Sterblichkeit gegründet sind.
361
1) Es bestehe eine Theileinlage
Einlage
betrag.
Renten-
kapttal.
An den Re
servefonds.
aus 50 fl., so wird sie eingetragen
fl.
kr.
fl.
kr.
fl.
kr.
mit
50
—
45
—
5
—
2) Werden 5 fl. nachgezahlt, so
zerfallen diese in ..... .
5
—
4
30
—
30
3) Betrüge die Rente der ur-
sprünglichen Einlage 1 fl. 48 kr., so
.
würden dafür angeschrieben . . .
1
48
1
37
11
4) Würde die Diente von einer
vollen Einlage mit 3 fl. 36 kr. auf
> ■
die Theileinlage gutgeschrieben, so
geschähe dies mit
3
36
3
15
—
21
Der neue Stand der Theilein
lage wäre also
60
24
.
54
22
6
2
(§• 23.) Mit Anfang des dritten Gesellschaftsjahres beginnt die
Verzinsung der Rcntcukapitale dergestalt, daß die Anstalt jeder Alters
klaffe vier Procent ihres Nentcnkapitals alljährlich als Rente in einer
Summe zutheilt, und solche unter die sämmtlichen, in dem betreffen
den Jahre noch rentenberechtigt gewesenen Klaffenmitglieder nach Ver
hältniß ihrer auf Conto stehenden Rentenkapitale repartirt. Diese
Rente heißt Klassenrentc.
Der Berechnung dieser Rentensumme, beziehungsweise Repartttion
unter die Mitglieder, wird das am Schluß des zweitvorhergehcnden
Jahres festgestellte Rcntenkapita! der Klasse und ihrer einzelnen Mit
glieder zu Grunde gelegt.
Die Klassenrente für eine volle Einlage beträgt somit anfänglich
3 fl. 36 kr.
Die Mitglieder der z. B. im Jahr 1814 sich bildenden Jahres
gesellschaft haben hiernach vom Iten Januar 1846 an das Recht zum
Rentenbezug.
Es sei nun das Rentenkapital einer Altersklasse zu
Ende 1844 6000 fl.
Im Jahre 1845 vermindere sich dasselbe durch den Ab
gang von Mitgliedern um ......... . 150 „
so sind am Anfange des Jahres 1846 rentenberechtigt,
da die im Jahre 1845 abgegangenen Mitglieder noch
keinen Anspruch auf Rentenbezug hatten ..... 5850 fl.
wovon die Klassenrente pro 1846 zu 40/0 beträgt . . 234 „
Diese Rentensumme wird nun auf die einzelnen Einlagen nach dem
Verhältniß ihrer Rentenkapitale vertheilt, so daß z. B. auf eine volle