Full text: Politische Arithmetik

416 Kreditanstalten. 
sich der Aufwand auf eine größere Summe vertheilt, oder wenn sich 
die Kosten ermäßigen lassen. Die einzelnen Rentenschuldner haben 
übrigens ihre contrahirten Renten unverändert fortzuentrichten, auch 
wenn die wirkliche Kostenaufrechnung das festgesetzte Maximum nicht 
erreicht; dagegen wird Dasjenige, was hiernach unter den Renten 
mehr gezahlt wird, am Kapital abgeschrieben, so daß also bei der 
letzten Rentenzahlung oder bei der Ablösung verhältnißmäßig weni 
ger entrichtet werden darf. Außerdem wird jedem Vereinsmitgliede, 
welches seine Rentenschuld getilgt hat, sein Antheil an dem nach 
der letzten Rechnung vorhandenen Reservefonds berechnet, und eine 
oder mehrere Promessen dafür eingehändigt, welche zu einem Zins 
füße verzinslich sind, der um l / 2 Procent niedriger ist, als der 
Zinsfuß aus den niedrigst zinsenden Vereins-Passivobligationen. Der 
Zins wird jedoch nicht alljährlich baar bezahlt, sondern mit Zinses- 
zinsen zum Kapital geschlagen, welches vor Ablauf der ordentlichen 
Rentendauer von 50 Jahren nicht aufkündbar ist, bis dorthin aber 
aus den Mitteln des Reservefonds bezahlt wird, insoweit diese im 
Verhältniß zu den Ansprüchen der übrigen Vereinsmitglieder zu 
reichen. 
Die Statuten derartiger Creditanstalten müssen nicht nur die 
den verschiedenen Ttlgungszeiten entsprechenden Annuitäten, sondern 
auch die nach Jahresstufen berechneten Abkaufssummen der verschie 
denen, nach der Dauer der Tilgung benannten Annuitäten enthalten. 
Z. B. nach der Ordnung über Darleihen auf Annuitäten der 
badischen Rentenversorgungsanstalt beträgt die kleinste Annuität 6 
vom Hundert. Zahlt der Schuldner diese kleinste Annuität, so wird 
die ganze Schuld nach 35 Jahren, nachdem also die Annuität 35 
mal bezahlt ist, getilgt; nach 34 Jahren ist die Schuld getilgt, 
wenn der Schuldner 
für 100 fl. eine Annuität von 6 fl. 4,7 kr. bezahlt, 
nach 33 I. bei einer „ „ 6 „ 0,8 „ „ 
h 32 „ „ n „ „ 6 „ 15,2 „ „ 
it 31 „ „ „ „ „ 6 „ 20,0 „ „ 
it 4 „ „ „ „ „ 28 „ 28,1 „ „ 
Bet obigem Zeitrententarif ist zwar ein landesüblicher Zinsfuß 
von 4Vz Proc. angenommen, aber für Verlust an Zwischenzinsen, 
im Falle die Wiederanlage der eingehenden Gelder nicht sogleich 
geschehen kann, und für den vermehrten Verwaltungsaufwand ein 
Zuschlag von durchschnittlich V2 Procent für jedes Jahr der ganzen
	        
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