Full text: Politische Arithmetik

380 
Assecuranzwesen. 
sich zur Zahl der verunglückten Schiffe durchschnittlich wie 100 zu 1 
verhalten hat, so ist es wahrscheinlich, daß auch fernerhin unter den 
selben Umständen (z. B. eine und dieselbe Reise, eine und dieselbe 
Jahreszeit rc.) dasselbe Verhältniß zwischen der Zahl der abgegan 
genen und verunglückten Schiffe stattfinden werde, und die Große 
der Gefahr ist demnach unter dieser Voraussetzung — 1 / 100 » 
§. 205. Bei der Versicherung durch Aktienanstalten werden die 
Beiträge zur Versicherung im Voraus eutrichtet und mit Berücksich 
tigung der Große der Gefahr so bestimmt, daß nach Bestreitung 
des Schadenersatzes ein angemessener Gewinn übrig bleibt. Wird 
die Große der Gefahr durch ~ und die versicherte Summe durch w 
bezeichnet, so besteht dem Grundsatz der mathematischen Hoffnung 
gemäß und abgesehen vom beabsichtigten Gewinn des Versicherers, 
der Beitrag des Versicherten aus dem Produkte dieser beiden Großen 
und ist also — Der von einer angenommenen Einheit des ver 
sicherten Werths (gewöhnlich 100 oder 1000) im Voraus zu zahlende 
Beitrag ist der Versicherungspreis oder die Prämie. Auch gibt es 
Gefahren, gegen welche nur von Aktiengesellschaften versichert werden 
kann. So kann z. B. die Versicherung gegen die Gefahren der See 
keine gegenseitige sein, weil sie immer nur für einzelne Seereisen 
begehrt wird. *) 
§. 206. Wenn die Wahrscheinlichkeit aus einer gegebenen An 
zahl Gründen für und wider das fragliche Ereigniß gezogen wird 
(wie bei der Berechnung der Spielwerthe, §. 109), so ist sie eine 
Wahrscheinlichkeit aus Gründen (a priori); wird sie aber, wie bei 
der Berechnung der Leibrenten und Lebensversicherungen aus Erfahr 
ungen ermittelt, so ist sic eine Wahrscheinlichkeit aus Beobachtung 
*) Es bestehen indessen in England seit langer Zeit unter dem Namen 
„Klnbbs" auch gegenseitige Seeversicherungsvereine, die aber in Abnahme kommen. 
Als solche errichtet wurden, geschah cs, weil die damaligen Versicherer Prämien 
verlangten, die mit der übernommenen Gefahr außer Verhältniß standen, und 
weil man sich nicht mit Sicherheit auf den Schadenersatz von Seiten der einzelnen 
Versicherer (Unternehmer) verlassen konnte. Dergleichen Klnbbs sind aber denselben 
Ausstellungen unterworfen, die gegen einzelne Versicherer gemacht werden können, 
denn die Mitglieder sind nicht alle zusammen, sondern Jeder bloß einzeln gegen 
Diejenigen unter ihnen verbindlich, welche einen Verlust erleiden, und cö vergeht 
wenigstens ein Jahr, bevor die Zahlungen von allen Mitgliedern, die einen Verlust 
zu ersetzen haben, erhalten werden können. Ucbrigcns gibt cö auch heut zu Tage 
noch einzelne Personen, welche Versicherungen gegen Sccgcfahr auf eigene Rech 
nung übernehmen (Privatversicherer, Privatassccuratörc).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.