Full text: Politische Arithmetik

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Anstalten, welche auf die menschliche 
richten, ergänzen können. Die Schwankungen, welche die Rente 
während dieser Zwischenzeit in Folge der ohne Aufgeld entrichteten 
Nachzahlungen machen kann, sind nicht bedeutend, und allenfallsige 
Rentenrückschläge können erforderlichen Falls aus dem Reservefonds 
ergänzt werden. 
Einen bessern Weg zur Gleichstellung zwischen den Theilein 
lagen und den vollen Einlagen hat die Darmstädter Rentenanstalt 
eingeschlagen; s. §. 201. 
Minimum der Theileinlagen. 
§.196. Die geringste Höhe der Theileinlagen (§. 183) wird 
unterschiedlich angesetzt; sie beträgt z. B. in der Wiener Renten- 
111 
anstatt 2ö, in der Berliner in der sächsischen ^ (und nur aus- 
1 > 1 
nahmsweise auch in der bayerischen ^ der vollen Einlage für 
die jüngste Altersklasse; in den höher» Altersklassen ist das Mini 
mum mehrentheils etwas höher als in der jüngsten. 
Dieses Minimum darf aber nicht willkührlich bestimmt werden. 
Der Natur der Sache nach kann man bei der Bestimmung der 
geringsten Einlage davon ausgehen, daß sie bei dem Eintritt in das 
unterstützungsbedürftige Alter, in welchem die Vertheilung der Fonds 
der Anstalt ihren Anfang nimmt, durch Rentengutschriften (§. 188) 
zu einer vollständigen Einlage angewachsen seyn müsse. In Ueber 
einstimmung mit diesem Grundsätze scheinen die Bestimmungen der - 
sächsischen Rentenanstalt hierüber zu sein, nach welchem die geringsten 
Theileinlagen in der Iten Klasse auf 20, in der 2ten auf 25, in 
der 3ten auf 30, in der 4ten auf 35, tu der 5ten auf 40, in der 
6ten auf 45, in der 7ten auf 50 und in der 8ten auf 60 Thaler 
angesetzt und nur ausnahmsweise auch Einlagen von IO Thalern in 
den drei jüngsten Klassen gestattet sind. In den drei ältesten Klassen 
dürfen keine Theileinlagen gemacht werden. 
Reservefonds. 
§. 197. Gewisse Einnahmen oder Theile von Einnahmen der 
Anstalt fließen in den Reservefonds, welcher als solcher die 
Verbindlichkeit hat, zu etwaigen Verlusten der Vermögensverwaltung 
beizutragen und etwaige Rentenrückschläge zu decken. Zu jenen Ein 
nahmen gehören die bei der Bildung der Rentenkapitalieü von den 
Einlagen und Nachzahlungen gemachten Abzüge, und alle Vermögens 
theile oder Zuflüsse zum Vermögen der Anstalt, welche weder die
	        
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