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Anstalten, welche auf die menschliche
richten, ergänzen können. Die Schwankungen, welche die Rente
während dieser Zwischenzeit in Folge der ohne Aufgeld entrichteten
Nachzahlungen machen kann, sind nicht bedeutend, und allenfallsige
Rentenrückschläge können erforderlichen Falls aus dem Reservefonds
ergänzt werden.
Einen bessern Weg zur Gleichstellung zwischen den Theilein
lagen und den vollen Einlagen hat die Darmstädter Rentenanstalt
eingeschlagen; s. §. 201.
Minimum der Theileinlagen.
§.196. Die geringste Höhe der Theileinlagen (§. 183) wird
unterschiedlich angesetzt; sie beträgt z. B. in der Wiener Renten-
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anstatt 2ö, in der Berliner in der sächsischen ^ (und nur aus-
1 > 1
nahmsweise auch in der bayerischen ^ der vollen Einlage für
die jüngste Altersklasse; in den höher» Altersklassen ist das Mini
mum mehrentheils etwas höher als in der jüngsten.
Dieses Minimum darf aber nicht willkührlich bestimmt werden.
Der Natur der Sache nach kann man bei der Bestimmung der
geringsten Einlage davon ausgehen, daß sie bei dem Eintritt in das
unterstützungsbedürftige Alter, in welchem die Vertheilung der Fonds
der Anstalt ihren Anfang nimmt, durch Rentengutschriften (§. 188)
zu einer vollständigen Einlage angewachsen seyn müsse. In Ueber
einstimmung mit diesem Grundsätze scheinen die Bestimmungen der -
sächsischen Rentenanstalt hierüber zu sein, nach welchem die geringsten
Theileinlagen in der Iten Klasse auf 20, in der 2ten auf 25, in
der 3ten auf 30, in der 4ten auf 35, tu der 5ten auf 40, in der
6ten auf 45, in der 7ten auf 50 und in der 8ten auf 60 Thaler
angesetzt und nur ausnahmsweise auch Einlagen von IO Thalern in
den drei jüngsten Klassen gestattet sind. In den drei ältesten Klassen
dürfen keine Theileinlagen gemacht werden.
Reservefonds.
§. 197. Gewisse Einnahmen oder Theile von Einnahmen der
Anstalt fließen in den Reservefonds, welcher als solcher die
Verbindlichkeit hat, zu etwaigen Verlusten der Vermögensverwaltung
beizutragen und etwaige Rentenrückschläge zu decken. Zu jenen Ein
nahmen gehören die bei der Bildung der Rentenkapitalieü von den
Einlagen und Nachzahlungen gemachten Abzüge, und alle Vermögens
theile oder Zuflüsse zum Vermögen der Anstalt, welche weder die