Full text: Politische Arithmetik

358 
Anstalten, welche auf die menschliche 
erklärung ausdrücklich bemerkt, daß er eintretenden Falls mit den Theil 
habern des folgenden Sammeljahres nicht vereinigt sein wolle, so wird 
ihm seine Einlage, jedoch ohne Zinsen und ohne das Eintrittsgeld 
(§. 13) *) innerhalb vier Wochen nach Ablauf des Sammeljahres zu 
rückgegeben. 
(§. 10.) Die Mitglieder einer jeden Jahresgesellschaft werden 
nach Maaßgabe des Alters, welches sie im Laufe des die Jahresgesell 
schaft bezeichnenden Kalenderjahres vollenden, in elf Altersklassen ge 
theilt, und zwar dergestalt, daß Diejenigen, welche vom Iten Januar 
bis 31. December dieses Jahres 
— bis einschließlich 5 Jahre alt werden, die Ite 
6 „ „ 
10 
„ 
„ 
„ 
„ 
2te 
11 „ - „ 
15 
„ 
„ 
„ 
„ 
3te 
16 „ „ 
20 
„ 
„ 
„ 
„ 
4te 
21 n „ 
25 
„ 
„ 
„ 
„ 
5te 
26 „ „ 
30 
„ 
„ 
„ 
„ 
6te 
31 „ „ 
35 
„ 
„ 
„ 
„ 
7te 
36 „ 
40 
„ 
„ 
„ 
„ 
8te 
41 „ 
45 
„ 
„ 
„ 
„ 
9te 
46 „ 
50 
„ 
„ 
„ 
„ 
10te 
51 Jahre oder 
darüber 
„ 
„ 
„ 
„ 
Ute 
Altersklasse bilden. 
(§. 11.) Sollten jeder der acht jüngern Altersklassen einer Jahres 
gesellschaft nicht wenigstens 30, jeder der drei ältern dagegen nicht 
wenigstens 20 verschiedene Personen beitrcten, so wird die unvollzählige 
ältere Klasse mit der nächst jüngern vereinigt. Ist auch hierdurch 
jenes Minimum nicht erreicht, so wird die unvollzählige Klasse in dieser 
Jahrcsgesellschaft ausgesetzt, und es werden die Theilnehmer alsdann 
in die nächstfolgende Jahrcsgesellschaft nach Maaßgabe ihres Alters 
aufgenommen, ihre Einlagen aber nach der Bestimmung im §. 8 ver 
zinst.—> Eine solche Vereinigung findet nicht statt, wenn sich der An 
meldende in seiner Beitrittserklärung dagegen ausspricht. In diesem 
Falle wird demselben seine Einlage, jedoch ohne Zinsen und Eintritts 
geld, innerhalb vier Wochen nach Ablauf des Sammeljahreö zurück 
erstattet. 
(§• 12.) Für eine und dieselbe Person können in jeder Jahres 
gesellschaft 
a) volle Einlagen, 
b) volle und Theil-Einlagen, oder 
c) Theil-Einlagen allein 
in unbeschränkter Anzahl gemacht werden. Theil-Einlagen sind jedoch 
nur in den neun jüngern Altersklassen zulässig. — Die volle Einlage 
beträgt 100 fl. — Eine Theileinlage darf nur in ganzen Guldensummcn 
bestehen, und in der Iten, 2tcn und 3tcn Klasse nicht unter 10 fl., 
*) Für jede Einlage, sie sei eine volle oder Theileinlage, wird ein- für alle 
mal ein Eintrittsgeld von 30 kr. als Beitrag zu den Verwaltungskosten an die 
Anstalt entrichtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.