384 Affecuranzwesen.
besagter Unkosten. Die s. Z., d. h. wenn die Waare ankommt, zu
zahlende Fracht hingegen, kann in Beziehung auf Versicherung nicht
in Betracht kommen, denn wenn die Waare nicht ankommt, so fällt
die Bezahlung der Fracht weg. Aus diesem Grunde ist z. B. nach den
Gesetzen in Dänemark, Nordamerika, Preußen, Schweden und Spa
nien für den Bezieher der Waare die Fracht von der Versicherung
ausgeschlossen. Der Fall ist aber auch denkbar, daß die Fracht theil-
wcise oder zu ihrem vollen Belaufe vorausbezahlt wird. In Berück
sichtigung dieses möglichen Falles darf z. B. nach dem niederländischen
Assecuranzrecht die Fracht mit versichert werden; die Fracht ist aber,
wenn die Waare den Bestimmungsort nicht erreicht, vom Versicherer
zu vergüten, wenn sie vorausbezahlt worden ist; sie geht dagegen
den Versicherer nichts an, wenn dies nicht geschehen ist.
Werden Waaren in Verkaufscommission versandt, so besteht
das versicherte Interesse ebenfalls im Einkaufswerthe derselben, in
den Verschiffungskosten und in der Fracht, wenn letztere vorausbe
zahlt worden ist.
Sind in einem Lande, wo der Handel nur durch Tausch be
trieben wird, Waaren eingetauscht worden, so ist bei der Versicher
ung derselben (der sogenannten Retouren), der Werth der dafür
gegebenen Waaren unter Aufschlag der Transportkosten als versicher
bares Interesse anzunehmen.
Der Versicherte kann auch ein Commissionär sein, der auf
Waaren vorgeschossen oder darauf Wechsel acceptirt hat; das In
teresse des Versicherten besteht alsdann in dem Betrage der vorge
schossenen Gelder oder der darauf acceptirten Tratten.
Bei der Versicherung auf verhofften oder imaginären Gewinn
wird der muthmaßliche Gewinn, welchen die Waare abwerfen kann,
versichert. Verunglückt die Waare, so ist der erwartete Gewinn
durch die Assecuranz realisirt. Nicht alle Gesetze gestatten diese Art
von Versicherung.
Versicherung von Bodmereigeldern darf nur von Seiten des
Bodmereigebers, nicht aber von Seiten des Bodmereinehmers aus
gehen. Unter Bodmereigeber versteht man Denjenigen, welcher Gelder
darleiht, für welche Sachen verpfändet werden, die auf seine Ge
fahr über See gehen (also Schiffe, Ladung rc.), d. h. der Gläubiger
übernimmt hier die Gefahr des Geldes so, daß alle Zufälle, die
den verpfändeten Gegenstand treffen, bis er an den Bestimmungsort
gelangt ist, für seine, des Gläubigers, Rechnung sind, und er ver
liert also allen Anspruch an die Person seines Schuldners, wenn
und so weit das Schiff oder die Ladung untergeht. Derjenige,