Full text: Politische Arithmetik

347 
Sterblichkeit gegründet sind. 
senden Altersklasse ausgesetzt, und der Rest fällt dem Reservefonds 
zu. Z. B. in der badischen Rentenanstalt beträgt das Rentenkapital 
in der sächsischen und Darmstädter Anstalt^des Einlagekapitals.^) 
Zinsrente. 
§. 192. Jeder Altersklasse wird die aus ihren Einlagen ab- 
stießende Rente nach dem Betrag ihres Rentenkapitals von der An- 
1 
stalt jährlich zugetheilt. Wird — der Einlage für den Reservefonds 
vorbehalten, wonach der Einlage 1 das Rentenkapital n ~ 1 ent 
spricht , und ist der Normalzinsfuß — p, so wird die Einlage zum 
Zinsfuß P - U n — verzinst. Die anfängliche Zinsrente erhöht sich 
allmählig durch den zum Normalzinsfuß berechneten Zins des Renten 
kapitals der abgegangenen Mitglieder. 
Bruchkreuzerfonds. 
§. 193. Kommen bei der Repartition der Renten Brüche heraus, 
deren Werth nicht wohl in Geld erstattet werden kann, wie z. B. 
Kreuzerbrüche, so wird die Rente nur in Gulden und vollen Kreu- 
*) Es versteht sich von selbst, daß die Nachzahlungen und Nentengutschriften 
in demselben Verhältniß wie die vollen Einlagen und Theilcinlagcn zum Reserve 
fonds beitragen müssen. In der Wiener und Stuttgarter Anstalt, welch' letztere 
ebenfalls durch Unternehmer gegründet ist, geschieht dies nicht, sondern es wird 
nur aus den vollen Einlagen und Thcilcinlagen das Rentenkapital gebildet, wäh 
rend die Nachzahlungen und Nentengutschriften in ihrem vollen Betrage dem 
Rentenkapital zugeschlagen werden. 
Wenn z. B. der Beitrag zum Reservefonds Vs beträgt, so wird, wenn eine 
Einlage von 16 fl. gemacht wird, dem Einleger dafür der Betrag von 7 / 8 x 16 
— 14 fl. gutgeschrieben. Wird nun im folgenden Jahre durch eine Nachzahlung 
von 100— 16 — 84 fl. die Thcileinlage auf eine volle von 100 fl. ergänzt, so 
ist, weil die Nachzahlung in ihrem vollen Betrage angeschrieben wird, das Ren 
tenkapital = 84 + 14 = 98 fl.; letzteres wäre hingegen nur 7 8 X 100 — Ö7V 2 fl., 
wenn gleich Anfangs eine volle Einlage gemacht worden wäre. Hierdurch wird 
für Diejenigen, welche Thcilctnlagcn machen und solche später ergänzen, der Zins 
fuß in den jünger» Klassen herausgetrieben, und dagegen in den ältern Klassen, 
in welchen wegen der größern ursprünglichen Rente (§. 187, Note) das Renten- 
kapttal großer als das Einlagekapital ist, heruntergedrückt, weßhalb in diesen An 
stalten die Theileinlagen in den jünger» Klassen vorherrschend sind. Ein solches 
Verfahren würde daher einer ans Gegenseitigkeit gegründeten Anstalt zum großen 
Nachtheile gereichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.