Full text: Politische Arithmetik

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Anstalten, welche auf die menschliche 
stalt, und sie sind daher unter die Jahresgesellschaften nach Ver 
hältniß ihrer Rentenkapitalien zu vertheilen. Der Antheil an diesen 
Zuflüssen kann theils dem Reservefonds der Jahresgesellschaft zuge 
wiesen und theils zur Nentenaufbesserung benutzt, oder aber aus 
schließlich auf die eine oder andere Art verwendet werden. 
Ucberschüffe des Reservefonds. 
§. 200. Zur Deckung der dem Reservefonds obliegenden Ver 
bindlichkeiten kann ein gewisser Procentsatz des jeweiligen Gesammt- 
rentenkapitals jeder Jahresgesellschaft als Sicherheitsfonds, im Be 
stände des Reservefonds betrachtet, und die Ueberschüsse des letzten: 
über den festgesetzten Procentsatz hinaus können, unter Zurechnung 
ihres Zinses, zur Erhöhung der Renten verwendet werden. 
Jahrcsrente und Rentenmarimum. 
§. 201. Die Jahrcsrente besteht aus der Zinsrente, aus den 
Antheilen der Mitglieder an den sonstigen Ertragnissen der Renten- 
anstalt und an den Erbanfällen. Die jährliche Auszahlung der 
beiden letztem Bestandtheile der Jahrcsrente hat mit dem Anfang 
des unterstützungsbedürftigen Alters (das 50te bis 55te Lebensjahr) 
zu beginnen, und es wird, aus dem im §. 178 angeführten Grunde, 
dem Anwachsen der Rente eine Grenze gesetzt. Der Betrag, welchen 
die Jahresrente nicht übersteigen darf, ist das Rentenmaximum. 
Die einzelnen Bestandtheile der Jahresrente und das Gesetz der 
periodischen Zunahme derselben hängen, unter übrigens gleichen 
Umständen, vom System der Kapitalauflösung, von der Behandlung 
des Reservefonds und der Art der Vertheilung aller Nebenertrag 
nisse ab, und es bieten hierin die dermalen bestehenden Rentenan- 
ftalten wesentliche Verschiedenheiten dar. 
In der sächsischen Rentenanstalt z. B. treten mit Anfang des 
jenigen Jahres, in welchem die jüngsten in einer Altersklasse zulässig 
gewesenen Personen das 55te Jahr erreichen müßten, sämmtliche, 
zu diesem Zeitpunkte noch lebenden Theilhaber dieser Altersklasse in 
die Erbklasse ihrer Jahresgesellschaft ein. Bei dem Uebertritt einer 
Altersklasse in die Erbklasse und demgemäß erfolgenden Ueberweisung 
des zu dieser Zeit bestehenden gesammten Rentenkapitals der über 
gehenden Altersklasse wird der auf jeden mit übergehenden Theil- 
nehmer dieser Klasse nach Verhältniß seiner Einlagenbeträge fallende 
Antheil besonders in seinem Conto notirt, und es bezieht jedes 
Mitglied der Erbklasse zunächst die, auf diesen seinen inferirten 
Kapitalantheil ausfallende Quote der vom Centralfouds zu leistenden
	        
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