Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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12. In der Mutterrolle sind diejenigen Artikel, welche mehr als eine 
Seite umfassen, nicht — wie bei allen sonstigen Summierungen allgemein 
geschehen muß — seitenweise zu summieren unb zu rekapitulieren, sondern 
es sind die Summen jedesnial von dev vorhergehenden aus die folgende Seite 
durch Übertragung fortzuführen. 
13. Behufs Gewinnung des für die spätere Fortschreibung erforderlichen 
Raumes sind den herzustellenden Schriftstücken von vornherein leere Formular 
blätter beizufügen, und ist bei Bemessung der Zahl derselben darauf Rück 
sicht zu nehmen, in welchem Umfange nach den obwaltenden lokalen Ver 
hältnissen demnächst Fortschreibungen voraussichtlich zu erwarten stehen. 
Die leeren Formularblätter sind anzubringen: 
a) bei dein Artikelverzeichnisse — und zwar zum Zwecke der späteren 
Nachtragung neu entstehender Artikel — unmittelbar hinter den in 
dem Verzeichnisse bewirkten Eintragungen/ 
b) beim Flurbuch behufs der Nachtragung der in ihrer Form verän 
derten Parzellen hinter der Wiederholung nach Seiten, welche auf 
die Eintragung der zu jedem einzelnen Blatte der Gemarkungs 
karte gehörigen Parzellen folgt, und ebenso hinter den zu dem 
betreffenden Gemeindebezirk rc. gehörigen, in anderen Gemarkungen 
als Enklaven rc. belegenen Parzellen, dergestalt, daß die »Wieder 
holung nach Kulturarten und Klaffen« (Nr. n.) den Schluß des 
Flurbuchs bildet/ 
c) bei der Mutterrolle 
r. hinter den einzelnen Artikeln: für die Nachtragung einzelner 
Parzellen, insoweit der leer gebliebene Raum auf den betref 
fenden Seiten allein hierzu nicht ausreichend erscheint, 
2. nach dem letzten Artikel und vor der Wiederholung: für 
die Nachtragung der im Laufe der Zeit neu entstehenden 
Artikel (vergl. §. 134. Nr. 3. und 4.). 
14. Behufs Ermöglichung eines dauerhaften Einbandes (§. 216.) dürfen 
bei Anfertigung der Artikelverzeichnisse, Flurbücher und Mutterrollen in der 
Regel nicht mehr als fünf Formularbogen in einander gelegt werden. 
15. Zur Sicherstellung der Nichtigkeit der Abschriften sind dieselben mit 
den betreffenden Originalen sorgfältig zu kollationieren, und zwar: 
a) das Artikelverzeichnis mit der summarischen Uebersicht der Mutter 
rollenartikel und die zugehörigen besonderen Verzeichnisse (Nr. 8.) 
mit dem Original derselben, 
b) das Flurbuch und das vergleichende Nummernverzeichnis mit dem 
Original dieser Schriftstücke, 
c) die Mutterrolle mit den Güterauszügen unb der summarischen Ueber 
sicht der Mutterrollenartikel. 
16. Außerdem ist die Richtigkeit der Zahleneintragungen 
a.) in den Spalten 11 bis 17 des Flurbuchs und in den Spalten 4 bis 9 
der Wiederholung nach Kulturarten und Klassen zum Flurbuche, 
b) in den Spalten 9 und 10 der Mutterrolle, sowie in den Spalten 5 
bis io der dazu gehörigen Wiederholung 
durch Nachsummierung sicherzustellen. 
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