Full text: Politische Arithmetik

Sterblichkeit gegründet sind. 369 
der Ilten Klaffe beträgt 
NUN 
noch 12 Jahre 
„ lOten „ 
II 
II 
a 16 „ 
„ 9ten „ 
II 
II 
„ 20 „ 
GO 
II 
II 
„ 23 „ 
Von der Zeitrente — 189 fl. erhält daher pro 1854 
die Ute Klasse 23 x 42 Theile = 50 fl. 58 kr. 
„ 10te „ 20 X 50 „ = 52 „ 46 „ 
„ 9te „ 16x56 „ = 47 „ 16 „ 
„ 8te „ 12x60 „ —38 „ — „ 
zusammen 189 fl. — kr. 
Setzt man die Große der Renten-Kapitalien innerhalb jeder 
Altersklasse wieder als unter sich gleich voraus, so käme auf eine 
Einlage 
in der Ilten Klasse 1 fl. 12 kr. 
„ „ lOten „ 1 ii 3 „ 
„ „ 9tcn „ „ 50 „ 
v it 8ten „ ■ ,, 38 lf 
Auf diese Weise wird die Zeitrente von Jahr zu Jahr vertheilt, 
und jedesmal nach Ablauf von 5 Jahren tritt eine jüngere Alters 
klasse und mit ihr voraussichtlich auch ein neuer Zeitrentenbetrag 
bei der Vertheilung hinzu. 
Da sich das Rentenkapital der Jahresgesellschast nach eingetre 
tener Ergänzung aller Theileinlagen nicht mehr erhöht, wohl aber 
durch Verwandlung in Leibrente fortwährend vermindert, so werden 
die als Sicherheitsfonds geltenden 5o/g des Rentenkapitals (§. 30) 
immer geringer, bis endlich mit dem Erlöschen der Jahresgesellschaft 
der ganze Reservefonds in Zeitrente aufgelöst ssein wird. 
(§. 32.) Dtc Ergänzung einer Thcileinlage (tz. 17) ist erst dann 
als vollständig zu betrachten, wenn sie das Nentenkapital einer ur 
sprünglich vollen Einlage der nämlichen Altersklasse in derselben Jah- 
rcsgcsellschaft erreicht hat. — Eine solche Theileinlage heißt voll 
ständig ergänzte Thcileinlagc. 
(§. 33.) Von den einer Theileinlage zufließenden Ergänzungs- 
bcträgen (§. 17) wird nur so lange V 10 für den Reservefonds in Ab 
zug gebracht, als der Einlagebetrag der Theilcinlagc den Betrag einer 
vollen Einlage von 100 fl. noch nicht erreicht hat. Sobald aber dieser 
Fall eingetreten ist, werden die Ergänzungen in ihrem vollen Betrage 
dem noch nicht ergänzten Nentenkapital der Theilcinlagc zugeschrieben. 
— Eine Theileinlage, welche zwar den Einlagebetrag von 100 fl., nicht 
aber auch das Nentenkapital einer ursprünglich vollen Einlage erreicht 
hat, heißt unvollständig ergänzte Thcileinlage. 
(§. 34.) Sowohl die vollständig ergänzten Theiletnlagcn (§. 32), 
als auch die unvollständig ergänzten Theiletnlagen (§. 33) werden in 
Bleibtreu, pol. Arithmetik, 2. Aufl. 24
	        
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