Sparkassen.
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3) Angemessene Verzinsung der Einlagen und Gestattung des
Zuschlags der Zinsen zum Kapital, jedoch ohne Zwang und
ohne Beschränkung der Bcfugniß, sie nach Verlangen erhe
ben zu können.
4) Die Befugniß der Einleger, über ihre Ersparnisse in kür
zester Frist verfügen zu können.
5) Wenn die Verwaltungskosten der Sparkasse nicht aus der
Gemeindekasse oder milden Stiftungen rc. bestritten werden
können, so sind die dazu erforderlichen Mittel zum Theil
durch Beschränkung des Zinsengenusses der Einleger auf
zubringen, und zwar in der Weise, daß die Verzinsung erst
nach Ablauf einer gewissen Frist, oder überhaupt nicht gleich
mit dem Tage der Einzahlung beginnt, und daß sie nicht
mit dem Tage der Zurücknnahme, sondern früher endigt,
wonach die in der Zwischenzeit durch Anlegung der Spar
kassengelder erübrigten Zinsen zu dem in Rede stehenden
Zweck verwendet werden können. Z. B. bei vielen Spar
kassen *) beginnt der Lauf der Verzinsung von dem ersten
Tage des auf die erfolgte Einlage folgenden Monats, und
endigt mit dem letzten Tage desjenigen Monats, welcher der
Zurücknahme vorhergeht. Zur Deckung der Verwaltungs-
kosten können ferner die Zinsüberschüsse der ausgeliehenen
Sparkassengelder beitragen.
6) Verwendung der Verwaltungsüberschüsse zur Bildung eines
Reservefonds, durch welchen mögliche Verluste zu decken
sind, und Verwendung der hierzu nicht weiter erforderlichen
Gelder im Interesse der Einleger.
7) Befugniß der Einleger, über ihre Ersparnisse zu jeder Zeit
verfügen zu können, und Festsetzung kurzer Kündigungsfristen
für Summen, welche einen gewissen, zum voraus bestimmten
Betrag überschreiten. Zu dem Ende muß die Kasse einen
durch Erfahrung zu bestimmenden Theil der Sparkassen-
gclder in der Weise anlegen, welche eine sofortige Verfüg
ung über dieselben möglich macht.
In Beziehung auf Sparvereine modificiren sich obige Bestimm
ungen dahin, daß die Mitglieder zu regelmäßigen Zahlungen, welche
*) S. MalchuS, die Sparkassen in Europa. Darstellung der statuten
mäßigen Einrichtungen der großen Mehrzahl von solchen in Europa, mit einem
Nachweise des Betrags der in denselben aufgesammelten Ersparnissen (Heidelberg
und Leipzig, 1838).