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Anstalten, welche auf die menschliche
3) verjährte Renten und Guthaben abgegangener Mitglieder der
selben Jahresgesellschaft (§. 47 und 61);
4) der etwaige Ueberschuß des Leibrentenfonds (§. 28);
5) Antheil an den etwaigen Vermögensrestcn erloschener Jahres-
gescllschaften (§. 40);
6) überhaupt alle Vermögenstheile der Jahrcsgescllschaft, welche
weder zur Bildung der Remenkapitale oder des Leibrentenfonds,
noch zur Auszahlung der Jahresrcntcn oder zur Bestreitung der
Verwaltungskosten bestimmt sind.
Dagegen hat dieser Fonds die Verbindlichkeit:
a) ein Zehntel zu den Rückvergütungen beim Abgang von Mitglie
dern (§. 55) zu leisten, so wie nöthigenfalls
d) zur Bestreitung der Verwaltungskosten (§. 65)' und
c) zur Deckung etwaiger Verluste und Ausfälle jeder Art, insbe
sondere auch an den Rentcnkapitalicn, Zinserträgen und Ren
tengewährungen, beizutragen. — Der hiernach verbleibende Ucbcr-
schuß dient zur Erhöhung der Jahresrentcn (§. 30).
(§. 30.) Zur Deckung der dem Reservefonds jeder Jahrcsgesell-
schaft obliegenden Verbindlichkeiten (§. 29, a — c) werden 5 Procent
des jeweiligen Gesammtrentcnkapitals der Jahrcsgescllschaft als Sicher
heitsfonds im Bestände des Reservefonds betrachtet, und die Ucber-
schüffc des letztern über diesen Proccntsatz hinaus unter Zurechnung ihres
vierproccntigcn Zinses periodisch in Zcitrcntcn aufgelöst. — Die Auf
lösung beginnt mit dem Anfange des 6ten GescllschaftSjahres und wird,
was die weiteren Ucberschüsse betrifft, von 5 zu 5 Jahren fortgesetzt.
— Bei der Bestimmung der Auflösungsperiode kommt jedesmal die
mittlere Lcbensaussicht der jüngsten, zum Zeitrcntengcnuß berechtigten
Altersklaffe, nach der für die Anstalt berechneten RormalsterblichkeitS-
tabelle, unter Zurechnung desjenigen Zeitraums in Betracht, nach
welchem die jüngste Altersklasse der Jahrcögcsellschaft ebenfalls in die
Zeitrcntcnbcrechtigung eintritt (§. 31). Bei der spätern Berechnung
der Zeitrente ist diese so zu bestimmen, daß der ganze Reservefonds,
einschließlich seines als Sicherheitsfonds geltenden Theiles, mit dem
Erlöschen der Jahrcsgescllschaft, wo möglich, ganz aufgezehrt ist. —•
Die der Zcitrcntenauflösung unterworfenen Theile des Reservefonds
werden in einen abgesonderten Fonds, den Z eitr en te nso ndS der
Jahrcsgesellschaft, übertragen.
(§. 31) Der jedesmalige Jahresbetrag der Zeitrcnte einer Jahres
gesellschaft wird unter diejenigen Altersklassen vertheilt, derer jüngstes
darin zulässig gewesenes Mitglied im Jahre der Vcrtheilung das 46te
Lebensjahr vollendet haben müßte, so daß nach und nach sämmtliche
Altersklassen an dieser Rente Theil nehmen. — Die Vcrtheilung der
Zeitrente unter die einzelnen Altersklassen geschieht alljährlich im Ver
hältniß zu der Anzahl der noch rentenberechtigten Einlagen jeder Klasse,
unter Berücksichtigung der mittlern Lebcnsaussicht jeder Altersklasse
nach der Rormalstcrblichkcitstabelle der Anstalt. — Unter die einzelnen
Klasscnmitglteder wird die Zeitrcnte nach Proportion ihrer Renten
kapitale vertheilt und im Jahre der Vertheilung ausbezahlt.