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Anstalten, welche auf die menschliche
zern angesetzt, und über die Summe der nicht ausgezahlten Kreuzer
brüche, den Bruchkreuz er fonds, kann sonach anderweitig ver
fügt werden.
Rückvergütung beim Abgang eines Mitgliedes.
§. 194. In allen, dermalen bestehenden Rentenanstalten, mit
Ausnahme der Hannoverschen, wird beim Abgänge eines Mitgliedes
durch Ableben demselben, beziehungsweise seinen Erben, die Summe
seiner baaren Einlagen und Nachzahlungen zurückvergütet, jedoch
die Summe aller bis dahin auf seine Einlagen baar ausgezahlten
Renten in Abzug gebracht, und zwar aus dem Grunde, weil Viele'
sich bei diesen Anstalten nicht betheiligen würden, wenn sie zu be
fürchten hätten, daß ihre Einlage für ihre Erben selbst dann ver--
loren sei, wenn sie schon in der ersten Zeit ihres Eintritts mit
Tode abgehen sollten.
In Folge dieses Systems der Rückzahlung steigt die Rente,
namentlich in den jünger» Altersklassen, viel langsamer, als wenn
selbst im Falle eines frühern Ausscheidens der Mitglieder die Ein
lagen der Anstalt für immer verblieben, denn außerdem müssen die
Einlagen natürlicher Weise unwiderruflich sein, d. h. es dürfen die
bet der Anstalt einmal gemachten Einlagen und Ergänzungen unter
keiner Bedingung, Auswanderungsfälle abgerechnet, zurückgefordert
werden.
Nimmt man, um die Folgen der Rückzahlung beispielsweise
zu ermessen, an, daß die Anzahl der Mitglieder der jüngsten Klasse
für die Altersabstufung von 0 bis 5 Jahre — 37979 und die Ein
lage — 100 fl. ist, so stellt sich für den Zinsfuß 4 und nach der
Xlten Sterblichkeitstabelle heraus, daß beiläufig im 20ten Jahre
die noch lebenden Mitglieder ungefähr. 100 fl. an Renten bezogen
haben, und daher von dieser Zeit an die Rückzahlungen aufhören.
Die Rentenanstalten weichen in dem Verhältniß, in welchem
die Rückvergütung oder die sogenannte Abfertigung, theils aus
dem Rentenkapital und theils aus dem Reservefonds gewährt wird,
von einander ab. Nach den Statuten der badischen Anstalt z. B.
ruht auf dem Reservefonds die Verbindlichkeit, zu den Abfertigungen
in dem Verhältniß beizutragen, nach welchem ihm früher ein Theil
der Einlagen zugeflossen ist.
Jeder Abgang eines Mitgliedes muß übrigens in Beziehung
auf die Verrechnung der Anstalt so angesehen werden, als wäre
derselbe am Schlüsse des Jahres erfolgt.
Gewöhnlich wird auch beim Abgang eines Mitgliedes dessen