377
Sterblichkeit gegründet sind.
In Frankreich sind in neuerer Zeit ebenfalls Anstalten entstan
den, in welchen durch beliebige Einlagen unbestimmte Anwartschaften
erworben werden, deren Ertrag, wie bei der Tontine nach Maaß
gabe der unter den Gesellschaftsgenossen stattsindendcn Sterblichkeit
bald großer, bald geringer ausfällt, und nur Denjenigen zu Theil
wird, welche das im Voraus bestimmte Lebensziel erreichen. Die
Einlagen der früher Gestorbenen fallen nebst den Zinsen den am
Leben bleibenden Gesellschaftsgenossen zu. Zu diesen Anstalten ge
hört z. B. die im Jahre 1841 errichtete Caisse patenielle in Paris,
welche zwei Arten von Gesellschaften: die allgemeine Gesellschaft und
die Ausstattungsgesellschaft (Association do(ale) eröffnet hat. Die
allgemeine Gesellschaft kann unbeschränkt fortgesetzt werden und sich
jedes Jahr durch eine neue Zahl von Betheiligten vermehren. Die
Einlagen geschehen entweder durch eine einmalige Zahlung, oder
durch jährlich sich wiederholende Einzahlungen von gleichem Betrage,
und es gründen sich die Tarife auf die Wechselfälle der Lebensdauer
in jedem Alter, und zwar nach der Mortalitätötabette von De-
parcieur.
In der Association dotale werden ebenfalls die durch die Ein
lagen hervorgebrachten Zinsen nach und nach mit dem Kapital bis
zum Ende der Gesellschaft vereinigt. Es werden Kinder beiderlei
Geschlechts bis zum Alter von 10 Jahren aufgenommen. Alle Kin
der, welche in einem und demselben Jahre geboren sind, gehören zu
einer und derselben Gesellschaft. Das Kapital jeder einzelnen Ge
sellschaft wird getrennt von dem der andern verwaltet. Die Gesell
schaftseinlagen werden entweder durch eine einzige Einzahlung, oder
durch jährliche Einzahlungen geleistet. In dem Jahre der Eröffnung
der Gesellschaft werden die Einsätze nach dem Alter des Versicherten
berechnet. Die Abrechnung (lieiuidation) jeder Ausstattungsgesell
schaft geschieht nach Verlauf des 20ten Jahres, welches dem der
Eröffnung folgt.
Was die Einzahlungen betrifft, so sind solche statutenmäßig
wie folgt festgesetzt.
Man zahlt ein für allemal oder jährlich beziehungsweise für
Kinder, welche noch nicht volle 30 Tage alt sind, Fr. 978,05 oder
(jährlich) Fr. 100; ferner für
1-jährige Kinder Fr. 1089,80 oder 107,76
2 „
„ „ 1377,50
„ 123,95
3 „
„ „ 1489,20
„ 138,50
4 „
„ „ 1598,80
„ 151,20
5 „
„ „ 1701,45
„ 169,20