Full text: Politische Arithmetik

Sterblichkeit gegründet sind. 
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der Rente des Sterbejahres, also pro 1846 und 1847, im Ganzen 
an Rente empfangen .......... 21 fl. 36 kr. 
Zieht man diesen Betrag an dem der 3 Einlagen von 300 ,, — „ 
ab, so beläuft sich die Rückvergütung auf . . . 278 fl. 24 kr. 
Die von dem Rentenkapitale der betreffenden 
Altersklasse zu entnehmenden 9 /io dieser Rückvergüt 
ung betragen daher . 250 fl. 34 kr. 
welche, wenn man sie an dem Nentenkapital jener 
3 Einlagen ä 90 fl., im Ganzen von 270 „ — „ 
abzieht, als Erbschaft für die Altersklasse ... 19 fl. 26 kr. 
übrig lassen. Diese 19 fl. 26 kr. werden nun unter die Einlagen 
der am 1. Januar 1848 noch am Leben befindlichen Mitglieder der 
Altersklasse, welcher der Abgegangene angehörte, nach Verhältniß 
der Rentenkapitale jener Einlagen vertheilt, so daß, wenn hiernach 
auf eine volle Einlage mit 90 fl. Nentenkapital 1 fl. käme, eine 
Theileinlage von- 20 fl. mit 18 fl. Rentenkapital nur 12 kr. erben 
würde. Obiges Beispiel zeigt zugleich, wie die Summe der Erb 
anfälle eines ganzen Jahres am Schluffe desselben zu behandeln ist, 
indem der §. 25 bestimmt, daß immer erst der letzte Augenblick des 
Jahres, in welchem der Abgang eines Mitgliedes stattfindet, als 
Zeitpunkt des Erbanfalls betrachtet wird. Wenn demnach ein solcher 
Abgang auch schon am Anfange des Jahres eintritt, so kann die 
Vererbung, beziehungsweise Verrechnung, doch erst mit dem Schluffe 
des Jahres geschehen, weil erst mit diesem Zeitpunkte die Ansprüche 
des Abgegangenen, oder dessen Erben an die Anstalt erloschen 
(8. 52 und 53). 
Was endlich noch die Erbschaft für den Reservefonds der Jahres 
gesellschaft beim Abgang von Mitgliedern betrifft, so geht aus obi 
gem Beispiele hervor, daß das von den 3 Einlagen für denselben 
abgezogene Vio 30 fl. — kr. 
beträgt, während das daraus zu bestreitende Vio der 
Rückvergütung nur ... 27 „ 50 „ 
ausmacht, daher sich die Erbschaft für den Reserve 
fonds auf 2 fl. 10 kr. 
beläuft. 
(§. 26.) So lange das jüngste, in einer Altcrklasse zulässig ge 
wesene Mitglied das 51. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, geschieht 
die Vertheilung der jeweiligen Erbanfälle, insofern deren Summe per 
Jahr wenigstens 1 Procent des Rentenkapitals der Altersklasse beträgt, 
dergestalt, daß die Antheile der einzelnen Mitglieder am Schlüsse des 
Anfalljahres den ihnen bereits zustehenden Rentenkapitalien zugeschrie 
ben, und dadurch der Maaßstab für die wettere Vertheilung der Klaffen-
	        
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