Full text: Politische Arithmetik

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Sterblichkeit gegründet sind. 
Rechtsnachfolgern noch der volle Betrag der aus dem Abgangsjahre 
auf seine Einlage fallenden Jahresrente gewährt, gleichviel ob das 
betreffende Mitglied bereits mehr als den Betrag seiner Einlagen 
aus der Anstalt bezogen hat oder nicht. 
Gleichstellung zwischen den Theileinlagen und den vollen Einlagen. 
§. 195. Weil die Rentenerhöhung auf der Erbvereinigung der 
Mitglieder der Anstalt beruht, so kann der spätere Zutritt weiterer 
Mitglieder nicht gestattet werden. Die Renten vertheilen sich aber 
nicht auf die Anzahl der Mitglieder, sondern auf die Einlagen, 
weil sie von verschiedenem Betrage sein können. Wenn nun-die Mit 
glieder die Befugniß haben, später ihre Einlagen zu vergrößern, 
und wenn sie mit diesen Einlagevermehrungen an dem Gewinn Theil 
nehmen dürfen, welcher lediglich durch die ursprünglichen Einlagen 
entstanden ist, so läuft dies, zum Nachtheil derjenigen Mitglieder, 
welche ihre Einlagen nicht vermehren, auf dasselbe hinaus, als 
wenn die Jahresgesellschast nicht abgeschlossen wäre. 
Weil aber Theileinlagen gestattet sind, und folglich auch Nach 
zahlungen erlaubt sein müssen, so kommt es nur darauf an, in 
Beziehung auf letztere gewisse Bedingungen oder Einschränkungen, 
durch welche die Rechte der vollen Einlagen in Schutz genommen 
werden, eintreten zu lassen. 
In den bestehenden Rcntenanftalten wird dieser Gegenstand ver 
schiedentlich behandelt. In der badischen Anstalt z. B. wird Den 
jenigen, welche Nachzahlungen machen, die Verpflichtung auferlegt, 
sich in den Fonds, welcher dem jeweiligen Stand der Rente ent 
spricht, einzukaufen, wenn letztere von einer vollen Einlage von 
200 fl. mehr als 8 fl., als Zins derselben zum Normalzinsfuß 4 
beträgt. 
Die Berechnung für den Einkauf in den dem Stand der Rente 
entsprechenden Fonds kann etwa wie folgt geführt werden. 
Ist z. B. die volle Einlage — 100 fl., die Theileinlage — 40, * 
die Nachzahlung — 60, ist die dem Normalzinsfuß entsprechende 
kleinste Rente für eine volle Einlage — 4, und steht die Rente 
auf 6 fl., so entspricht der Theileinlage von 40 fl. eine Rente von 
^ io 
= 2,4. Die Nachzahlung im Betrage von 100 — 40 
— 60 fl. darf nicht mehr als den ä-proceNtigen Zins davon ab 
werfen, also 2,4 fl. Die Rente von 40 fl., im Betrage von 2,4 fl. 
und der 4-procentige Zins von 60 fl., im Betrage von 2,4 fl.,
	        
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