Full text: Politische Arithmetik

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Sterblichkeit gegründet sind. 
(auf 25); was dagegen in allen andern Rentenanstalten nicht der 
Fall ist. Eine solche Beschränkung ist aber schon aus dem Grunde 
überflüssig, weil gar nicht zu erwarten steht, daß sich einzelne Per 
sonen für unverhältnißmäßig große Summen bei derartigen Anstalten 
betheiligen werden, weil das Kapital nicht gekündigt werden darf. 
Ueberdem steht Derjenige, welcher eine große Zahl von Einlagen 
macht, den übrigen Einlegern gegenüber im Nachtheil, weil er beim 
Ableben eines dieser Mitglieder weniger erbt, als jedes derselben 
bei seinem Ableben. Bliebe ein solcher, für ein unverhältnißmäßig 
großes Kapital beteiligter Einleger lange am Leben, so würde da 
durch die Reute langsamer steigen, als wenn alle Mitglieder gleiche 
Summen eingelegt hätten; dagegen würde das frühzeitige Ableben 
eines solchen Theilnehmers für die übrigen Vortheilhaft sein. Jeden 
falls können bei nicht gleicher Betheiligung der Mitglieder Schwank 
ungen in der Rente eintreten, die-sich indessen im Verlaufe der Zeit 
wieder ausgleichen werden. 
Altersklassen. 
§. 180. Weil nicht alle Mitglieder des Rentenvereins gleich 
zeitig an den Vortheilen desselben participiren, so liegt es in der 
Beschaffenheit der Sache, daß die Mitglieder gleichen Alters der 
Anstalt gegenüber in gleichem Verhältnisse stehen, und daß sie also 
in eine Gemeinschaft treten, welche die Eintheilung der Jahresgesell- 
schaften in Altersklassen zur nothwendigen Folge hat. Weil 
aber nicht immer eine hinlänglich große Anzahl von Theilnehmern 
gleichen Alters vorhanden ist, und weil auch die Geschäftsführung 
zu verwickelt wäre, wenn man für jedes Alteröjahr eine besondere 
Abtheilung bilden wollte, so müssen gemischte Altersklassen einge 
führt werden. Unter sich müssen die Abstufungen gleich sein, wenn 
die Vererbungen in gleichen Perioden eintreten sollen, und weil es, 
wenn der beabsichtigte Zweck der Anstalt erreicht werden soll, un 
ablässig ist, die Vortheile, welche die Anstalt noch nebenbei ab 
werfen kann, dem unterstützungsbedürftigen Alter allein zufließen zu 
lasseu, so dürfte die Eintheilung nach Abstufungen von 5 zu 5 Jah 
ren die zweckmäßigste sein. So werden dann auch z. B. nach den 
Statuten der Sächsischen Rentenanstalt die Mitglieder in einer jeden 
Jahresgesellschaft nach Maaßgabe des Alters, welches sie im Laufe 
des, die Zahresgesellschaft bezeichnenden Kalenderjahres vollenden, 
in 11 Altersklassen getheilt, und zwar dergestalt, daß Diejenigen, 
welche vom Iten Januar bis 31ten December dieses Jahres 
Vleibtre«, pol. Arithmetik. 2. Aust. 22
	        
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