Full text: Politische Arithmetik

VIII. 
Sparkassen. 
§. 223. Sparkassen setzen die Teilnehmer derselben in den 
Stand, die Ersparnisse, welche sie von Zeit zu Zeit machen, sicher 
und zinstragend anzulegen, was im gemeinen Leben bei kleinen Sum 
men entweder überhaupt nicht, oder wenigstens nur mit großer Un 
sicherheit geschehen kann. 
Die Errichtung von Sparkassen hat entweder den speciellen 
Zweck der Abwehr des Verarmens durch Darbietung einer Gelegen 
heit zur allmähligen Ersparung eines kleinen Kapitals, oder aber 
sie hat den Zweck, ihren Theilnehmern zur zinstragenden Aufbe 
wahrung und allmähligen Vermehrung bereits gemachter Ersparnisse 
eine sichere Gelegenheit darzubieten. Letztere Art von Sparkassen 
unterscheidet sich außerdem auch durch das gesellschaftliche Verhältniß 
der Einleger von den für die ärmeren Klassen errichteten Sparkassen, 
bei welchen jeder Theilnehmer einzeln und ohne nähere Vcrbindurrg 
mit den andern Theilnehmern der Anstalt gegenüber steht. 
Die wesentlichen Punkte, welche bei der Gründung von Spar 
kassen der letztern Art in Betracht kommen, sind folgende: 
1) Niedere Festsetzung des Betrags einer Einlage, und Be 
stimmung des größten zulässigen Betrags einer Einlage; 
letzteres zur Abwehr des Mißbrauchs dieser Anstalten durch 
die bemitteltern Klassen, indem solche die Sparkasse zur 
einstweiligen Unterbringung ihrer zufällig müßig liegenden 
Kapitalien, oder wegen des Genusses höherer Zinsen be 
nutzen konnten. 
2) Sichere und möglichst vortheilhafte Anlegung der Spar 
kassengelder.
	        
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