Full text: Politische Arithmetik

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. Sterblichkeit gegründet sind. 
Eintrittsgeld. 
§. 186, Gewöhnlich wird, als Beitrag zu den Verwaltungs 
kosten, ein für allemal ein Eintrittsgeld entrichtet, z. B. in der 
badischen Anstalt 1 fl., in der Darmstädter Anstalt 4 /a fl., in der 
sächsischen Anstalt V 2 Thlr. re. 
Normalzinsfuß. 
§. 187. Der Normalzinsfuß, d. h. der Zinsfuß der Anstalt 
für Rentenberechnungen, muß den bestehenden Verhältnissen ange 
messen sein. In der badischen, bayerischen, Darmstädter und Ber 
liner Anstalt ist derselbe 4, in der sächsischen 3y 2 rc. Der Normal 
zinsfuß wird übrigens mit dem Vorbehalt angesetzt, daß er geändert 
werden dürfe, wenn außerordentliche Umstände eine solche Aenderung 
erheischen. *) 
*) Weil in Folge der Erb Vereinigung die jüngern Altersklassen Vortheile 
vor den ältern Klassen haben, so hat man, um eine Ausgleichung in dieser Be 
ziehung herbeizuführen, in den ältern Rcntenanstalten für jede Altersklasse eine 
besondere ursprüngliche Rente angesetzt; so z. B. in der Wiener (nicht auf Ge 
genseitigkeit, sondern durch Unternehmer gegründeten) Rentenanstalt. Hier gibt 
es sieben Klaffen für die Altersabstnsungcn 0—10, 10—20, 20—35, 35—50, 
50—60, 60—65 und 65 u. m. I., und es geschieht die Verzinsung für die 
Ite Klasse 
zu 
4 Procent, 
wonach die Interessen 
Ite Klasse 
8 fl. 
— 
kr. 
2te 
„ 
„ 
4V» 
„ 
der Einlagen 
2te 
„ 
8 
„ 
30 
„ 
3te 
„ 
„ 
4V2 
„ 
von 200 fl. für die 
3te 
„ 
9 
„ 
— 
„ 
4te 
„ 
„ 
43/ 4 
4t e 
„ 
9 
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30 
„ 
5te 
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5Va 
„ 
5te 
„ 
1t 
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— 
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6te 
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6 
„ 
6te 
„ 
12 
„ 
— 
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7te- 
„ 
„ 
6V2 
„ 
7te 
„ 
13 
„ 
— 
„ 
anstatt durchgängig 10 fl-, dem Normalzinssuß zufolge betragen. 
Zur Vereinfachung der Verrechnung hat man aber für jede Klasse ein Ka 
pital angesetzt, dessen 5-proccntiger Zins der Rente der entsprechenden Klasse gleich 
steht. Zur Bestimmung dieser Werthe hat man also in Beziehung auf die Renten 
von 8 fl., 8'/2 fl., 9 fl. rc. der Iten, 2ten, 3ten Klasse rc. berechnet, wie groß die 
Kapitalien sind, welche zum Normalzinsfuß 5 einen Zins von beziehlich 8 fl., 
8V2 fl. rc. abwerfen. 
Die entsprechenden Kapitalien, welche man Nentcnkapitalien nennt, sind für 
die Ite Klasse — 160, für die 2te — 170, für die dritte — 180, für die 4te 
— 190, für die 5te — 220, für die 6te —.240 und für die 7te — 260. 
Die Summe der Nentcnkapitalien der Mitglieder einer Altersklasse bildet das 
Gesammtrentenkapital dieser Klasse, und die Summe der Rentcnkapitalicn einer 
Jahrcsgescllschaft ist das Gesammtrentenkapital dieser IahrcSgesellschaft. Der Ge 
sammtheit der Mitglieder der Jahresgcsellschaft kommen die Zinsen des Gesammt- 
rentenkapitalS zum Normalzinsfuß 5 zu; weil aber einem Mttgliede der Iten 
Klasse die Einlage von 200 fl. in Betreff der Verzinsung nur 160 fl., einem Mit-
	        
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