Full text: Politische Arithmetik

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Anstalten, welche auf die menschliche 
(§. 40.) Sind alle Mitglieder einer Jahresgcscllschast im Genusse 
des Rcntenmartmums, so geht die Vererbung der etwaigen Ucberschüsse 
ans die zehn ältesten der noch bestehenden Jahresgcsellschaftcn nach 
Proportion ihrer respectiven Rcntenkapitale über, und zwar zunächst 
auf die im Leib- und Zeitrcntengenuß stehenden Mitglieder derselben, 
soweit sic nicht schon die höchste Jahresrcntc beziehen. — Der beim 
Erlöschen einer JahrcSgcsellschaft etwa übrig bleibende Vcrmögensrest 
wird den Reservefonds der zehn ältesten, noch bestehenden Jahresgcsell 
schaftcn nach Verhältniß ihrer Rcntenkapitale zugetheilt (§. 47). Jede 
baar zu erhebende Jahrcsrente verjährt und fällt dem Reservefonds 
der betreffenden JahreSgescllschaft anheim, wenn solche nicht binnen 
vier Jahren nach ihrer Fälligkeit in Empfang genommen worden ist. — 
Bet Feststellung der Rückvergütungen (§. 54) werden verjährte Renten 
eben so, wie erhobene, betrachtet. 
(§. 50.) Wenn die Erhebung zahlbarer Jahresrenten eines Mit 
gliedes während zehn auf einander folgender Jahre unterbleibt, so 
soll nach Ablauf dieses Zeitraums das Mitglied, oder der nach §.5 
Berechtigte, *) insofern der Wohnsitz des Einen oder des Andern bei 
der Anstalt bekannt ist, durch eine Bekanntmachung der Direktion, 
unter Anberaumung einer halbjährigen Frist und unter Androhung 
des Verlustes seiner Ansprüche an die Anstalt, aufgefordert werden, 
die fälligen, noch nicht verjährten Renten zu erheben. 
(§. 54.) Beim Abgänge eines Mitgliedes durch Ableben oder 
Wegzug wird demselben, beziehungsweise seinen Erben, die Summe 
seiner baaren Einlagen und Nachzahlungen zurückvergütet, jedoch die 
Summe der bis einschließlich für das Abgangsjahr darauf baar bezo 
genen Renten in Abzug gebracht. — Hierbei werden die Renten von 
vollen und ergänzten Einlagen, welche von dem Mitgliede nicht baar 
erhoben, sondern auf Theiletnlagen gutgeschrieben worden sind (§.17), 
in Beziehung auf die vollen oder ergänzten Einlagen selbst wie baar 
bezogene Renten, in Beziehung auf die betreffenden Theilcinlagen aber 
wie baare Nachzahlungen behandelt. Bei vollständig ergänzten Theil 
cinlagen (§. 32 und 35) werden die nach Erreichung dcö ursprünglichen 
Ncntcnkapitals einer vollen Einlage (90 fl.), der Theileinlagc noch 
weiter zugeschriebenen Renten ebenfalls wie baare Nachzahlungen be 
handelt. Das Eintrittsgeld kommt hierbei nicht in Rechnung. 
Bei der Bestimmung der Rückvergütungen können drei verschie 
dene Fälle in Betracht kommen, nämlich ob Jemand 
3) bloß volle Einlagen, 
Nach §. 5 der Statuten kann Derjenige, welcher für eine andere Person 
eine Einlage macht, nicht allein sich selbst oder einem Dritten auf unbestimmte 
Zeit den Bezug der davon abhängenden Rente, sondern auch weiter noch das 
Recht vorbehalten, Demjenigen, für welchen die Einlage geschah, die Rente wieder 
zu entziehen, und darüber, so wie über die beim Abgänge des Letztem von der 
Anstalt etwa zu leistende Rückvergütung noch anders zu verfügen.
	        
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