Sterblichkeit gegründet sind.
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Es gibt aber
die anfängliche Theileinlage von 25 fl. zu 6 Procent 1,5 fl.
die Nachzahlung von 10 fl. zu 4 Procent .... 0,4 „
zusammen 1,9 fll"
Wenn nun die Theileinlage und Nachzahlung im Betrage von
25 -f- 10 — 35 an der auf 6 Procent stehenden Rente participiren,
35 X 6
also —jöq— — 2,1 fl. erhalten sollen, so muß noch eine Summe
zugeschossen werden, deren 4-procentiger Zins — 2,1 — 1,9 — 0,2 fl.
0 2 ^ 100
beträgt, also - 1 —| — 5 fl. Der Einleger muß demnach
10 -j- 5 — 15 fl. zahlen. Er erhält nun
von 25 fl. anfänglicher Einlage zu 6 Procent 1,5 fl.
„ 10 „ Nachzahlung zu 4 Procent ... 0,4 „
(/ 5 „ Zuschuß zu 4 Procent .... 0,2 „
zusammen 2,1 fl.
Dasselbe Resultat für den Zuschuß ergibt sich aus der Formel
denn für p — 0,04, a — 0,02 und m — 10 ist der Zuschuß
0,02 x 10 K a
~ 0,04 o st-
In der badischen Rentcnaustalt wird das.Aufgeld auf eine
ähnliche Art berechnet. Für eine Nachzahlung von 1 fl. beträgt das
Aufgeld
V* Kr. bei einer Rentenerhöhung von 1 Kr.,
2/, 2
/4 ii ii ii ii ii Ä ii
/4 11 11 11 11 11 3 „
u. s. w.
Von Nachzahlungen, für welche das Aufgeld nicht gleichzeitig
ebenfalls baar entrichtet wird, so wie von gutgeschriebeuen Theil
renten ist das Aufgeld durch Abzug zu erheben, und es wird als
dann nur der übrig bleibende Theil derselben dem Kapital der Theil
einlage zugeschrieben. Es versteht sich übrigens von selbst, daß das
Aufgeld in den Kapitalfonds derjenigen Altersklasse fällt, welcher
die zuzuschreibende Nachzahlung oder Theilrente angehört.
Nach den Statuten der badischen Rentenanstalt wird aber kein
Aufgeld entrichtet, wenn die Rente weniger als 8 fl. beträgt. Weil
wegen des langsamen Steigens der Rente, je nach der Alterskasse,
erst nach einer mehr oder weniger langen Reihe von Jahren die
Rente den Normalzinsfuß erreicht, so haben die Theileinlagen sehr
ausgedehnte Fristen, binnen welcher sie sich, ohne Aufgeld zu ent-