Full text: Politische Arithmetik

Creditanstalten. 
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Jedes Vereinsmttglied hat für seinen Antheil an dem gemein 
schaftlich aufgenommenen Kapital hypothekarische Sicherheit zu lei 
sten. Weil aber die Vereinsmitglieder nicht darauf eingehen können, 
solidarisch für das ganze gemeinschaftliche Kapital zu hasten, so 
muß ein Reservefonds gebildet werden, um durch denselben die bei 
einzelnen Mitgliedern sich etwa ergebenden Ausfälle, deren Ein 
bringung nicht mehr möglich ist, zu decken. Ucbrigens muß die 
Theilnahme an dem gemeinschaftlichen Anleihen ans ein gewisses 
Minimum beschränkt werden, damit die Verwaltung weder mit 
einer allzugroßen Geschäftsmenge überladen, noch in dem regel 
mäßigen Gange ihrer Operationen gehindert werde. 
Die vom Vereine für das gemeinschaftlich gemachte Anlehen auf 
zubringende Zinszahlungen müssen nicht nur durch die von den Mit 
gliedern zu zahlenden Renten gedeckt werden, sondern es müssen solche 
noch einen Ueberschuß geben, mit welchem der im Obigen erwähnte 
Reservefonds gebildet wird, und die ersten Einrichtungskosten, so wie 
der Verwaltungöaufwand bestritten werden können. So werden z. B. 
nach den Statuten des Würtembergischen Creditvereins als Ersatz 
für die mit Anschaffung der Gelder verbundenen Kosten, als Bei 
trag zu den ersten Einrichtungskosten und als erster Beitrag zum Re 
servefonds je von 100 fl. Anlehen 4 fl. abgezogen, mithin bloß 96 fl. 
baar ausgezahlt. Nach der Wahl der Entlehner können jedoch diese 
4 fl. auch zur Anlehenssumme geschlagen und nach und nach unter 
der Rente gezahlt werden. Dies hat alsdann zur Folge, daß der 
Schuldner für baar empfangene 100 fl. den Betrag von 104Ve fl. 
schuldig wird. Die ordentliche Rentendaucr ist auf 50 Jahre fest 
gesetzt, die Tilgung kann jedoch, nach der Wahl der Schuldner, auch 
in kürzerer Zeit, bis auf 10 Jahre abwärts, erfolgen. Die Renten 
gründen sich auf den Zinsfuß von 3^2 Procent, und enthalten ne 
ben dem Zins und der Kapitaltilgungsrente noch weiter einen Bei 
trag zu den Verwaltungskosten und Ausfällen mit jährlichen 26 kr. 
von 100 fl. ursprünglichen Anlehenkapitals (also von baar empfan 
genen 96 fl.) Während jeder Schuldner verbunden ist, diesen unter 
den Renten begriffenen Verwaltungskostenbeitrag so lange zu ent 
richten, bis seine Schuld entweder durch die contrahirten Renten 
oder durch Ablösung getilgt ist, kann dagegen ein höherer Beitrag, 
als 26 kr. von 100 fl. ursprünglichem Anlehenskapital oder eine 
längere Fortentrichtung nicht von ihm verlangt werden. Die jähr 
liche Aufrechnung dieser Kosten richtet sich nach dem wirklichen Er- 
fordcrniß, und darf das unter den Renten berechnete Maximum in 
keinem Falle übersteigen; sie kann jedoch weniger betragen, wenn
	        
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