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Anstalten, welche auf bie menschliche
bereits zum Bezug des Renten'maximums gelangt sind, so wird der
zur Rentenleistung für selbige nicht weiter erforderliche, mithin hier
durch zur Disposition kommende Theil des Rentenkapitals dieser
Altersklasse auf die Erbklasse vererbt. Endlich, wenn alle Mitglie
der der Erbklasse aussterben, oder bereits in den Genuß der höch
sten Rente getreten sind, so fällt der hierdurch disponibel werdende
Theil des Rentenkapitals oder des Zuwachses der Erbklasse
s) wenn noch Mitglieder der nämlichen Jahresgesellschaft in
einzelnen Altersklassen existiren sollten, auf die älteste unter
diesen Altersklassen, und soweit deren Mitglieder hiernach
oder sonst, bereits das Rentenmaximum beziehen, auf die
folgende und so fort;
d) wenn in den einzelnen Altersklassen keine Mitglieder mehr
vorhanden, oder alle schon im Genusse der höchsten Rente
sein sollten, auf die Erbklasse der zehn ältesten noch activen
Jahresgesellschaften nach gleichen Theilen.
Die Auflösung des Kapitals der Jahresgesellschaften müßte
eigentlich in der Art erfolgen, daß zur Zeit nichts mehr vom Ka
pital übrig bleibt, in welcher das letzte Mitglied derselben mit Tod
abgeht. Nach der Auflösungsart der sächsischen Rentenanstalt wird
aber bei dem gänzlichen Aussterben der Jahresgesellschaft derjenige
Theil des Nentenkapitals als nicht aufgelöst noch vorhanden sein, wel
cher den zuletzt verstorbenen Mitgliedern beim Eintritt in die Erbklasse
zugehört hat, und wenn alle Mitglieder der Jahresgesellschaft schon
im Besitz der höchsten Rente sind, so bleibt auch das nicht zu ver
erbende Kapital, als nicht aufgelöst, übrig. — Sämmtliche Jahres
gesellschaften der Rentenanstalt haben einen gemeinschaftlichen Re
servefonds. Die Ueberschüffe desselben sollen zur Aufbesserung der
Renten verwendet werden, und zwar nach Gutdünken der Direction.
Dies soll aber nicht früher geschehen, als insofern der Reservefonds
mit dem betreffenden Jahresschluß uach Abzug aller ihm obliegenden
Ausgaben wenigstens 10 Procent von der Summe der activen Ren-
tenkapitale beträgt. Sodann nehmen an den zur Vertheilung zu
briugenden Ueberschüssen nur diejenigen Jahresgesellschaften Theil,
welche volle drei Jahre bestanden haben, diese aber nach Verhältniß
des Gesammtbetrags der Einlagekapitale einer jeden. Der hierdurch
für jede Jahresgesellschaft ausfallende Antheil wird halb der Erb
klasse und halb den sämmtlichen noch activen Altersklassen zugewiesen,
welche nach Verhältniß ihrer Einlagekapitale daran Participiren.
Die dadurch auf die einzelnen Mitglieder ausfallenden Raten wer
den ihren Jahresrenten zugeschlagen. Sofern endlich bei den in