Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

§. 4- 
Die Erneuerung der Karten unb Bücher wird von der Regierung 
(Finanzdirektion) angeordnet, welche hierzu in dem Falle des §. i. zu a. zuvor 
die Genehmigung des Finanzministeriums einzuholen hat (§. 5 ). 
In dem Falle des §. 1. zu h. bedarf es der Einholung dieser Genehmi 
gung nur dann, wenn neben der Uebernahme der Auseinandersetzung in das 
Kataster noch eine neue Vermessung einzelner Theile des Gemeindebezirks re. 
für nöthig erachtet wird (§. ig6.). 
§• 5- 
1. Behufs Einholung der Genehmigung (§. 4.) sind dem Finanz 
ministerium zunächst die vorhandene Gemarkungsurkarte und die dazu ge 
hörigen, int Fortschreibungswege entstandenen Ergänzungskarten unter Be- 
gründung der Unbrauchbarkeit der ersteren nebst einem ungesäbren Ueber- 
schlage der durch die Erneuerung entstehenden Kosten vorzulegen. 
2. Ist die Unbrauchbarkeit der vorhandenen Karten seitens des Finanz 
ministeriums anerkannt, so hat die Regierung (Finanzdirektion) die betreffende 
Gemeinde bezw. den Inhaber des selbständigen Gutsbezirks über die Bereit- 
willigkeit zur Uebernahme der im 2. bezeichneten Verpflichtungen zu hören. 
3. Nachdem die Uebernahme der Verpflichtungen durch Gemeindebeschluß 
bezw. durch Erklärung des Inhabers des selbständigen Gutsbezirks erfolgt ist, 
hat die Regierung (Finanzdirektion) einen speziellen Kostenanschlag, welchem 
eine Uebersichtsskizze über die Situation der Gemarkung und die daran be 
theiligten Gcmeindebezirke k. bezw. Enklaven (§£. 9. bis 12.), sowie eine 
Terrainbeschreibung mit Angabe der für die Kartierung anzuwendenden 
Maßstäbe vorauszuschicken ist/ aufzustellen und unter Wiederbeifügung der 
Gemarkungsurkarte, sowie unter Vorlegung des Gemeindebeschlusses re. und 
eines allgemeinen Geschäftsplanes über die Ieit der Ausführung der einzelnen 
Arbeitsstudien der Festsetzung des Finanzministeriums zu unterbreiten. 
4. Vor erfolgter Festsetzung des Kostenanschlages darf ohne besondere 
Genehmigung des Finanzministeriums mit den Erneuerungsarbeiten nicht 
vorgegangen werden. 
2. Bezeichnung der Grundsteueranlagen. 
§. 6. 
Für jede Gemarkung (§§. 9. 10. 12.) wird eine besondere Gemarkungs 
karte und für jeden Gemeinde- und selbständigen Gutsbezirk (§. 11.), in den 
sieben östlichen Provinzen auch für jeden Grundsteuererhebungsbezirk, in den 
Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau für jeden Flur 
buchsbezirk (T 12.) ein besonderes Flurbuch und eine besondere Mutterrolle 
hergestellt. 
Sind die Grundstücke eines Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirks in 
verschiedenen Kreisen belegen, so wird für jeden der hierdurch gebildeten 
Theile des Bezirks ein besonderes Flurbuch und eine besondere Mutterrolle, 
sowie, wenn die betreffenden Grundstücke nicht in der Karte einer benach 
barten Gemarktlng desselben Kreises mit zur Darstellung gelangen (§. 10.), 
auch eine besondere Gemarkungskarte angefertigt.
	        
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