Full text: Anweisung vom 25. Oktober 1881 für das Verfahren bei Erneuerung der Karten und Bücher des Grundsteuerkatasters

— io3 — 
c) der Kolorierung der Grenzen der Gemeinde- und selbständigen Guts- 
bezirke k., 
(1) der Kolorierung der Gebäudeflächen und der wegen ihrer Benutzung 
zu öffentlichen Zwecken ertraglosen Grundstücke (Kategorie 6. a. 
und C.b.) bezw. der sonstigen Wasserflächen, sowie 
e) der Kolorierung der Eigenthumsgrenzen. 
Auch ist bei der Kollationierung durch eine Vergleichung nach dem 
Augenmaß zu prüfen, ob der Umfang der Parzellen und der besonders ein 
getragenen Bonitätsabschnitte in der Karte dein im Flurbuche eingetragenen 
Flächeninhalte entspricht. 
Hierbei etwa hervortretende Unrichtigkeiten oder Bedenken sind ins Klare 
zu stellen, und ist, weitn sich die Karte als unrichtig ergiebt, letztere ohne 
weiteres zu berichtigen/ wenn sich aber das Flurbuch als ttnrichtig ergiebt, 
so ist die Berichtigung dcsselbeti im Wege der Fortschreibung herbeizuführen. 
3. Endlich sind noch die Neinkarten irr Beziehung auf die richtige und 
vollständige Eintragung der Zeichen für Grenzsteine, Hohlziegel, Grenzhügel, 
Grenzsäulen und Grenzpfähle, Grenzbäume und sonstige Grenzmale (§. 38. 
Nr. 2.), sowie event, wegen der richtigen und vollständigen Darstellung der 
Vermessungspunkte und des Liniennetzes (§. 160. Nr. 6.) mit den Stück 
vermessungsrissen zu vergleichen. 
17. Anfertigung der Flnrbuchsabschrift für das Amtsgericht. 
8- 162. 
1. Die Anfertigung der für das Amtsgericht bestimmten Flurbuchs 
abschrift, in welche die Bemerkungen über streitige Grenzen (§. 136. Nr. 6.) 
unter Beifügung der Nunttueru der bei dem Grenzstreit betheiligten Parzellen 
mit aufzunehmen sind, und welcher ebenso wie dem Flurbuche (§. 159. Nr. 8.) 
eine Abschrift des vergleichenden Nummernverzeichnisses (§. 135.) vorzusetzen 
ist, erfolgt nach den hierüber in §§. 78. ff. der Fortschreibungsanweisung I. 
vom 31. März 1877 enthaltenen Vorschriften. 
2. Außerdem können dem Amtsgerichte, falls solches gewünscht wird, 
behufs der Zurückführung des Grundbuchs auf das neue Kataster die ver 
vollständigten Vorrisse (§§. 43. 71. 113. 128. 148. 157.) zur Einsicht auf 
einige Zeit überlassen werden. 
3. Neben der Abschrift des neuen Flurbuchs erhält das Amtsgericht 
einen Anhang zum bisherigen Flurbuche. In denselben sind nur die gemäß 
§. 128. vorn Katasterkontroleur bewirkten, auf die Nachtragung von Form 
veränderungen bezüglichen Fortschreibungen im bisherigen Kataster aufzu 
nehmen. Im übrigen finden für die Anfertigung des Anhanges ebenfalls die 
Vorschriften der §§. 78. ff. der Fortschreibungsanweisung 1. von: 31. März 
1877 Anwendung. 
18. Ungültigkeit der bisherigen Karten und Bücher. 
8- 163. 
Mit dem im §. 158. unter Nr. 4. gedachten Zeitpunkte treten die neuen 
Karten und Grundsteuerbücher an die Stelle der bisherigen, mit welchen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.