Full text: Politische Arithmetik

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Anstalten, welche auf die menschliche 
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Rentengutschrist. 
§. 188. Renten theilweiser Einlagen werden, so lange letztere 
nicht auf die volle Einlage ergänzt sind, nicht baar ausbezahlt, 
sondern dem Einleger gutgeschrieben (Rentengutschrist). Die 
gutgeschriebenen Renten werden selbst wieder als Kapital betrachtet, 
und werfen daher ebenfalls Renten ab. 
Erstmalige Nentenzahlnng. 
§. 189. In mehreren Rentenanftalten werfen die vollen Ein 
lagen, die Theileinlagen und Nachzahlungen für das Jahr, in wel 
chem sie eingezahlt wurden, so wie für das nächstfolgende oder für 
die zwei nächstfolgenden Jahre keine Rente ab; was auch von den 
gutzuschreibenden Renten der Theilrenten gilt. Die Zinsen, welche 
die Einlagen in dieser Zwischenzeit abwerfen, haben den Zweck, zur 
Bestreitung der Verwaltnngskosten der Anstalt beizutragen. 
Einlagekapital. 
§. 190, Die Summe der den Mitgliedern einer Altersklasse 
angehörenden ursprünglich vollen unch theilweisen Einlagen, sowie 
zur Ergänzung der letztem vollzogenen Nachzahlungen und Renten 
gutschriften bildet das Einlagekapital dieser Altersklasse. 
Rentenkapital. 
§. 191. Ein gewisser Theil des Einlagekapitals wird unter 
der Benennung Rentenkapital als Stammvermögen der betref- 
gliede der 2ten Klasse die Einlage von 200 fl. nur zu 170 fl. u. s. w. angerechnet 
wird, so stellt sich der Zinsfuß der Iten Klasse auf 4, der für die zweite Klasse 
auf 4V» u. s. w. 
Das Verhältniß der Zunahme des Zinsfußes von Klasse zu Klasse ist aber 
nicht mathematisch begründet, sondern willkührlich angenommen. Gesetzt aber auch, 
daß die ursprünglichen Renten nach richtigen Principien angesetzt wären, so wird 
die beabsichtigte Ausgleichung doch nur für eine gewisse Normalstärke der einzelnen 
Altersklassen stattfinden; weil aber die Einlage-Verhältnisse sehr wandelbar sind, 
so hat das System der verschiedenen ursprünglichen Renten durchaus keinen sichern 
Grund und Boden. Eine solche Einrichtung ist ferner aus dem Grunde unprak 
tisch, weil in den jünger« Klassen sehr häufig Thetletnlagen, und in den ältern 
Klassen in der Regel nur volle Einlagen vorkommen, und der Unterschied zwischen 
der Rente der jüngern Klasse und dem Normalztnsfuße die Mittel zur Verzinsung 
der Einlagen der ältern Klassen nach einem Hähern Zinsfüße liefern muß, wcßhalb 
es geschehen kann, daß die Anstalt im Anfang die zur Auszahlung der Zinsen er 
forderlichen Mittel nicht besitzt, namentlich in dem Falle, wenn in Folge einer 
den gewöhnlichen Zinsfuß übersteigenden ursprünglichen Rente, die älteste Klasse 
unverhältntßmäßtg stark besetzt ist.
	        
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