Full text: Politische Arithmetik

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Sterblichkeit gegründet sind. 
In Frankreich sind in neuerer Zeit ebenfalls Anstalten entstan 
den, in welchen durch beliebige Einlagen unbestimmte Anwartschaften 
erworben werden, deren Ertrag, wie bei der Tontine nach Maaß 
gabe der unter den Gesellschaftsgenossen stattsindendcn Sterblichkeit 
bald großer, bald geringer ausfällt, und nur Denjenigen zu Theil 
wird, welche das im Voraus bestimmte Lebensziel erreichen. Die 
Einlagen der früher Gestorbenen fallen nebst den Zinsen den am 
Leben bleibenden Gesellschaftsgenossen zu. Zu diesen Anstalten ge 
hört z. B. die im Jahre 1841 errichtete Caisse patenielle in Paris, 
welche zwei Arten von Gesellschaften: die allgemeine Gesellschaft und 
die Ausstattungsgesellschaft (Association do(ale) eröffnet hat. Die 
allgemeine Gesellschaft kann unbeschränkt fortgesetzt werden und sich 
jedes Jahr durch eine neue Zahl von Betheiligten vermehren. Die 
Einlagen geschehen entweder durch eine einmalige Zahlung, oder 
durch jährlich sich wiederholende Einzahlungen von gleichem Betrage, 
und es gründen sich die Tarife auf die Wechselfälle der Lebensdauer 
in jedem Alter, und zwar nach der Mortalitätötabette von De- 
parcieur. 
In der Association dotale werden ebenfalls die durch die Ein 
lagen hervorgebrachten Zinsen nach und nach mit dem Kapital bis 
zum Ende der Gesellschaft vereinigt. Es werden Kinder beiderlei 
Geschlechts bis zum Alter von 10 Jahren aufgenommen. Alle Kin 
der, welche in einem und demselben Jahre geboren sind, gehören zu 
einer und derselben Gesellschaft. Das Kapital jeder einzelnen Ge 
sellschaft wird getrennt von dem der andern verwaltet. Die Gesell 
schaftseinlagen werden entweder durch eine einzige Einzahlung, oder 
durch jährliche Einzahlungen geleistet. In dem Jahre der Eröffnung 
der Gesellschaft werden die Einsätze nach dem Alter des Versicherten 
berechnet. Die Abrechnung (lieiuidation) jeder Ausstattungsgesell 
schaft geschieht nach Verlauf des 20ten Jahres, welches dem der 
Eröffnung folgt. 
Was die Einzahlungen betrifft, so sind solche statutenmäßig 
wie folgt festgesetzt. 
Man zahlt ein für allemal oder jährlich beziehungsweise für 
Kinder, welche noch nicht volle 30 Tage alt sind, Fr. 978,05 oder 
(jährlich) Fr. 100; ferner für 
1-jährige Kinder Fr. 1089,80 oder 107,76 
2 „ 
„ „ 1377,50 
„ 123,95 
3 „ 
„ „ 1489,20 
„ 138,50 
4 „ 
„ „ 1598,80 
„ 151,20 
5 „ 
„ „ 1701,45 
„ 169,20
	        
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