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Sterblichkeit gegründet sind.
besonderer Rechnung zu haltenden Leibrentenfonds ein zur Sicher
stellung der schuldigen Leibrenten entbehrlicher Ueberschuß sich bilden
sollte, so kann dieser nach dem Ermessen der Direktion an den Re
servefonds abgegeben werden. ,
Es bedarf wohl keiner ausführlichen Nachweisung, daß obige,
den Reservefonds betreffenden Anordnungen keineswegs aus der Natur
der Sache gegriffen sind; sehr verfehlt ist besonders die Einführung
eines allgemeinen Reservefonds, wenigstens in der Art und Weise,
wie solcher seine Ueberschüsse an die für sich bestehenden Jahres-
gesellschaften der Anstalt austheilen soll. Die Einnahmen und Aus
gaben des Reservefonds einer Rentenanstalt sind zum Theil solche,
welche die ganze Anstalt betreffen, und theils solche, welche die ein
zelnen Jahrcsgesellschaften speciell angehen. Es ist daher am Ge
eignetsten, letztere Einnahmen und Ausgaben für jede Jahresgesell
schaft besonders festzustellen und derselben als Specialreservefonds
zu überweisen, und dagegen die Differenz derjenigen Einnahmen
und Ausgaben, welche die gesammte Anstalt betreffen, auf die Spe
cialreservefonds der Jahrcsgesellschaften zu repartiren; mithin die
Ueberschüsse dem Specialreservefonds zuzuschreiben, und eine Mehr
ausgabe Hon demselben abzuschreiben. *) ' ;
Eine in allen Beziehungen zweckmäßigere Einrichtung als alle
andere Rentenanstalten, hat die im Jahre 1844 in Darmstadt er
richtete Anstalt dieser Art, weßhalb uns eine Zusammenstellung der
Hauptpunkte der Statuten derselben als praktisches Beispiel der or
ganischen Einrichtung einer Rentenanstalt nachträglich dienen soll. **)
(§. 8.) Jedes Jahr kann eine JahrcSgcsellschaft gebildet werden,
wenn die Summe der Einlagen eines Sammcljahres nicht unter dem
Betrage von 300 vollen Einlagen bleibt,' und daran wenigstens 300
verschiedene Personen Theil haben. — Im entgegengesetzten Falle
werden die Einlagen in das folgende Sammeljahr übertragen, und die
JahrcSgcsellschaft erst dann geschloffen, wenn jenes Minimum erreicht
ist. Eine solche Sammelperiode darf jedoch nicht mehr, als drei Ka
lenderjahre umfassen. — Die Einlagen der frühern Sammeljahre wer
den in diesem Falle, vom 1. Januar des, auf das BcitrittSjahr folgen
den Jahres an bis zum Schluffe der Sammclpcriode, mit 3 Procent
per Jahr verzinst. — Wenn indeß ein Einleger in seiner BeitrittS
*) Ausführliche, durch Beispiele erläuterte Vorschläge zur Einführung der
artiger Anordnungen gibt I. F. Becker in seiner Schrift: „Ueber eine zweckmäßi
gere Einrichtung der Rcntenanstalten" (Berlin, 1844).
**) Mit Benutzung von I. I. Rau's „Beitrag zur nähern Kenntniß der
Rentenanstalten im Allgemeinen, insbesondere der allgemeinen Rcntenanstalt zu
Darmstadt" (Darmstadt, 1844). . -