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Sterblichkeit gegründet sind.
Rechtsnachfolgern noch der volle Betrag der aus dem Abgangsjahre
auf seine Einlage fallenden Jahresrente gewährt, gleichviel ob das
betreffende Mitglied bereits mehr als den Betrag seiner Einlagen
aus der Anstalt bezogen hat oder nicht.
Gleichstellung zwischen den Theileinlagen und den vollen Einlagen.
§. 195. Weil die Rentenerhöhung auf der Erbvereinigung der
Mitglieder der Anstalt beruht, so kann der spätere Zutritt weiterer
Mitglieder nicht gestattet werden. Die Renten vertheilen sich aber
nicht auf die Anzahl der Mitglieder, sondern auf die Einlagen,
weil sie von verschiedenem Betrage sein können. Wenn nun-die Mit
glieder die Befugniß haben, später ihre Einlagen zu vergrößern,
und wenn sie mit diesen Einlagevermehrungen an dem Gewinn Theil
nehmen dürfen, welcher lediglich durch die ursprünglichen Einlagen
entstanden ist, so läuft dies, zum Nachtheil derjenigen Mitglieder,
welche ihre Einlagen nicht vermehren, auf dasselbe hinaus, als
wenn die Jahresgesellschast nicht abgeschlossen wäre.
Weil aber Theileinlagen gestattet sind, und folglich auch Nach
zahlungen erlaubt sein müssen, so kommt es nur darauf an, in
Beziehung auf letztere gewisse Bedingungen oder Einschränkungen,
durch welche die Rechte der vollen Einlagen in Schutz genommen
werden, eintreten zu lassen.
In den bestehenden Rcntenanftalten wird dieser Gegenstand ver
schiedentlich behandelt. In der badischen Anstalt z. B. wird Den
jenigen, welche Nachzahlungen machen, die Verpflichtung auferlegt,
sich in den Fonds, welcher dem jeweiligen Stand der Rente ent
spricht, einzukaufen, wenn letztere von einer vollen Einlage von
200 fl. mehr als 8 fl., als Zins derselben zum Normalzinsfuß 4
beträgt.
Die Berechnung für den Einkauf in den dem Stand der Rente
entsprechenden Fonds kann etwa wie folgt geführt werden.
Ist z. B. die volle Einlage — 100 fl., die Theileinlage — 40, *
die Nachzahlung — 60, ist die dem Normalzinsfuß entsprechende
kleinste Rente für eine volle Einlage — 4, und steht die Rente
auf 6 fl., so entspricht der Theileinlage von 40 fl. eine Rente von
^ io
= 2,4. Die Nachzahlung im Betrage von 100 — 40
— 60 fl. darf nicht mehr als den ä-proceNtigen Zins davon ab
werfen, also 2,4 fl. Die Rente von 40 fl., im Betrage von 2,4 fl.
und der 4-procentige Zins von 60 fl., im Betrage von 2,4 fl.,