VII.
Creditanstalten.
§. 228. Wir haben hier insbesondere diejenigen Creditan
stalten in Betrachtung zu ziehen, bei welchen Darleihen auf Annui
täten vorkommen. Dergleichen, durch Pfandverschreibung gesicherte
Darleihen werden durch jährliche gleiche Zahlungen auf Zins und
Kapital nach Umlauf einer bestimmten Reihe von Zähren getilgt.
Die Darleihen gehen theils von der Regierung und theils von Pri
vatvereinen, sogenannten Creditvereinen aus. Aber auch andere
Anstalten, welche bedeutende Kapitalien zu ihrer Verfügung haben,
wie z. B. Rentenanstalten, können sich mit Darleihen auf Annuitäten
befassen. Die Darleihen werden theils ohne Rücksicht auf eine ge
wisse Verwendung, und theils zu speciellen Zwecken gemacht. Zu
letzterer Art von Darleihen gehören z. B. diejenigen, welche zum
Behufe der Zehntablösung von der Regierung gemacht werden, die
jenigen, welche von landwirthschaftlichen Creditvereinen ausgehen re.
Endlich kann auch ein zu einem speciellen Zweck errichteter Credit
verein, z. B. ein landwirthschaftlicher, jede andere Klaffe von Leu
ten, welche gehörige Sicherheit leisten können, in seinen Verein
aufnehmen.
Der Zweck solcher Vereine besteht überhaupt darin, Kapital
schulden in Rentenschulden zu verwandeln; denn die Aufkündbarkeit
der Kapitalien gereicht häufig den Schuldnern zum Verderben, wäh
rend ihnen, wenn sie nicht ganz herunter gekommen sind, die all-
mählige Tilgung vermittelst Entrichtung einer den Zinsenbetrag nicht
bedeutend übersteigenden Rente nicht beschwerlich wird.