Full text: Politische Arithmetik

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Sterblichkeit gegründet sind. 
Bestimmung haben, als Rente ausgezahlt zu werden, noch als Ka 
pitaltheil dem Rentenkapital zugeschieden, oder der Verwaltung 
zugewiesen sind. Zn den meisten Rentenanstalten hält man sich aber 
nicht so streng an die eigentliche Bedeutung des Reservefonds, son 
dern es werden demselben noch andere Einnahmen und Funktionen 
zugewiesen, was in der Veränderlichkeit der Größe des Verwaltungs 
aufwands und in den verschiedenen Systemen der Rentenvertheilung 
und Kapitalauflösung seinen Grund hat, und außerdem auch zur 
Vereinfachung der Verrechnung geschieht. Zu den Einnahmen des 
Reservefonds rechnet man daher gewöhnlich außer den vorhin aus 
gezählten auch noch die Eintrittsgelder (§. 186), den Mehrertrag 
der Zinsen über den Normalzinöfuß von den Rentenkapitalien, wenn 
nämlich die Kapitalien der Anstalt zu einem höhern Zinsfuß als 
dem Normalzinsfuß angelegt worden sind, ferner den Bruchkreuzer 
fonds (§. 193), den etwaigen Gewinn beim Umsatz von Staats 
papieren, den Antheil an den etwaigen Vermögensresten erloschener 
Jahresgesellschaften rc. 
Dagegen hat der Reservefonds außer der Verbindlichkeit, zu 
etwaigen Verlusten der Vermögensverwaltung beizutragen, auch die, 
seinen Antheil zu den Abfertigungen (§. 194) beim Abgang von 
Mitgliedern zu leisten, und zu den Verwaltungskosten nöthigenfalls 
beizutragen. 
Verwaltungsfonds. 
§. 198. In den Verwaltungsfonds, welcher zur Be 
streitung der Ausgaben für die Errichtung und Gesammtverwaltung 
der Anstalt dient, fließen die Eintrittsgelder, die Zinsen von den noch 
nicht zum Rentenbezug berechtigten Einlagen (§. 189), die Ztnsen- 
Ueberschüfse (wenn solche nicht in den Reservefonds fließen (§. 197) 
und der Ertrag aus etwaigen Nebenanstalten (§. 202). Neichen diese 
und andere, dem Verwaltungsfonds zugewiesenen Einnahmen zur 
Bestreitung der Verwaltungskosteu nicht hin, so wird das Fehlende 
aus dem Reservefonds genommen. 
Wird von der Summe, welche nach dem jährlichen Rechnungs 
abschluß übrig bleibt, der Betrag der Verwaltuugskosten für das 
nächste Jahr nach einem Voranschlag abgezogen, so kann über den 
Rest anderweitig verfügt werden. 
Verthcilung der Verwaltungsüberschüsse. 
§. 199. Die Vcrwaltungsüberschüffe(§.198) sind begreiflicherweise 
gemeinschaftliches Eigenthum sämmtlicherZahresgesellschaftcn der An- 
Vleibrreu, pol. Arithmetik, 2. Aufl. 23
	        
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