Wechseloperationen. 67
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und dann gibt es auch Gesetze, welche eine solche Bekanntmachung
gebieten, damit nicht Unerfahrene übertheuert werden können.
Bei der Feststellung der Curse zum Behufe der Bekanntmachung
derselben kann auf unterschiedliche Art verfahren werden. Man kann
1) ans den Cursen eines und desselben Papiers (z. B. Pariser
Wechsel, Amsterdamer Wechsel), zu welchen dasselbe zuletzt
auf der Börse von den einzelnen Sensalen verhandelt worden
ist, das arithmetische Mittel nehmen, d. h. die Curse addiren,
und die Summe durch die Anzahl derselben dividiren;
2) kann man die letzten Curse eines und desselben Papiers, zu
welchen dasselbe von den einzelnen Sensalen verhandelt wor
den ist, angeben; wie dies z. B. bei der Cursnotirung der
französischen Eisenbahnactien für Comptantverkäufe in Paris
geschieht;
3) kann man, was allgemein eingeführt ist, den letzten Curs
angeben, zu welchem die entsprechenden Devisen (Pariser
Wechsel, Amsterdamer Wechsel re.) zu haben waren, und zu
welchem man solche zu kaufen gesucht hat; wonach also die
Curse der einzelnen Devisen so zu'verstehen sind, wie solche
zu Ende der Börse, also in Folge des letzten Aus- und An
gebots geblieben sind. Weil aber die letzten Curse, zu wel
chen bei den einzelnen Sensalen Wechsel angeboten und gesucht
worden sind, von einander abweichen können, so hat die
definitive Feststellung der Curse durch gemeinschaftliche Be
sprechung der Sensalen zu geschehen. *) Es ist einleuchtend,
*) Ausführliche Vorschriften hierüber ertheilt z. B. die Berliner Börsen
ordnung. Es heißt daselbst 8- 12: „Nach dem Schluß der Börse verfügen sich
die Börsencommiffarien in das zu diesem Geschäft bestimmte Zimmer. Ihnen
folgen dorthin die sämmtlichen Geld-, Fonds- und Waarcnmäklcr an den sie be
treffenden Tagen. Die Börsencommiffarien erfordern von den Letzteren pflichtmäßig
auf ihren geleisteten Amtscid zu nehmende Anzeige, zu welchen Preisen Wechsel,
Gcldsortcn, Fonds und Waaren aller Art zu haben gewesen sind, was dafür ge
boten, und auf welche Summen wirklich abgeschlossen worden. Sie können auch
die Mäkler auffordern, ihre Meinung darüber, wie die Preise zu notiren seien,
gutachtlich auSzusprcchcn; haben aber nicht nöthig, sich darüber auf Discussion
mit den Mäklern selbst einzulassen, noch eine solche überhaupt unter den Anwesen
den zu gestatten, sobald sie dieselbe für überflüssig halten, und sind befugt, die
Vorlegung der Taschenbücher, jedoch mit Verdeckung der Namen der Contrahentcn,
zu verlangen. Bei diesen Verhandlungen müssen wenigstens drei Börsencommiffarien
und der Börsensecretär anwesend sein.
Auf den Grund der solchergestalt aus den mündlichen Angaben der Mäkler
oder aus ihren Taschenbüchern gesammelten Materialien, bestimmen die Börsen
commissarten in Gegenwart der Mäkler und des Börsensccretärs die Curse und
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