VIII.
Sparkassen.
§. 223. Sparkassen setzen die Teilnehmer derselben in den
Stand, die Ersparnisse, welche sie von Zeit zu Zeit machen, sicher
und zinstragend anzulegen, was im gemeinen Leben bei kleinen Sum
men entweder überhaupt nicht, oder wenigstens nur mit großer Un
sicherheit geschehen kann.
Die Errichtung von Sparkassen hat entweder den speciellen
Zweck der Abwehr des Verarmens durch Darbietung einer Gelegen
heit zur allmähligen Ersparung eines kleinen Kapitals, oder aber
sie hat den Zweck, ihren Theilnehmern zur zinstragenden Aufbe
wahrung und allmähligen Vermehrung bereits gemachter Ersparnisse
eine sichere Gelegenheit darzubieten. Letztere Art von Sparkassen
unterscheidet sich außerdem auch durch das gesellschaftliche Verhältniß
der Einleger von den für die ärmeren Klassen errichteten Sparkassen,
bei welchen jeder Theilnehmer einzeln und ohne nähere Vcrbindurrg
mit den andern Theilnehmern der Anstalt gegenüber steht.
Die wesentlichen Punkte, welche bei der Gründung von Spar
kassen der letztern Art in Betracht kommen, sind folgende:
1) Niedere Festsetzung des Betrags einer Einlage, und Be
stimmung des größten zulässigen Betrags einer Einlage;
letzteres zur Abwehr des Mißbrauchs dieser Anstalten durch
die bemitteltern Klassen, indem solche die Sparkasse zur
einstweiligen Unterbringung ihrer zufällig müßig liegenden
Kapitalien, oder wegen des Genusses höherer Zinsen be
nutzen konnten.
2) Sichere und möglichst vortheilhafte Anlegung der Spar
kassengelder.