Full text: Politische Arithmetik

VI. 
Äffecuranzwesen. 
204. Personen, welche durch gleiche Ursachen einem Verlust 
an sachlichen Gütern von einer gewissen Gattung ausgesetzt sind, 
können sich dazu vereinigen, den Betrag eines solchen Verlusts ge 
meinschaftlich zu tragen und sich also gegenseitig versichern, oder es 
können auch solche Versicherungen von Aktienanstaltcn gewährt wer 
den. Dergleichen Versicherungen gibt es gegen die Gefahren der 
See, gegen die Gefahren des Transports von Gütern auf Flüssen 
und zu Lande, ferner gegen Brandschaden, Hagelschaden und Vieh 
sterben. 
Bei der gegenseitigen Versicherung können die Betheiligten ent 
weder : 
1) von Zeit zu Zeit, z. B. je nach Ablauf eines Jahres, zur 
Entschädigung Derjenigen, die einen Verlust erlitten haben, 
eine dem Betrage des Verlusts entsprechende Summe Geldes 
zusammenlegen, oder aber 
2) im Voraus, durch jährliche Einzahlungen eine gemeinschaft 
liche Kasse bilden, aus welcher Diejenigen, welche einen 
Verlust erlitten haben, entschädigt werden sollen. 
Im einen und andern Falle richtet sich der Beitrag zur Ent 
schädigung oder die Vorauszahlung nach der Größe der Gefahr und 
der versicherten Summe (z. B. nach dem tarirten Werthe eines gegen 
Brandschaden versicherten Hauses und nach der Größe der Gefahr, 
welcher das Haus durch Brandschaden ausgesetzt ist), und es muß da 
her die Größe der Gefahr aus Beobachtungen ermittelt werden. Weiß 
man z. B., in Beziehung auf die Versicherung gegen Secgefahr, daß 
während einer längern Reihe von Jahren, bei jeder unter denselben 
Umständen stattgefundcnen Fahrt die Zahl der abgegangenen Schiffe 
Jahre 
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