Creditanstalten.
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Jedes Vereinsmttglied hat für seinen Antheil an dem gemein
schaftlich aufgenommenen Kapital hypothekarische Sicherheit zu lei
sten. Weil aber die Vereinsmitglieder nicht darauf eingehen können,
solidarisch für das ganze gemeinschaftliche Kapital zu hasten, so
muß ein Reservefonds gebildet werden, um durch denselben die bei
einzelnen Mitgliedern sich etwa ergebenden Ausfälle, deren Ein
bringung nicht mehr möglich ist, zu decken. Ucbrigens muß die
Theilnahme an dem gemeinschaftlichen Anleihen ans ein gewisses
Minimum beschränkt werden, damit die Verwaltung weder mit
einer allzugroßen Geschäftsmenge überladen, noch in dem regel
mäßigen Gange ihrer Operationen gehindert werde.
Die vom Vereine für das gemeinschaftlich gemachte Anlehen auf
zubringende Zinszahlungen müssen nicht nur durch die von den Mit
gliedern zu zahlenden Renten gedeckt werden, sondern es müssen solche
noch einen Ueberschuß geben, mit welchem der im Obigen erwähnte
Reservefonds gebildet wird, und die ersten Einrichtungskosten, so wie
der Verwaltungöaufwand bestritten werden können. So werden z. B.
nach den Statuten des Würtembergischen Creditvereins als Ersatz
für die mit Anschaffung der Gelder verbundenen Kosten, als Bei
trag zu den ersten Einrichtungskosten und als erster Beitrag zum Re
servefonds je von 100 fl. Anlehen 4 fl. abgezogen, mithin bloß 96 fl.
baar ausgezahlt. Nach der Wahl der Entlehner können jedoch diese
4 fl. auch zur Anlehenssumme geschlagen und nach und nach unter
der Rente gezahlt werden. Dies hat alsdann zur Folge, daß der
Schuldner für baar empfangene 100 fl. den Betrag von 104Ve fl.
schuldig wird. Die ordentliche Rentendaucr ist auf 50 Jahre fest
gesetzt, die Tilgung kann jedoch, nach der Wahl der Schuldner, auch
in kürzerer Zeit, bis auf 10 Jahre abwärts, erfolgen. Die Renten
gründen sich auf den Zinsfuß von 3^2 Procent, und enthalten ne
ben dem Zins und der Kapitaltilgungsrente noch weiter einen Bei
trag zu den Verwaltungskosten und Ausfällen mit jährlichen 26 kr.
von 100 fl. ursprünglichen Anlehenkapitals (also von baar empfan
genen 96 fl.) Während jeder Schuldner verbunden ist, diesen unter
den Renten begriffenen Verwaltungskostenbeitrag so lange zu ent
richten, bis seine Schuld entweder durch die contrahirten Renten
oder durch Ablösung getilgt ist, kann dagegen ein höherer Beitrag,
als 26 kr. von 100 fl. ursprünglichem Anlehenskapital oder eine
längere Fortentrichtung nicht von ihm verlangt werden. Die jähr
liche Aufrechnung dieser Kosten richtet sich nach dem wirklichen Er-
fordcrniß, und darf das unter den Renten berechnete Maximum in
keinem Falle übersteigen; sie kann jedoch weniger betragen, wenn