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Anstalten, welche auf die menschliche
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Rentengutschrist.
§. 188. Renten theilweiser Einlagen werden, so lange letztere
nicht auf die volle Einlage ergänzt sind, nicht baar ausbezahlt,
sondern dem Einleger gutgeschrieben (Rentengutschrist). Die
gutgeschriebenen Renten werden selbst wieder als Kapital betrachtet,
und werfen daher ebenfalls Renten ab.
Erstmalige Nentenzahlnng.
§. 189. In mehreren Rentenanftalten werfen die vollen Ein
lagen, die Theileinlagen und Nachzahlungen für das Jahr, in wel
chem sie eingezahlt wurden, so wie für das nächstfolgende oder für
die zwei nächstfolgenden Jahre keine Rente ab; was auch von den
gutzuschreibenden Renten der Theilrenten gilt. Die Zinsen, welche
die Einlagen in dieser Zwischenzeit abwerfen, haben den Zweck, zur
Bestreitung der Verwaltnngskosten der Anstalt beizutragen.
Einlagekapital.
§. 190, Die Summe der den Mitgliedern einer Altersklasse
angehörenden ursprünglich vollen unch theilweisen Einlagen, sowie
zur Ergänzung der letztem vollzogenen Nachzahlungen und Renten
gutschriften bildet das Einlagekapital dieser Altersklasse.
Rentenkapital.
§. 191. Ein gewisser Theil des Einlagekapitals wird unter
der Benennung Rentenkapital als Stammvermögen der betref-
gliede der 2ten Klasse die Einlage von 200 fl. nur zu 170 fl. u. s. w. angerechnet
wird, so stellt sich der Zinsfuß der Iten Klasse auf 4, der für die zweite Klasse
auf 4V» u. s. w.
Das Verhältniß der Zunahme des Zinsfußes von Klasse zu Klasse ist aber
nicht mathematisch begründet, sondern willkührlich angenommen. Gesetzt aber auch,
daß die ursprünglichen Renten nach richtigen Principien angesetzt wären, so wird
die beabsichtigte Ausgleichung doch nur für eine gewisse Normalstärke der einzelnen
Altersklassen stattfinden; weil aber die Einlage-Verhältnisse sehr wandelbar sind,
so hat das System der verschiedenen ursprünglichen Renten durchaus keinen sichern
Grund und Boden. Eine solche Einrichtung ist ferner aus dem Grunde unprak
tisch, weil in den jünger« Klassen sehr häufig Thetletnlagen, und in den ältern
Klassen in der Regel nur volle Einlagen vorkommen, und der Unterschied zwischen
der Rente der jüngern Klasse und dem Normalztnsfuße die Mittel zur Verzinsung
der Einlagen der ältern Klassen nach einem Hähern Zinsfüße liefern muß, wcßhalb
es geschehen kann, daß die Anstalt im Anfang die zur Auszahlung der Zinsen er
forderlichen Mittel nicht besitzt, namentlich in dem Falle, wenn in Folge einer
den gewöhnlichen Zinsfuß übersteigenden ursprünglichen Rente, die älteste Klasse
unverhältntßmäßtg stark besetzt ist.