Full text: Politische Arithmetik

Affecuranzwesen. 385 
welcher Gelder gegen eine solche Verpfändung des Schiffes oder der 
Ladung aufnimmt, ist der Bodmereinehmer. Unter Bodmerei ver 
steht man daher den Vertrag, durch welchen 
1) der Besitzer oder Erbauer eines Schiffes zu dessen Ausrüst 
ung oder Erbauung Gelder in der Art aufnimmt, daß er 
zur Zurückzahlung derselben nur in dem Falle verpflichtet 
ist, wenn das Schiff wohlbehalten ankommt; ferner den 
Vertrag, durch welchen 
2) der Schiffer in einem Nothhafen Gelder aufnimmt, und 
dagegen Schiff oder Ladung so verpfändet, daß der Dar 
leiher die Gefahren der Reise trägt. Gegenstand der Bod 
merei kann Alles sein, was der Seegefahr ausgesetzt wird, 
und was als Unterpfand dienen kann. Dahin gehören 
1) das Schiff, ganz oder theilweise; letzteres z. B., wenn 
das Schiffsgeräthe, d. h. alle nicht unzertrennlich mit dem 
Rumpfe des Schiffes verbundene Werkzeuge verbodmet 
werden; 
2) die Fracht; denn selbst nach einigen Gesetzen wird die 
Fracht als ein Theil des Schiffes angesehen; 
3) die Ladung, ganz oder theilweise; 
4) mehrere obiger Gegenstände zugleich. 
Weil der Darleiher das dargeliehene Geld nur in dem Falle 
zurückerhält, wenn der verpfändete Gegenstand wohlbehalten an 
kommt, oder nur so viel zurückerhält, als der Boden des Schiffes 
davon mitbringt, so dürfen die Zinsen hoher als in andern Fällen 
stipulirt werden. Wenn daher der Bodmereigeber den verpfändeten 
Gegenstand versichern läßt, so sollte er gehalten sein, sich nicht mehr 
wie die üblichen Zinsen und die Assecuranzkosten von dem Entlehner 
bezahlen zu lassen. Der Bodmereinehmer hingegen hat keine Ver 
anlassung, den verbodmeten Gegenstand bis zum Belauf der Bod 
merei versichern zu lassen. Denn kommt letzterer wohlbehalten an, so 
verliert er ihn bis zum betreffenden Betrage, weil er dem Bodme 
reigeber diesen Betrag davon zahlen muß; geht aber der verbod 
mete Gegenstand unter, so wird er von dieser Zahlung frei, und 
durch die darauf aufgenommenen Gelder ist er schon im Voraus 
entschädigt worden. Er hat also, in soweit der Gegenstand mit 
Bodmerei beschwert ist, kein versicherbares Interesse, und es kann 
ihm nur gestattet sein, so viel versichern zu lassen, als der Werth 
des verpfändeten Gegenstandes mehr als das darauf dargeliehene 
Kapital beträgt. 
Nach den meisten Gesetzen kann der Betrag der Prämie, und 
Bleibtreu, pol. Arithmetik. 2. Auff. 25
	        
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