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Anstalten, welche auf die menschliche
(§. 40.) Sind alle Mitglieder einer Jahresgcscllschast im Genusse
des Rcntenmartmums, so geht die Vererbung der etwaigen Ucberschüsse
ans die zehn ältesten der noch bestehenden Jahresgcsellschaftcn nach
Proportion ihrer respectiven Rcntenkapitale über, und zwar zunächst
auf die im Leib- und Zeitrcntengenuß stehenden Mitglieder derselben,
soweit sic nicht schon die höchste Jahresrcntc beziehen. — Der beim
Erlöschen einer JahrcSgcsellschaft etwa übrig bleibende Vcrmögensrest
wird den Reservefonds der zehn ältesten, noch bestehenden Jahresgcsell
schaftcn nach Verhältniß ihrer Rcntenkapitale zugetheilt (§. 47). Jede
baar zu erhebende Jahrcsrente verjährt und fällt dem Reservefonds
der betreffenden JahreSgescllschaft anheim, wenn solche nicht binnen
vier Jahren nach ihrer Fälligkeit in Empfang genommen worden ist. —
Bet Feststellung der Rückvergütungen (§. 54) werden verjährte Renten
eben so, wie erhobene, betrachtet.
(§. 50.) Wenn die Erhebung zahlbarer Jahresrenten eines Mit
gliedes während zehn auf einander folgender Jahre unterbleibt, so
soll nach Ablauf dieses Zeitraums das Mitglied, oder der nach §.5
Berechtigte, *) insofern der Wohnsitz des Einen oder des Andern bei
der Anstalt bekannt ist, durch eine Bekanntmachung der Direktion,
unter Anberaumung einer halbjährigen Frist und unter Androhung
des Verlustes seiner Ansprüche an die Anstalt, aufgefordert werden,
die fälligen, noch nicht verjährten Renten zu erheben.
(§. 54.) Beim Abgänge eines Mitgliedes durch Ableben oder
Wegzug wird demselben, beziehungsweise seinen Erben, die Summe
seiner baaren Einlagen und Nachzahlungen zurückvergütet, jedoch die
Summe der bis einschließlich für das Abgangsjahr darauf baar bezo
genen Renten in Abzug gebracht. — Hierbei werden die Renten von
vollen und ergänzten Einlagen, welche von dem Mitgliede nicht baar
erhoben, sondern auf Theiletnlagen gutgeschrieben worden sind (§.17),
in Beziehung auf die vollen oder ergänzten Einlagen selbst wie baar
bezogene Renten, in Beziehung auf die betreffenden Theilcinlagen aber
wie baare Nachzahlungen behandelt. Bei vollständig ergänzten Theil
cinlagen (§. 32 und 35) werden die nach Erreichung dcö ursprünglichen
Ncntcnkapitals einer vollen Einlage (90 fl.), der Theileinlagc noch
weiter zugeschriebenen Renten ebenfalls wie baare Nachzahlungen be
handelt. Das Eintrittsgeld kommt hierbei nicht in Rechnung.
Bei der Bestimmung der Rückvergütungen können drei verschie
dene Fälle in Betracht kommen, nämlich ob Jemand
3) bloß volle Einlagen,
Nach §. 5 der Statuten kann Derjenige, welcher für eine andere Person
eine Einlage macht, nicht allein sich selbst oder einem Dritten auf unbestimmte
Zeit den Bezug der davon abhängenden Rente, sondern auch weiter noch das
Recht vorbehalten, Demjenigen, für welchen die Einlage geschah, die Rente wieder
zu entziehen, und darüber, so wie über die beim Abgänge des Letztem von der
Anstalt etwa zu leistende Rückvergütung noch anders zu verfügen.