Full text: Politische Arithmetik

Wechseloperationen. 63 
aufforderung ist entweder eine Anweisung oder ein Wechsel, und 
im letzter» Falle bekanntlich durch besondere rechtliche Folgen aus 
gezeichnet. 
Auch für mehr als zwei Oerter kann ein und derselbe Wechsel 
zur Befriedigung von Gläubigern benützt werden. Z. B. A in Straß 
burg ist Gläubiger des K in Paris, C in Straßburg ist Schuldner 
des D in Lyon, dieser ist schuldig an E in Bordeaux, und dieser ist 
schuldig an F in Paris. Hier kann der A einen Wechsel auf den 
B ausstellen und dem C gegen Erlegung des Betrags abtreten; 
dieser Übermacht (remittirt) denselben seinem Gläubiger v, dieser 
remittirt ihn seinem Gläubiger E, und letzterer remittirt ihn seinem 
Gläubiger E, wonach der Wechsel nur einmal verkauft worden 
ist. Wenn hingegen I) in Lyon im Augenblick keine Rimessen zu 
machen hat, s» verkauft er den Wechsel, und zwar an Jemanden, 
der entweder direct nach Paris, oder nach einem andern Ort, z. B. 
Bordeaux, Rimessen zu machen hat. Haben die übrigen im obigen 
Beispiel aufgeführten Personen Rimessen zu machen, und können 
sie sich des in'Rede stehenden Wechsels dazu bedienen, so ist im 
vorliegenden Falle ein und derselbe Wechsel zweimal veräußert worden. 
Aber nicht Privaten allein, sondern auch Staatsbehörden können 
veranlaßt werden, sich der Wechsel zum Behufe von Zahlungen (z. 
B. Subsidienzahlungen, Deckung von Administrationskosten, Zahlun 
gen an auswärtige Gesandte rc.) zu bedienen, so wie dann auch 
Staatsbehörden durch Wechsel bezahlt werden können, z. B. für 
Bergwerksprodukte, wenn der Bergbau auf Kosten des Staats be 
trieben wird. 
Hierbei haben wir noch Diejenigen, welche sich mit dem Ein 
käufe und dem Verkaufe von Wechseln zum Abtragen von Schulden 
und zum Einziehen von Ausständen befassen, von Denjenigen zu 
unterscheiden, welche blos des Erwerbs wegen Wechselgeschäfte be 
treiben und Banquiers genannt werden. Die Kaufleute bedienen sich 
derselben besonders in der Weise, daß sie Wechsel auf sie ausstellen, 
entweder um solche an Gläubiger zu übermachen, oder um sich, 
wenn sie augenblicklich schwach bei Casse sind, durch den Verkauf 
derselben Geld zu verschaffen. Der denselben vom Banquier eröffnete 
Credit ist indessen in der Regel beschränkt, d. h. auf einen gewissen 
Betrag festgesetzt, über welchen hinaus keine weitern Ziehungen 
(Ausstellen von Wechseln) gemacht werden dürfen, wonach Der 
jenige, welcher sich eines solchen Credits bedient, dem Banquier von 
Zeit zu Zeit Anschaffungen (durch Wechsel, Baarsendungen rc.) zu 
machen hat, damit er im Credit bleibe. Für die Vorschüsse und An-
	        
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