416 Kreditanstalten.
sich der Aufwand auf eine größere Summe vertheilt, oder wenn sich
die Kosten ermäßigen lassen. Die einzelnen Rentenschuldner haben
übrigens ihre contrahirten Renten unverändert fortzuentrichten, auch
wenn die wirkliche Kostenaufrechnung das festgesetzte Maximum nicht
erreicht; dagegen wird Dasjenige, was hiernach unter den Renten
mehr gezahlt wird, am Kapital abgeschrieben, so daß also bei der
letzten Rentenzahlung oder bei der Ablösung verhältnißmäßig weni
ger entrichtet werden darf. Außerdem wird jedem Vereinsmitgliede,
welches seine Rentenschuld getilgt hat, sein Antheil an dem nach
der letzten Rechnung vorhandenen Reservefonds berechnet, und eine
oder mehrere Promessen dafür eingehändigt, welche zu einem Zins
füße verzinslich sind, der um l / 2 Procent niedriger ist, als der
Zinsfuß aus den niedrigst zinsenden Vereins-Passivobligationen. Der
Zins wird jedoch nicht alljährlich baar bezahlt, sondern mit Zinses-
zinsen zum Kapital geschlagen, welches vor Ablauf der ordentlichen
Rentendauer von 50 Jahren nicht aufkündbar ist, bis dorthin aber
aus den Mitteln des Reservefonds bezahlt wird, insoweit diese im
Verhältniß zu den Ansprüchen der übrigen Vereinsmitglieder zu
reichen.
Die Statuten derartiger Creditanstalten müssen nicht nur die
den verschiedenen Ttlgungszeiten entsprechenden Annuitäten, sondern
auch die nach Jahresstufen berechneten Abkaufssummen der verschie
denen, nach der Dauer der Tilgung benannten Annuitäten enthalten.
Z. B. nach der Ordnung über Darleihen auf Annuitäten der
badischen Rentenversorgungsanstalt beträgt die kleinste Annuität 6
vom Hundert. Zahlt der Schuldner diese kleinste Annuität, so wird
die ganze Schuld nach 35 Jahren, nachdem also die Annuität 35
mal bezahlt ist, getilgt; nach 34 Jahren ist die Schuld getilgt,
wenn der Schuldner
für 100 fl. eine Annuität von 6 fl. 4,7 kr. bezahlt,
nach 33 I. bei einer „ „ 6 „ 0,8 „ „
h 32 „ „ n „ „ 6 „ 15,2 „ „
it 31 „ „ „ „ „ 6 „ 20,0 „ „
it 4 „ „ „ „ „ 28 „ 28,1 „ „
Bet obigem Zeitrententarif ist zwar ein landesüblicher Zinsfuß
von 4Vz Proc. angenommen, aber für Verlust an Zwischenzinsen,
im Falle die Wiederanlage der eingehenden Gelder nicht sogleich
geschehen kann, und für den vermehrten Verwaltungsaufwand ein
Zuschlag von durchschnittlich V2 Procent für jedes Jahr der ganzen