— 9 6 —
Weigern sich die Betheiligten, diese Verhandlung zu vollziehen, so sind
sie über die Gründe der Weigerung zu befragen, und sind diese in die Ver
handlung aufzunehmen.
8- *55-
Die Ergebnisse der über die erhobenen Einwendungen gepflogenen Ver-
handlungen sind, soweit dadurch eine Abänderung des Inhaltes des Flur
buchs und der Güterauszüge bezw. der Gemarkungsurkarte bedingt wird,
mit Beachtung der wegen der Fortschreibung der Grundsteuerbücher und
Karten durch die bestehenden allgemeinen Anweisungen getroffenen Vorschriften
in einem Fortschreibungsprotokolle, sowie event, auch in Ergänzungskarten
ordnungsmäßig nachzuweisen.
8- 156.
Alle durch das Publikationsverfahren entstandenen Nachweisungen, Ver
Handlungen, Empfangsbescheinigungen u. s. w. sind für jeden Gemeinde- und
selbständigen Gutsbezirk rc. in ein besonderes Heft zu bringen, welches den
Gemarkungsakten (§. 213.) beizufügen ist.
15. Abschluß des neu hergestellten Katasters und Berechnung der
Grundsteuer.
8- *57-
1. Nach Maßgabe der Fortschreibungsprotokolle und der etwaigen
Ergänzungskarten (§. 155.) ist die Berichtigung der Gemarkungsurkarten,
der Güterauszüge, der summarischen Uebersicht der Mutterrollenartikel, des
Originalflurbuchs, der Vorrisse u. s. w. zu bewirken.
2. Auch hat der Katasterkontroleur die etwa nachträglich noch er
mittelten Veränderungen der in §§. 128. bis 130. gedachten Art im Wege
der Fortschreibilug ebenfalls in das bisherige Kataster zu übernehmen und
schließlich das letztere mit dein neuen Kataster noch dadurch in Verbindung
zu bringen, daß in der bisherigen Mutterrolle bei jedem Eigenthümer unter
der bisherigen Artikelnummer dessen neue Nummer event, wenn die unter
dem bisherigen Artikel eingetragenen Liegenschaften desselben in dem neuen
Kataster auf verschiedenen Artikeln nachgewiesen sind, die betreffenden neuen
Artikelnummern mit grüner Tinte eingetragen werden.
8- *58.
1. Die Berechnung der Grundsteuer für die einzelnen Mutterrollen
artikel erfolgt in Spalte n der summarischen Uebersicht nach Muster 15.
zu §. izi. dergestalt, daß das Prozentverhältuis, in welchem nach den
bisherigen Grundsteueranlagen die Summe der von dem betreffenden
Gemeinde- oder selbständigen Gutsbezirk rc. entrichteten Grundsteuer zu
dem in ersteren nachgewiesenen Gesamtreinertrag der grundsteuerpflichtigen
Liegenschaften stand'), unverändert auf den in Spalte io der gedachten
r) In den Provinzen Hannover und Hessen-Nassau, sowie im Kreise Meisenheim einer
seits, und in der Provinz Schleswig-Holstein andererseits ist dieser Prozentsatz für alle Gemeinde-
und selbständigen Gutsbezirke jc. durchweg ein gleicher. Dastelbe ist in den übrigen Pro
vinzen für diejenigen Gemeindebezirke rc. der Fall, in denen bei der ursprünglichen definitiven
Untervertheilung der Grundsteuer eine Aenderung der Reinertragssumme nicht stattgefunden hat.