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12. In der Mutterrolle sind diejenigen Artikel, welche mehr als eine
Seite umfassen, nicht — wie bei allen sonstigen Summierungen allgemein
geschehen muß — seitenweise zu summieren unb zu rekapitulieren, sondern
es sind die Summen jedesnial von dev vorhergehenden aus die folgende Seite
durch Übertragung fortzuführen.
13. Behufs Gewinnung des für die spätere Fortschreibung erforderlichen
Raumes sind den herzustellenden Schriftstücken von vornherein leere Formular
blätter beizufügen, und ist bei Bemessung der Zahl derselben darauf Rück
sicht zu nehmen, in welchem Umfange nach den obwaltenden lokalen Ver
hältnissen demnächst Fortschreibungen voraussichtlich zu erwarten stehen.
Die leeren Formularblätter sind anzubringen:
a) bei dein Artikelverzeichnisse — und zwar zum Zwecke der späteren
Nachtragung neu entstehender Artikel — unmittelbar hinter den in
dem Verzeichnisse bewirkten Eintragungen/
b) beim Flurbuch behufs der Nachtragung der in ihrer Form verän
derten Parzellen hinter der Wiederholung nach Seiten, welche auf
die Eintragung der zu jedem einzelnen Blatte der Gemarkungs
karte gehörigen Parzellen folgt, und ebenso hinter den zu dem
betreffenden Gemeindebezirk rc. gehörigen, in anderen Gemarkungen
als Enklaven rc. belegenen Parzellen, dergestalt, daß die »Wieder
holung nach Kulturarten und Klaffen« (Nr. n.) den Schluß des
Flurbuchs bildet/
c) bei der Mutterrolle
r. hinter den einzelnen Artikeln: für die Nachtragung einzelner
Parzellen, insoweit der leer gebliebene Raum auf den betref
fenden Seiten allein hierzu nicht ausreichend erscheint,
2. nach dem letzten Artikel und vor der Wiederholung: für
die Nachtragung der im Laufe der Zeit neu entstehenden
Artikel (vergl. §. 134. Nr. 3. und 4.).
14. Behufs Ermöglichung eines dauerhaften Einbandes (§. 216.) dürfen
bei Anfertigung der Artikelverzeichnisse, Flurbücher und Mutterrollen in der
Regel nicht mehr als fünf Formularbogen in einander gelegt werden.
15. Zur Sicherstellung der Nichtigkeit der Abschriften sind dieselben mit
den betreffenden Originalen sorgfältig zu kollationieren, und zwar:
a) das Artikelverzeichnis mit der summarischen Uebersicht der Mutter
rollenartikel und die zugehörigen besonderen Verzeichnisse (Nr. 8.)
mit dem Original derselben,
b) das Flurbuch und das vergleichende Nummernverzeichnis mit dem
Original dieser Schriftstücke,
c) die Mutterrolle mit den Güterauszügen unb der summarischen Ueber
sicht der Mutterrollenartikel.
16. Außerdem ist die Richtigkeit der Zahleneintragungen
a.) in den Spalten 11 bis 17 des Flurbuchs und in den Spalten 4 bis 9
der Wiederholung nach Kulturarten und Klassen zum Flurbuche,
b) in den Spalten 9 und 10 der Mutterrolle, sowie in den Spalten 5
bis io der dazu gehörigen Wiederholung
durch Nachsummierung sicherzustellen.
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