Full text: Politische Arithmetik

348 
Anstalten, welche auf die menschliche 
zern angesetzt, und über die Summe der nicht ausgezahlten Kreuzer 
brüche, den Bruchkreuz er fonds, kann sonach anderweitig ver 
fügt werden. 
Rückvergütung beim Abgang eines Mitgliedes. 
§. 194. In allen, dermalen bestehenden Rentenanstalten, mit 
Ausnahme der Hannoverschen, wird beim Abgänge eines Mitgliedes 
durch Ableben demselben, beziehungsweise seinen Erben, die Summe 
seiner baaren Einlagen und Nachzahlungen zurückvergütet, jedoch 
die Summe aller bis dahin auf seine Einlagen baar ausgezahlten 
Renten in Abzug gebracht, und zwar aus dem Grunde, weil Viele' 
sich bei diesen Anstalten nicht betheiligen würden, wenn sie zu be 
fürchten hätten, daß ihre Einlage für ihre Erben selbst dann ver-- 
loren sei, wenn sie schon in der ersten Zeit ihres Eintritts mit 
Tode abgehen sollten. 
In Folge dieses Systems der Rückzahlung steigt die Rente, 
namentlich in den jünger» Altersklassen, viel langsamer, als wenn 
selbst im Falle eines frühern Ausscheidens der Mitglieder die Ein 
lagen der Anstalt für immer verblieben, denn außerdem müssen die 
Einlagen natürlicher Weise unwiderruflich sein, d. h. es dürfen die 
bet der Anstalt einmal gemachten Einlagen und Ergänzungen unter 
keiner Bedingung, Auswanderungsfälle abgerechnet, zurückgefordert 
werden. 
Nimmt man, um die Folgen der Rückzahlung beispielsweise 
zu ermessen, an, daß die Anzahl der Mitglieder der jüngsten Klasse 
für die Altersabstufung von 0 bis 5 Jahre — 37979 und die Ein 
lage — 100 fl. ist, so stellt sich für den Zinsfuß 4 und nach der 
Xlten Sterblichkeitstabelle heraus, daß beiläufig im 20ten Jahre 
die noch lebenden Mitglieder ungefähr. 100 fl. an Renten bezogen 
haben, und daher von dieser Zeit an die Rückzahlungen aufhören. 
Die Rentenanstalten weichen in dem Verhältniß, in welchem 
die Rückvergütung oder die sogenannte Abfertigung, theils aus 
dem Rentenkapital und theils aus dem Reservefonds gewährt wird, 
von einander ab. Nach den Statuten der badischen Anstalt z. B. 
ruht auf dem Reservefonds die Verbindlichkeit, zu den Abfertigungen 
in dem Verhältniß beizutragen, nach welchem ihm früher ein Theil 
der Einlagen zugeflossen ist. 
Jeder Abgang eines Mitgliedes muß übrigens in Beziehung 
auf die Verrechnung der Anstalt so angesehen werden, als wäre 
derselbe am Schlüsse des Jahres erfolgt. 
Gewöhnlich wird auch beim Abgang eines Mitgliedes dessen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.