347
Sterblichkeit gegründet sind.
senden Altersklasse ausgesetzt, und der Rest fällt dem Reservefonds
zu. Z. B. in der badischen Rentenanstalt beträgt das Rentenkapital
in der sächsischen und Darmstädter Anstalt^des Einlagekapitals.^)
Zinsrente.
§. 192. Jeder Altersklasse wird die aus ihren Einlagen ab-
stießende Rente nach dem Betrag ihres Rentenkapitals von der An-
1
stalt jährlich zugetheilt. Wird — der Einlage für den Reservefonds
vorbehalten, wonach der Einlage 1 das Rentenkapital n ~ 1 ent
spricht , und ist der Normalzinsfuß — p, so wird die Einlage zum
Zinsfuß P - U n — verzinst. Die anfängliche Zinsrente erhöht sich
allmählig durch den zum Normalzinsfuß berechneten Zins des Renten
kapitals der abgegangenen Mitglieder.
Bruchkreuzerfonds.
§. 193. Kommen bei der Repartition der Renten Brüche heraus,
deren Werth nicht wohl in Geld erstattet werden kann, wie z. B.
Kreuzerbrüche, so wird die Rente nur in Gulden und vollen Kreu-
*) Es versteht sich von selbst, daß die Nachzahlungen und Nentengutschriften
in demselben Verhältniß wie die vollen Einlagen und Theilcinlagcn zum Reserve
fonds beitragen müssen. In der Wiener und Stuttgarter Anstalt, welch' letztere
ebenfalls durch Unternehmer gegründet ist, geschieht dies nicht, sondern es wird
nur aus den vollen Einlagen und Thcilcinlagen das Rentenkapital gebildet, wäh
rend die Nachzahlungen und Nentengutschriften in ihrem vollen Betrage dem
Rentenkapital zugeschlagen werden.
Wenn z. B. der Beitrag zum Reservefonds Vs beträgt, so wird, wenn eine
Einlage von 16 fl. gemacht wird, dem Einleger dafür der Betrag von 7 / 8 x 16
— 14 fl. gutgeschrieben. Wird nun im folgenden Jahre durch eine Nachzahlung
von 100— 16 — 84 fl. die Thcileinlage auf eine volle von 100 fl. ergänzt, so
ist, weil die Nachzahlung in ihrem vollen Betrage angeschrieben wird, das Ren
tenkapital = 84 + 14 = 98 fl.; letzteres wäre hingegen nur 7 8 X 100 — Ö7V 2 fl.,
wenn gleich Anfangs eine volle Einlage gemacht worden wäre. Hierdurch wird
für Diejenigen, welche Thcilctnlagcn machen und solche später ergänzen, der Zins
fuß in den jünger» Klassen herausgetrieben, und dagegen in den ältern Klassen,
in welchen wegen der größern ursprünglichen Rente (§. 187, Note) das Renten-
kapttal großer als das Einlagekapital ist, heruntergedrückt, weßhalb in diesen An
stalten die Theileinlagen in den jünger» Klassen vorherrschend sind. Ein solches
Verfahren würde daher einer ans Gegenseitigkeit gegründeten Anstalt zum großen
Nachtheile gereichen.