Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

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Die nach den in §§. 148. und 157. angezogenen Vorschriften der 
allgemeinen Fortschreibungsanweisungen in die Urkarten mit rothem Karmin 
eingetragenen veränderten oder neu entstandenen Parzellengrenzen werden in 
den Neinkarten, wie die übrigen Parzellengrenzen, mit schwarzer Tusche aus- 
gezogen. 
6. Die speziellen Mefsungslinien sind aus den Urkarten in die Nein 
karten mit zu übernehmen. 
Dagegen werden die Kleinpunkte (§. 76. Nr. 7., §. 84. Nr. 5.) in die 
Reinkarten nur insoweit aufgenommen, als dieselben im Felde dauernd ver 
markt und als solche in den Urkarten bezw. in den Stückvermessungsrifsen 
bezeichnet sind. 
Den trigonometrischen und Polygon»metrischen Punkten, sowie den Klein- 
pnnkten sind, wie in der Urkarte, ihre Nummern beizuschreiben (§, 114. Nr. 3.). 
7. Die Eigenthumsgrenzen und die Grenzen der auf verschiedenen 
Blättern des Grundbuchs eingetragenen Parzellen eines und desselben Eigen- 
thümers sind, soweit es nach der Konfiguration der Parzellen und Besitz 
stücke für den Gebrauch der Reinkarten nothwendig erscheint, um über ihre 
Eigenschaft als Eigenthumsgrenzen keinen Zweifel zu lassen, mit einem schmalen 
{o r c, mm breiten) Streifen von gelber Farbe (Gummigutti) zu begleiten (§. 108. 
Nr. 6.). 
Der gelbe Farbestreifen ist keinesfalls anzubringen an den Seiten der mit 
blauer bezw. brauner Farbe angelegten öffentlichen Flüsse, Bäche, Gräben, 
Wege, Eisenbahnen (§. 38. zu 10.), wenn die an beiden Seiten derselben 
belegenen Grundflächen einem und demselben Eigenthümer gehören. 
Ist letzteres aber nicht der Fall, so sind beide Seiten mit dem gelben 
Farbestreisen, und zwar an der Außenseite der Flüsse, Bäche, Gräben, Weae, 
Eisenbahnen zn versehen. 
Der gelbe Farbestreisen ist ferner keinesfalls anzubringen an denjenigen 
Grenzen, welche mit einem grünen Farbestreifen (§. 38. zu 5. und 6.) ver 
sehen sind. 
Dagegen erhalten, wenn die Bezeichnung der Eigenthumsgrenzen durch 
gelbe Farbestreifen überhaupt stattfindet, die mit einem violetten Farbestreifen 
(§. 38. zu 7. Abs. 2.) versehenen Grenzlinien, soweit sie zugleich Eigenthums 
grenzen bilden, stets den gelben Farbestreifen, und zwar ist derselbe in dieseni 
Falle immer an derjenigen Seite der Grenzlinie anzubringen, an welcher sich 
nickt der violette Farbestreifen befindet. Bildet aber ein öffentlicher Weg oder 
ein Bach re. die Grenze, und hat bei diesem der violette Farbestreifen aus- 
nahmsweise an die innere Seite der Blattgrenze gelegt werden müssen (§. 38. 
zu 7. Abs. 3.), so ist der gelbe Farbestreifen ebenfalls nicht anzubringen. 
In denjenigen Fällen, in denen bei der Form der Besitzstücke die Eigen 
thumsgrenzen als solche in den Kartell ohnehin deutlich hervortreten, ins 
besondere wenn der Umfang der Besitzstücke ein geringer, ihre Anzahl dagegen 
eine erhebliche ist, ka,ln von der Anwendung des gelbell Farbestreifens behufs 
Bezeichnung der Eigenthumsgrenzen Abstand genommen werden. Die Bestim- 
mung darüber, ob und inwieweit dies zu geschehen hat, steht dem Kataster 
inspektor zu. 
8. In die Gebäudestächen kann evellt. die Hausnummer der Gebäude 
mit grüner Tinte (eingeklammert) eingetragen werden (§. 90. Nr. 16.).
	        
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