Affecuranzwesen. 385
welcher Gelder gegen eine solche Verpfändung des Schiffes oder der
Ladung aufnimmt, ist der Bodmereinehmer. Unter Bodmerei ver
steht man daher den Vertrag, durch welchen
1) der Besitzer oder Erbauer eines Schiffes zu dessen Ausrüst
ung oder Erbauung Gelder in der Art aufnimmt, daß er
zur Zurückzahlung derselben nur in dem Falle verpflichtet
ist, wenn das Schiff wohlbehalten ankommt; ferner den
Vertrag, durch welchen
2) der Schiffer in einem Nothhafen Gelder aufnimmt, und
dagegen Schiff oder Ladung so verpfändet, daß der Dar
leiher die Gefahren der Reise trägt. Gegenstand der Bod
merei kann Alles sein, was der Seegefahr ausgesetzt wird,
und was als Unterpfand dienen kann. Dahin gehören
1) das Schiff, ganz oder theilweise; letzteres z. B., wenn
das Schiffsgeräthe, d. h. alle nicht unzertrennlich mit dem
Rumpfe des Schiffes verbundene Werkzeuge verbodmet
werden;
2) die Fracht; denn selbst nach einigen Gesetzen wird die
Fracht als ein Theil des Schiffes angesehen;
3) die Ladung, ganz oder theilweise;
4) mehrere obiger Gegenstände zugleich.
Weil der Darleiher das dargeliehene Geld nur in dem Falle
zurückerhält, wenn der verpfändete Gegenstand wohlbehalten an
kommt, oder nur so viel zurückerhält, als der Boden des Schiffes
davon mitbringt, so dürfen die Zinsen hoher als in andern Fällen
stipulirt werden. Wenn daher der Bodmereigeber den verpfändeten
Gegenstand versichern läßt, so sollte er gehalten sein, sich nicht mehr
wie die üblichen Zinsen und die Assecuranzkosten von dem Entlehner
bezahlen zu lassen. Der Bodmereinehmer hingegen hat keine Ver
anlassung, den verbodmeten Gegenstand bis zum Belauf der Bod
merei versichern zu lassen. Denn kommt letzterer wohlbehalten an, so
verliert er ihn bis zum betreffenden Betrage, weil er dem Bodme
reigeber diesen Betrag davon zahlen muß; geht aber der verbod
mete Gegenstand unter, so wird er von dieser Zahlung frei, und
durch die darauf aufgenommenen Gelder ist er schon im Voraus
entschädigt worden. Er hat also, in soweit der Gegenstand mit
Bodmerei beschwert ist, kein versicherbares Interesse, und es kann
ihm nur gestattet sein, so viel versichern zu lassen, als der Werth
des verpfändeten Gegenstandes mehr als das darauf dargeliehene
Kapital beträgt.
Nach den meisten Gesetzen kann der Betrag der Prämie, und
Bleibtreu, pol. Arithmetik. 2. Auff. 25