Sterblichkeit gegründet sind. 369
der Ilten Klaffe beträgt
NUN
noch 12 Jahre
„ lOten „
II
II
a 16 „
„ 9ten „
II
II
„ 20 „
GO
II
II
„ 23 „
Von der Zeitrente — 189 fl. erhält daher pro 1854
die Ute Klasse 23 x 42 Theile = 50 fl. 58 kr.
„ 10te „ 20 X 50 „ = 52 „ 46 „
„ 9te „ 16x56 „ = 47 „ 16 „
„ 8te „ 12x60 „ —38 „ — „
zusammen 189 fl. — kr.
Setzt man die Große der Renten-Kapitalien innerhalb jeder
Altersklasse wieder als unter sich gleich voraus, so käme auf eine
Einlage
in der Ilten Klasse 1 fl. 12 kr.
„ „ lOten „ 1 ii 3 „
„ „ 9tcn „ „ 50 „
v it 8ten „ ■ ,, 38 lf
Auf diese Weise wird die Zeitrente von Jahr zu Jahr vertheilt,
und jedesmal nach Ablauf von 5 Jahren tritt eine jüngere Alters
klasse und mit ihr voraussichtlich auch ein neuer Zeitrentenbetrag
bei der Vertheilung hinzu.
Da sich das Rentenkapital der Jahresgesellschast nach eingetre
tener Ergänzung aller Theileinlagen nicht mehr erhöht, wohl aber
durch Verwandlung in Leibrente fortwährend vermindert, so werden
die als Sicherheitsfonds geltenden 5o/g des Rentenkapitals (§. 30)
immer geringer, bis endlich mit dem Erlöschen der Jahresgesellschaft
der ganze Reservefonds in Zeitrente aufgelöst ssein wird.
(§. 32.) Dtc Ergänzung einer Thcileinlage (tz. 17) ist erst dann
als vollständig zu betrachten, wenn sie das Nentenkapital einer ur
sprünglich vollen Einlage der nämlichen Altersklasse in derselben Jah-
rcsgcsellschaft erreicht hat. — Eine solche Theileinlage heißt voll
ständig ergänzte Thcileinlagc.
(§. 33.) Von den einer Theileinlage zufließenden Ergänzungs-
bcträgen (§. 17) wird nur so lange V 10 für den Reservefonds in Ab
zug gebracht, als der Einlagebetrag der Theilcinlagc den Betrag einer
vollen Einlage von 100 fl. noch nicht erreicht hat. Sobald aber dieser
Fall eingetreten ist, werden die Ergänzungen in ihrem vollen Betrage
dem noch nicht ergänzten Nentenkapital der Theilcinlagc zugeschrieben.
— Eine Theileinlage, welche zwar den Einlagebetrag von 100 fl., nicht
aber auch das Nentenkapital einer ursprünglich vollen Einlage erreicht
hat, heißt unvollständig ergänzte Thcileinlage.
(§. 34.) Sowohl die vollständig ergänzten Theiletnlagcn (§. 32),
als auch die unvollständig ergänzten Theiletnlagen (§. 33) werden in
Bleibtreu, pol. Arithmetik, 2. Aufl. 24