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Sterblichkeit gegründet sind.
Bestimmung haben, als Rente ausgezahlt zu werden, noch als Ka
pitaltheil dem Rentenkapital zugeschieden, oder der Verwaltung
zugewiesen sind. Zn den meisten Rentenanstalten hält man sich aber
nicht so streng an die eigentliche Bedeutung des Reservefonds, son
dern es werden demselben noch andere Einnahmen und Funktionen
zugewiesen, was in der Veränderlichkeit der Größe des Verwaltungs
aufwands und in den verschiedenen Systemen der Rentenvertheilung
und Kapitalauflösung seinen Grund hat, und außerdem auch zur
Vereinfachung der Verrechnung geschieht. Zu den Einnahmen des
Reservefonds rechnet man daher gewöhnlich außer den vorhin aus
gezählten auch noch die Eintrittsgelder (§. 186), den Mehrertrag
der Zinsen über den Normalzinöfuß von den Rentenkapitalien, wenn
nämlich die Kapitalien der Anstalt zu einem höhern Zinsfuß als
dem Normalzinsfuß angelegt worden sind, ferner den Bruchkreuzer
fonds (§. 193), den etwaigen Gewinn beim Umsatz von Staats
papieren, den Antheil an den etwaigen Vermögensresten erloschener
Jahresgesellschaften rc.
Dagegen hat der Reservefonds außer der Verbindlichkeit, zu
etwaigen Verlusten der Vermögensverwaltung beizutragen, auch die,
seinen Antheil zu den Abfertigungen (§. 194) beim Abgang von
Mitgliedern zu leisten, und zu den Verwaltungskosten nöthigenfalls
beizutragen.
Verwaltungsfonds.
§. 198. In den Verwaltungsfonds, welcher zur Be
streitung der Ausgaben für die Errichtung und Gesammtverwaltung
der Anstalt dient, fließen die Eintrittsgelder, die Zinsen von den noch
nicht zum Rentenbezug berechtigten Einlagen (§. 189), die Ztnsen-
Ueberschüfse (wenn solche nicht in den Reservefonds fließen (§. 197)
und der Ertrag aus etwaigen Nebenanstalten (§. 202). Neichen diese
und andere, dem Verwaltungsfonds zugewiesenen Einnahmen zur
Bestreitung der Verwaltungskosteu nicht hin, so wird das Fehlende
aus dem Reservefonds genommen.
Wird von der Summe, welche nach dem jährlichen Rechnungs
abschluß übrig bleibt, der Betrag der Verwaltuugskosten für das
nächste Jahr nach einem Voranschlag abgezogen, so kann über den
Rest anderweitig verfügt werden.
Verthcilung der Verwaltungsüberschüsse.
§. 199. Die Vcrwaltungsüberschüffe(§.198) sind begreiflicherweise
gemeinschaftliches Eigenthum sämmtlicherZahresgesellschaftcn der An-
Vleibrreu, pol. Arithmetik, 2. Aufl. 23