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Anstalten, welche auf die menschliche
stalt, und sie sind daher unter die Jahresgesellschaften nach Ver
hältniß ihrer Rentenkapitalien zu vertheilen. Der Antheil an diesen
Zuflüssen kann theils dem Reservefonds der Jahresgesellschaft zuge
wiesen und theils zur Nentenaufbesserung benutzt, oder aber aus
schließlich auf die eine oder andere Art verwendet werden.
Ucberschüffe des Reservefonds.
§. 200. Zur Deckung der dem Reservefonds obliegenden Ver
bindlichkeiten kann ein gewisser Procentsatz des jeweiligen Gesammt-
rentenkapitals jeder Jahresgesellschaft als Sicherheitsfonds, im Be
stände des Reservefonds betrachtet, und die Ueberschüsse des letzten:
über den festgesetzten Procentsatz hinaus können, unter Zurechnung
ihres Zinses, zur Erhöhung der Renten verwendet werden.
Jahrcsrente und Rentenmarimum.
§. 201. Die Jahrcsrente besteht aus der Zinsrente, aus den
Antheilen der Mitglieder an den sonstigen Ertragnissen der Renten-
anstalt und an den Erbanfällen. Die jährliche Auszahlung der
beiden letztem Bestandtheile der Jahrcsrente hat mit dem Anfang
des unterstützungsbedürftigen Alters (das 50te bis 55te Lebensjahr)
zu beginnen, und es wird, aus dem im §. 178 angeführten Grunde,
dem Anwachsen der Rente eine Grenze gesetzt. Der Betrag, welchen
die Jahresrente nicht übersteigen darf, ist das Rentenmaximum.
Die einzelnen Bestandtheile der Jahresrente und das Gesetz der
periodischen Zunahme derselben hängen, unter übrigens gleichen
Umständen, vom System der Kapitalauflösung, von der Behandlung
des Reservefonds und der Art der Vertheilung aller Nebenertrag
nisse ab, und es bieten hierin die dermalen bestehenden Rentenan-
ftalten wesentliche Verschiedenheiten dar.
In der sächsischen Rentenanstalt z. B. treten mit Anfang des
jenigen Jahres, in welchem die jüngsten in einer Altersklasse zulässig
gewesenen Personen das 55te Jahr erreichen müßten, sämmtliche,
zu diesem Zeitpunkte noch lebenden Theilhaber dieser Altersklasse in
die Erbklasse ihrer Jahresgesellschaft ein. Bei dem Uebertritt einer
Altersklasse in die Erbklasse und demgemäß erfolgenden Ueberweisung
des zu dieser Zeit bestehenden gesammten Rentenkapitals der über
gehenden Altersklasse wird der auf jeden mit übergehenden Theil-
nehmer dieser Klasse nach Verhältniß seiner Einlagenbeträge fallende
Antheil besonders in seinem Conto notirt, und es bezieht jedes
Mitglied der Erbklasse zunächst die, auf diesen seinen inferirten
Kapitalantheil ausfallende Quote der vom Centralfouds zu leistenden