche
Summen eingelegt hätten; dagegen würde das frühzeitige Ableben
eines solchen Theilnehmers für die übrigen Vortheilhaft sein. Jeden
falls können bei nicht gleicher Betheiligung der Mitglieder Schwank
ungen in der Rente eintreten, die-sich indessen im Verlaufe der Zeit
wieder ausgleichen werden.
Altersklassen.
§. 180. Weil nicht alle Mitglieder des Rentenvereins gleich
zeitig an den Vortheilen desselben participiren, so liegt es in der
Beschaffenheit der Sache, daß die Mitglieder gleichen Alters der
Anstalt gegenüber in gleichem Verhältnisse stehen, und daß sie also
in eine Gemeinschaft treten, welche die Eintheilung der Jahresgesell-
schaften in Altersklassen zur nothwendigen Folge hat. Weil
aber nicht immer eine hinlänglich große Anzahl von Theilnehmern
gleichen Alters vorhanden ist, und weil auch die Geschäftsführung
zu verwickelt wäre, wenn man für jedes Alteröjahr eine besondere
Abtheilung bilden wollte, so müssen gemischte Altersklassen einge
führt werden. Unter sich müssen die Abstufungen gleich sein, wenn
die Vererbungen in gleichen Perioden eintreten sollen, und weil es,
wenn der beabsichtigte Zweck der Anstalt erreicht werden soll, un
ablässig ist, die Vortheile, welche die Anstalt noch nebenbei ab
werfen kann, dem unterstützungsbedürftigen Alter allein zufließen zu
lasseu, so dürfte die Eintheilung nach Abstufungen von 5 zu 5 Jah
ren die zweckmäßigste sein. So werden dann auch z. B. nach den
Statuten der Sächsischen Rentenanstalt die Mitglieder in einer jeden
Jahresgesellschaft nach Maaßgabe des Alters, welches sie im Laufe
des, die Zahresgesellschaft bezeichnenden Kalenderjahres vollenden,
in 11 Altersklassen getheilt, und zwar dergestalt, daß Diejenigen,
welche vom Iten Januar bis 31ten December dieses Jahres
Vleibtre«, pol. Arithmetik. 2. Aust. 22