Full text: Politische Arithmetik

VII. 
Creditanstalten. 
§. 228. Wir haben hier insbesondere diejenigen Creditan 
stalten in Betrachtung zu ziehen, bei welchen Darleihen auf Annui 
täten vorkommen. Dergleichen, durch Pfandverschreibung gesicherte 
Darleihen werden durch jährliche gleiche Zahlungen auf Zins und 
Kapital nach Umlauf einer bestimmten Reihe von Zähren getilgt. 
Die Darleihen gehen theils von der Regierung und theils von Pri 
vatvereinen, sogenannten Creditvereinen aus. Aber auch andere 
Anstalten, welche bedeutende Kapitalien zu ihrer Verfügung haben, 
wie z. B. Rentenanstalten, können sich mit Darleihen auf Annuitäten 
befassen. Die Darleihen werden theils ohne Rücksicht auf eine ge 
wisse Verwendung, und theils zu speciellen Zwecken gemacht. Zu 
letzterer Art von Darleihen gehören z. B. diejenigen, welche zum 
Behufe der Zehntablösung von der Regierung gemacht werden, die 
jenigen, welche von landwirthschaftlichen Creditvereinen ausgehen re. 
Endlich kann auch ein zu einem speciellen Zweck errichteter Credit 
verein, z. B. ein landwirthschaftlicher, jede andere Klaffe von Leu 
ten, welche gehörige Sicherheit leisten können, in seinen Verein 
aufnehmen. 
Der Zweck solcher Vereine besteht überhaupt darin, Kapital 
schulden in Rentenschulden zu verwandeln; denn die Aufkündbarkeit 
der Kapitalien gereicht häufig den Schuldnern zum Verderben, wäh 
rend ihnen, wenn sie nicht ganz herunter gekommen sind, die all- 
mählige Tilgung vermittelst Entrichtung einer den Zinsenbetrag nicht 
bedeutend übersteigenden Rente nicht beschwerlich wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.