Full text: Politische Arithmetik

366 
Anstalten, welche auf die menschliche 
3) verjährte Renten und Guthaben abgegangener Mitglieder der 
selben Jahresgesellschaft (§. 47 und 61); 
4) der etwaige Ueberschuß des Leibrentenfonds (§. 28); 
5) Antheil an den etwaigen Vermögensrestcn erloschener Jahres- 
gescllschaften (§. 40); 
6) überhaupt alle Vermögenstheile der Jahrcsgescllschaft, welche 
weder zur Bildung der Remenkapitale oder des Leibrentenfonds, 
noch zur Auszahlung der Jahresrcntcn oder zur Bestreitung der 
Verwaltungskosten bestimmt sind. 
Dagegen hat dieser Fonds die Verbindlichkeit: 
a) ein Zehntel zu den Rückvergütungen beim Abgang von Mitglie 
dern (§. 55) zu leisten, so wie nöthigenfalls 
d) zur Bestreitung der Verwaltungskosten (§. 65)' und 
c) zur Deckung etwaiger Verluste und Ausfälle jeder Art, insbe 
sondere auch an den Rentcnkapitalicn, Zinserträgen und Ren 
tengewährungen, beizutragen. — Der hiernach verbleibende Ucbcr- 
schuß dient zur Erhöhung der Jahresrentcn (§. 30). 
(§. 30.) Zur Deckung der dem Reservefonds jeder Jahrcsgesell- 
schaft obliegenden Verbindlichkeiten (§. 29, a — c) werden 5 Procent 
des jeweiligen Gesammtrentcnkapitals der Jahrcsgescllschaft als Sicher 
heitsfonds im Bestände des Reservefonds betrachtet, und die Ucber- 
schüffc des letztern über diesen Proccntsatz hinaus unter Zurechnung ihres 
vierproccntigcn Zinses periodisch in Zcitrcntcn aufgelöst. — Die Auf 
lösung beginnt mit dem Anfange des 6ten GescllschaftSjahres und wird, 
was die weiteren Ucberschüsse betrifft, von 5 zu 5 Jahren fortgesetzt. 
— Bei der Bestimmung der Auflösungsperiode kommt jedesmal die 
mittlere Lcbensaussicht der jüngsten, zum Zeitrcntengcnuß berechtigten 
Altersklaffe, nach der für die Anstalt berechneten RormalsterblichkeitS- 
tabelle, unter Zurechnung desjenigen Zeitraums in Betracht, nach 
welchem die jüngste Altersklasse der Jahrcögcsellschaft ebenfalls in die 
Zeitrcntcnbcrechtigung eintritt (§. 31). Bei der spätern Berechnung 
der Zeitrente ist diese so zu bestimmen, daß der ganze Reservefonds, 
einschließlich seines als Sicherheitsfonds geltenden Theiles, mit dem 
Erlöschen der Jahrcsgescllschaft, wo möglich, ganz aufgezehrt ist. —• 
Die der Zcitrcntenauflösung unterworfenen Theile des Reservefonds 
werden in einen abgesonderten Fonds, den Z eitr en te nso ndS der 
Jahrcsgesellschaft, übertragen. 
(§. 31) Der jedesmalige Jahresbetrag der Zeitrcnte einer Jahres 
gesellschaft wird unter diejenigen Altersklassen vertheilt, derer jüngstes 
darin zulässig gewesenes Mitglied im Jahre der Vcrtheilung das 46te 
Lebensjahr vollendet haben müßte, so daß nach und nach sämmtliche 
Altersklassen an dieser Rente Theil nehmen. — Die Vcrtheilung der 
Zeitrente unter die einzelnen Altersklassen geschieht alljährlich im Ver 
hältniß zu der Anzahl der noch rentenberechtigten Einlagen jeder Klasse, 
unter Berücksichtigung der mittlern Lebcnsaussicht jeder Altersklasse 
nach der Rormalstcrblichkcitstabelle der Anstalt. — Unter die einzelnen 
Klasscnmitglteder wird die Zeitrcnte nach Proportion ihrer Renten 
kapitale vertheilt und im Jahre der Vertheilung ausbezahlt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.