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. Sterblichkeit gegründet sind.
Eintrittsgeld.
§. 186, Gewöhnlich wird, als Beitrag zu den Verwaltungs
kosten, ein für allemal ein Eintrittsgeld entrichtet, z. B. in der
badischen Anstalt 1 fl., in der Darmstädter Anstalt 4 /a fl., in der
sächsischen Anstalt V 2 Thlr. re.
Normalzinsfuß.
§. 187. Der Normalzinsfuß, d. h. der Zinsfuß der Anstalt
für Rentenberechnungen, muß den bestehenden Verhältnissen ange
messen sein. In der badischen, bayerischen, Darmstädter und Ber
liner Anstalt ist derselbe 4, in der sächsischen 3y 2 rc. Der Normal
zinsfuß wird übrigens mit dem Vorbehalt angesetzt, daß er geändert
werden dürfe, wenn außerordentliche Umstände eine solche Aenderung
erheischen. *)
*) Weil in Folge der Erb Vereinigung die jüngern Altersklassen Vortheile
vor den ältern Klassen haben, so hat man, um eine Ausgleichung in dieser Be
ziehung herbeizuführen, in den ältern Rcntenanstalten für jede Altersklasse eine
besondere ursprüngliche Rente angesetzt; so z. B. in der Wiener (nicht auf Ge
genseitigkeit, sondern durch Unternehmer gegründeten) Rentenanstalt. Hier gibt
es sieben Klaffen für die Altersabstnsungcn 0—10, 10—20, 20—35, 35—50,
50—60, 60—65 und 65 u. m. I., und es geschieht die Verzinsung für die
Ite Klasse
zu
4 Procent,
wonach die Interessen
Ite Klasse
8 fl.
—
kr.
2te
„
„
4V»
„
der Einlagen
2te
„
8
„
30
„
3te
„
„
4V2
„
von 200 fl. für die
3te
„
9
„
—
„
4te
„
„
43/ 4
4t e
„
9
„
30
„
5te
„
„
5Va
„
5te
„
1t
„
—
„
6te
„
„
6
„
6te
„
12
„
—
„
7te-
„
„
6V2
„
7te
„
13
„
—
„
anstatt durchgängig 10 fl-, dem Normalzinssuß zufolge betragen.
Zur Vereinfachung der Verrechnung hat man aber für jede Klasse ein Ka
pital angesetzt, dessen 5-proccntiger Zins der Rente der entsprechenden Klasse gleich
steht. Zur Bestimmung dieser Werthe hat man also in Beziehung auf die Renten
von 8 fl., 8'/2 fl., 9 fl. rc. der Iten, 2ten, 3ten Klasse rc. berechnet, wie groß die
Kapitalien sind, welche zum Normalzinsfuß 5 einen Zins von beziehlich 8 fl.,
8V2 fl. rc. abwerfen.
Die entsprechenden Kapitalien, welche man Nentcnkapitalien nennt, sind für
die Ite Klasse — 160, für die 2te — 170, für die dritte — 180, für die 4te
— 190, für die 5te — 220, für die 6te —.240 und für die 7te — 260.
Die Summe der Nentcnkapitalien der Mitglieder einer Altersklasse bildet das
Gesammtrentenkapital dieser Klasse, und die Summe der Rentcnkapitalicn einer
Jahrcsgescllschaft ist das Gesammtrentenkapital dieser IahrcSgesellschaft. Der Ge
sammtheit der Mitglieder der Jahresgcsellschaft kommen die Zinsen des Gesammt-
rentenkapitalS zum Normalzinsfuß 5 zu; weil aber einem Mttgliede der Iten
Klasse die Einlage von 200 fl. in Betreff der Verzinsung nur 160 fl., einem Mit-