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Anstalten, welche auf die menschliche
Einlage mit 90 fl. Rentenkapital 3 fl. 36 kr., und auf eine Theil-
einlage von 20 fl. mit 18 fl. Rentenkapital 43 kr. Klassenrente
kommen.
Der vorstehende Paragraph bestimmt ferner, daß bet Berechnung
der Rentensumme jeder Altersklasse und bei Vertheilung derselben
auf die einzelnen Einlagen jedesmal der Stand der Rentenkapitale
am Schlüsse des zweitvorhergehenden Jahres zu Grunde zu legen
sei. Demnach sind die in den neun jüngern Altersklassen auf Theil
einlagen geschehenen Nachzahlungen des Jahres 1845 erst mit An
fang 1847, die Nachzahlungen und Rentengutschriften von 1846 erst
mit Anfang des Jahres 1848 rentenberechtigt. Offenbar trägt auch
dieses Verfahren zur Verwirklichung des Grundsatzes der Rechts
gleichheit, insbesondere zur völligen Gleichstellung der später statt
findenden Vermehrungen der Einlagenbeträge (baare Nachzahlungen
und Nenten-Gutschriften) mit den ursprünglich erfolgten Einlagen
bei. Denn wollte man bloß bei diesen das Recht des Rentenbe
zugs erst mit dem 2ten Jahre nach erfolgter Einzahlung beginnen
lassen, und dagegen die spätern Ergänzungsbeträge der Einlagen,
beziehungsweise der Rentenkapitale, ohne den nämlichen Verzug
bei der Rentenvertheilung berücksichtigen, so wäre dies eine Bevor
zugung der Theileinlagen.
(§. 25.) Der beim Abgang eines Mitglieds nach Abzug der Rück
vergütung (§. 55) verbleibende Rest seines Rcntenkapitals kommt den
überlebenden Mitgliedern der betreffenden Altersklasse nach Proportion
der ihnen bereits zustehenden Rentenkapitale zu gut. — Der letzte
Moment des Jahres, in welchem der Abgang eines Mitglieds erfolgt,
wird als Zeitpunkt des Erbanfalls betrachtet.
Was beim Abgang eines Mitgliedes aus der Anstalt zu
rückvergütet wird, ist bekanntlich allemal der Unterschied zwischen
dem Betrag der baaren Einlagen und der Summe der davon bis
einschließlich für das Jahr des Abgangs baar bezogenen Renten.
Zieht man ^ der Rückvergütung (§. 55) von dem den Einlagen
des Mitgliedes entsprechenden (auf Conto stehenden) Rentenkapitale
ab, so ergibt sich die Große des Erbanfalles für die überlebenden
Mitglieder der betreffenden Altersklasse. Der Unterschied zwischen
dem aus dem Reservefonds der Jahresgesellschaft zu leistenden Vio
der Rückvergütung und dem, was von den erloschenen Einlagen
in den obigen Fonds geflossen ist, fällt diesem als Erbschaft
anheim.
Angenommen, der Inhaber von 3 vollen Einlagen, welcher im
Jahre 1844 betgetreten, sterbe im Jahre 1847 und habe einschließlich